Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Wolfgang M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB) auf eine Vorverurteilung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Wolfgang M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme (Paragraphen 31, 40, StGB) auf eine Vorverurteilung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe verurteilt.
Aus Anlaß dieser Verurteilung wurde eine bedingte Entlassung widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat der Angeklagte in Salzburg
(zu A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch nachgenannte Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Georgine F***** durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die sie in einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar dadurch, daß er in der Zeit zwischen 26. Jänner 1992 (richtig: 1993) und Mai 1993 Georgine F***** in mehreren Angriffen teils durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehens- bzw Kreditnehmer zu sein, teils durch die Vorspiegelung, sie mit 25 % an seinen Unternehmen zu beteiligen, zur Überlassung von rund 3,500.000 S und
(zu B) im Mai 1993 von ihm unterfertigte, im Besitz der Georgine F***** stehende Schuldscheine, mithin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Verbrennen derselben mit dem Vorsatz vernichtet, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Forderung der Georgine F***** gegen ihn gebraucht werden.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Den Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Den Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
In seiner weitwendig ausgeführten Tatsachenrüge (Z 5 a) setzt sich der Angeklagte ausschließlich nur mit der Beweiswürdigung der Tatrichter auseinander, ohne indes aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die irgendwelche, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen erwecken. Dazu besteht auch bei Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens keinerlei Anlaß. Wenn der Beschwerdeführer dabei, insoweit einen Begründungsmangel (Z 5) relevierend, unter anderem herauszustreichen versucht, daß für die Rückzahlung der empfangenen Geldbeträge kein Termin vereinbart oder dieser auch nur zugesagt wurde, wird damit die Feststellung der Darlehensbegebung, die die Vereinbarung eines bestimmten Rückzahlungstermines nicht zwingend voraussetzt, nicht in Zweifel gezogen. Denn der Zeitpunkt der Rückzahlung kann sich auch aus dem Zweck der Darlehenshingabe ergeben, der vorliegendenfalls in der - vom Angeklagten bloß vorgetäuschten und tatsächlich nicht durchgeführten - Investition in geschäftliche Unternehmungen bestand. Als solche sind jedoch die vom Angeklagten den Zeugen L***** und G***** zugezählten - ausdrücklich als Darlehen deklarierten (US 7, 9) - Geldbeträge nicht zu verstehen, sodaß sich auch hieraus der geltend gemachte Begründungsmangel nicht ableiten läßt.In seiner weitwendig ausgeführten Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) setzt sich der Angeklagte ausschließlich nur mit der Beweiswürdigung der Tatrichter auseinander, ohne indes aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die irgendwelche, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen erwecken. Dazu besteht auch bei Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens keinerlei Anlaß. Wenn der Beschwerdeführer dabei, insoweit einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) relevierend, unter anderem herauszustreichen versucht, daß für die Rückzahlung der empfangenen Geldbeträge kein Termin vereinbart oder dieser auch nur zugesagt wurde, wird damit die Feststellung der Darlehensbegebung, die die Vereinbarung eines bestimmten Rückzahlungstermines nicht zwingend voraussetzt, nicht in Zweifel gezogen. Denn der Zeitpunkt der Rückzahlung kann sich auch aus dem Zweck der Darlehenshingabe ergeben, der vorliegendenfalls in der - vom Angeklagten bloß vorgetäuschten und tatsächlich nicht durchgeführten - Investition in geschäftliche Unternehmungen bestand. Als solche sind jedoch die vom Angeklagten den Zeugen L***** und G***** zugezählten - ausdrücklich als Darlehen deklarierten (US 7, 9) - Geldbeträge nicht zu verstehen, sodaß sich auch hieraus der geltend gemachte Begründungsmangel nicht ableiten läßt.
Die Tatsachenrüge scheitert aber auch in Ansehung jener Feststellungen, die dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zugrundeliegen, versucht doch der Angeklagte auch hier lediglich seiner diesen Vorwurf zur Gänze leugnenden Verantwortung, die die Tatrichter auch formal mängelfrei als widerlegt erachteten, zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Rechtsrüge (Z 10) wiederum, mit welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung des Urteilssachverhaltes zu A als Untreue reklamiert, entbehrt mangels Festhaltens an den Feststellungen des Erstgerichtes, denenzufolge der Angeklagte Georgine F***** über Tatsachen täuschte und hiedurch - mit Schädigungsvorsatz - zur Überlassung von rund 3,500.000 S verleitete, einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) wiederum, mit welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung des Urteilssachverhaltes zu A als Untreue reklamiert, entbehrt mangels Festhaltens an den Feststellungen des Erstgerichtes, denenzufolge der Angeklagte Georgine F***** über Tatsachen täuschte und hiedurch - mit Schädigungsvorsatz - zur Überlassung von rund 3,500.000 S verleitete, einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die teils unbegründete, teils nicht gesetzesgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und über die der Berufung des Angeklagten inhärenten Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die teils unbegründete, teils nicht gesetzesgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und über die der Berufung des Angeklagten inhärenten Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.