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Entscheidung 13 Os 145/98×

Entscheidung 13 Os 145/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os145/98

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert D***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Robert D***** und Michael G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 9. Jänner 1998, GZ 17 römisch fünf r 1674/96-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert D***** und Michael G***** des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 1. Oktober 1996 in K***** als Mittäter die etwa 100 anwesenden Besucher der Ausstellung "Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941 - 1944" durch gefährliche Drohung, indem sie lautstark die Ausstellung für geschlossen erklärten und die Besucher zum Verlassen des Saales aufforderten, wonach G***** Kochsalz verstreute, um den Eindruck einer gefährlichen Chemikalie zu erwecken, nochmals zum Verlassen des Saales aufrief und sinngemäß erklärte, in Kürze werde sich ein fürchterlicher Gestank entwickeln, womit jeder, der bleibe, auf eigene Gefahr handle, teils genötigt, teils zu nötigen versucht, ihrem Ansinnen nachzukommen.

Die aus Ziffer 4 und 9 Litera a,, von G***** auch aus Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Robert D*****:

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) betont gleich zu Beginn, sich gegen den von der Anklage erhobenen Vorwurf des Landzwangs (Paragraph 275, StGB), nicht aber gegen jenen der Tatrichter zu wenden und gesteht solcherart inhaltlich unumwunden zu, ein nicht ergangenes Urteil zu bekämpfen.

Paragraph 105, StGB aber stellt weder auf einen "großen Personenkreis" noch auf "Furcht und Unruhe" ab.

Unerfindlich bleibt, weshalb eine (durch das Verhalten der Angeklagten ausgelöste) "Hysterie" der Ausstellungsleiterin Birgit H***** (teils) vollendeter Nötigung entgegenstehen sollte. Ergänzendes (zudem ohnehin nur auf unzulässige Erkundungsbeweisführung hinauslaufendes) Vorbringen im Rechtsmittel ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41). "Daß die Angeklagten keine gefährlichen Drohungen geäußert hätten", wurde als Beweisziel des von D***** gestellten Antrages auf "Einvernahme der Schüler der diversen Schulklassen" nicht genannt (S 317, Bd römisch zwei in Verbindung mit ON 78; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 35). Im übrigen ist zu Rechtsfragen kein Beweisverfahren abzuführen.

Weil die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die tatsächlichen Annahmen des Schöffengerichtes zum Bedeutungsinhalt der durch Ausstreuen einer unbekannten chemischen Substanz unterstrichenen Äußerungen vergleiche EvBl 1997/194, 1998/81) der Angeklagten negiert, verfehlt sie eine Ausrichtung am Gesetz.

Indem der Beschwerdeführer aus Ziffer 9, Litera b, das "Recht auf persönliche Meinungsäußerung" (Artikel 10, EMRK) in Anspruch nimmt, übergeht er die Tatsache, daß ihm die Tatrichter nicht die Äußerung einer Meinung, vielmehr die Ausübung von Zwang zum Vorwurf gemacht haben. Gleichermaßen urteilsfremd ist die Behauptung, über die Grenzen eines mit "politische Aktion" bezeichneten, aus Paragraph 105, Absatz 2, StGB abgeleiteten Rechtfertigungsgrundes geirrt zu haben (US 43 f).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Michael G*****:

Die Kritik an der unterlassenen Vernehmung der Birgit H***** (Ziffer 4,) kann auf die vorangehende Erledigung verwiesen werden.

Die "Einvernahme weiterer Schülergruppen" wurde nicht zur Frage, "aus welchen Gründen sie die Halle verlassen haben", beantragt und hätte auch dann nur einen unzulässigen Erkundungsbeweis dargestellt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 88).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine gesetzeskonforme Darstellung, weil sie - ebenso wie jene D*****s - nicht an den Feststellungen der Tatrichter dazu, wie die Besucher der Ausstellung das Tun der Angeklagten aufgefaßt haben, ausgerichtet ist.

Auf den von G***** persönlich verfaßten Aufsatz war nicht einzugehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, ENr 41 und 42).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E51945 13D01458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00145.98.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19981021_OGH0002_0130OS00145_9800000_000