Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 145/96×

Entscheidung 13 Os 145/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os145/96

Entscheidungsdatum

18.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexandre F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alexandre F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Mai 1996, GZ 6 d römisch fünf r 1249/96-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte Alexandre F***** (neben anderen, rechtskräftig schuldig gesprochenen Angeklagten) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224, (Paragraph 223, Absatz 2,) StGB, und der Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG und nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WaffG.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a (inhaltlich 5) und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen zwei Fakten des ihn treffenden Schuldspruches wegen Verbrechens des Einbruchsdiebstahls, womit ihm angelastet wird, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (um den 20.September 1995) gemeinsam mit einem Mitverurteilten aus einer Wohnung Kunstgegenstände, diversen Hausrat und Bücher im Gesamtwert von ca 400.000 S (C/I.) sowie allein (am 28.September 1995) unter Verwendung eines gestohlenen Schlüssels einen PKW (Alfa Romeo, Baujahr 1994) im Wert von ca 400.000 S (C/II./2.) gestohlen zu haben.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wirft dem Urteil insgesamt mangelnde Begründung und Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten vor. Demgegenüber haben die Tatrichter, wenn auch in der nach Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gebotenen gedrängten Darstellung, so doch unzweifelhaft die Verantwortung des Angeklagten in ihre Erwägungen einbezogen (US 10 und 15). Zum PKW-Diebstahl (C/II./2.) haben sie sich aktengetreu auf das in der Hauptverhandlung vom 9.April 1996 dazu vom Angeklagten abgelegte Geständnis gestützt (römisch fünf./S 59) und damit zum Ausdruck gebracht, anderen diesbezüglichen Versionen (Paragraph 285, Absatz 2, StPO) keinen Glauben geschenkt zu haben.

Zum Diebstahl von Kunstgegenständen (usw, mit einem Mittäter aus einer Wohnung, römisch eins.) konnten sich die Tatrichter in bezug auf den Tathergang (aktengetreu) auf die im wesentlichen geständige Verantwortung der beiden davon betroffenen Angeklagten stützen (US 15, siehe römisch fünf./S 59, 65 f, 91 f, 103 ff). Zur subjektiven Tatseite wurde die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten ohne Verletzung der Denkgesetze auf Grund der Diskrepanzen zwischen der Verantwortung des Angeklagten und der seines Mittäters (römisch fünf./S 59 und 65 f) zurückgewiesen. Formelle Begründungsmängel haften dem Urteil somit nicht an.

Unter dem Aspekt der (ausdrücklich erhobenen) Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag die Beschwerde keine aus den Akten hervorgehende Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen wecken könnten.

Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt enthalten keinerlei konkretes Vorbringen darüber, in welcher Weise das Erstgericht den in Beschwerde gezogenen festgestellten Sachverhalt rechtsirrtümlich beurteilt haben sollte. Die lediglich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zitierende Rechtsrüge erweist sich solcherart einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich, weil sie weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung Umstände bezeichnet, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden sollen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen, weil der Strafprozeßordnung ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte fremd ist (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO).

Demgemäß hat über die zugleich erhobene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E43474 13D01456

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00145.96.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19960918_OGH0002_0130OS00145_9600000_000