Die aus § 281 Abs 1 Z 5 a (inhaltlich 5) und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen zwei Fakten des ihn treffenden Schuldspruches wegen Verbrechens des Einbruchsdiebstahls, womit ihm angelastet wird, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (um den 20.September 1995) gemeinsam mit einem Mitverurteilten aus einer Wohnung Kunstgegenstände, diversen Hausrat und Bücher im Gesamtwert von ca 400.000 S (C/I.) sowie allein (am 28.September 1995) unter Verwendung eines gestohlenen Schlüssels einen PKW (Alfa Romeo, Baujahr 1994) im Wert von ca 400.000 S (C/II./2.) gestohlen zu haben.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a (inhaltlich 5) und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen zwei Fakten des ihn treffenden Schuldspruches wegen Verbrechens des Einbruchsdiebstahls, womit ihm angelastet wird, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (um den 20.September 1995) gemeinsam mit einem Mitverurteilten aus einer Wohnung Kunstgegenstände, diversen Hausrat und Bücher im Gesamtwert von ca 400.000 S (C/I.) sowie allein (am 28.September 1995) unter Verwendung eines gestohlenen Schlüssels einen PKW (Alfa Romeo, Baujahr 1994) im Wert von ca 400.000 S (C/II./2.) gestohlen zu haben.
Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Urteil insgesamt mangelnde Begründung und Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten vor. Demgegenüber haben die Tatrichter, wenn auch in der nach § 270 Abs 1 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Darstellung, so doch unzweifelhaft die Verantwortung des Angeklagten in ihre Erwägungen einbezogen (US 10 und 15). Zum PKW-Diebstahl (C/II./2.) haben sie sich aktengetreu auf das in der Hauptverhandlung vom 9.April 1996 dazu vom Angeklagten abgelegte Geständnis gestützt (V./S 59) und damit zum Ausdruck gebracht, anderen diesbezüglichen Versionen (§ 285 Abs 2 StPO) keinen Glauben geschenkt zu haben.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wirft dem Urteil insgesamt mangelnde Begründung und Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten vor. Demgegenüber haben die Tatrichter, wenn auch in der nach Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gebotenen gedrängten Darstellung, so doch unzweifelhaft die Verantwortung des Angeklagten in ihre Erwägungen einbezogen (US 10 und 15). Zum PKW-Diebstahl (C/II./2.) haben sie sich aktengetreu auf das in der Hauptverhandlung vom 9.April 1996 dazu vom Angeklagten abgelegte Geständnis gestützt (römisch fünf./S 59) und damit zum Ausdruck gebracht, anderen diesbezüglichen Versionen (Paragraph 285, Absatz 2, StPO) keinen Glauben geschenkt zu haben.
Zum Diebstahl von Kunstgegenständen (usw, mit einem Mittäter aus einer Wohnung, I.) konnten sich die Tatrichter in bezug auf den Tathergang (aktengetreu) auf die im wesentlichen geständige Verantwortung der beiden davon betroffenen Angeklagten stützen (US 15, siehe V./S 59, 65 f, 91 f, 103 ff). Zur subjektiven Tatseite wurde die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten ohne Verletzung der Denkgesetze auf Grund der Diskrepanzen zwischen der Verantwortung des Angeklagten und der seines Mittäters (V./S 59 und 65 f) zurückgewiesen. Formelle Begründungsmängel haften dem Urteil somit nicht an.Zum Diebstahl von Kunstgegenständen (usw, mit einem Mittäter aus einer Wohnung, römisch eins.) konnten sich die Tatrichter in bezug auf den Tathergang (aktengetreu) auf die im wesentlichen geständige Verantwortung der beiden davon betroffenen Angeklagten stützen (US 15, siehe römisch fünf./S 59, 65 f, 91 f, 103 ff). Zur subjektiven Tatseite wurde die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten ohne Verletzung der Denkgesetze auf Grund der Diskrepanzen zwischen der Verantwortung des Angeklagten und der seines Mittäters (römisch fünf./S 59 und 65 f) zurückgewiesen. Formelle Begründungsmängel haften dem Urteil somit nicht an.
Unter dem Aspekt der (ausdrücklich erhobenen) Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag die Beschwerde keine aus den Akten hervorgehende Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen wecken könnten.Unter dem Aspekt der (ausdrücklich erhobenen) Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag die Beschwerde keine aus den Akten hervorgehende Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen wecken könnten.
Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt enthalten keinerlei konkretes Vorbringen darüber, in welcher Weise das Erstgericht den in Beschwerde gezogenen festgestellten Sachverhalt rechtsirrtümlich beurteilt haben sollte. Die lediglich § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zitierende Rechtsrüge erweist sich solcherart einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich, weil sie weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung Umstände bezeichnet, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden sollen.Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt enthalten keinerlei konkretes Vorbringen darüber, in welcher Weise das Erstgericht den in Beschwerde gezogenen festgestellten Sachverhalt rechtsirrtümlich beurteilt haben sollte. Die lediglich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zitierende Rechtsrüge erweist sich solcherart einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich, weil sie weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung Umstände bezeichnet, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen, weil der Strafprozeßordnung ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte fremd ist (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 2 StPO).Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen, weil der Strafprozeßordnung ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte fremd ist (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO).
Demgemäß hat über die zugleich erhobene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§ 285 i StPO).Demgemäß hat über die zugleich erhobene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).