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Entscheidung 13 Os 146/01×

Entscheidung 13 Os 146/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os146/01 (13Os154/01)

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner B***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. März 2001, GZ 23 römisch fünf r 3422/00-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Werner B***** des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 8. November 2000 seine Ehefrau Alexandra B***** in Bad Gleichenberg durch die Hinterlassung einer Nachricht auf der Mail-Box ihres Handys, wonach er einmal mit dem Baseball-Schläger in dem Geschäft aufräumen werde, wenn sie sich nicht rühre, mithin durch Drohung mit zumindest einer Schädigung am Vermögen zu einer Handlung, und zwar zur Entgegennahme seiner Anrufe, zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Diesen Rügen ist voranzustellen, dass die Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe das unbedingte Festhalten am gesamten Urteilsssachverhalt verlangt. Diesem Erfordernis wird die Nichtigkeitsbeschwerde indes nicht gerecht.

Die Beschwerde nach Ziffer 9, Litera a, meint, dass die Drohung des Angeklagten nicht geeignet gewesen sei, begründete Besorgnis der Bedrohten einzuflößen, weil die Äußerung, sich "am eigenen Vermögen" zu schädigen, nicht geeignet sei, eine solche hervorzurufen. Der Angeklagte habe nämlich mit wesentlichen finanziellen Aufwendungen zur Errichtung des von seiner Ehefrau betriebenen Kaffees beigetragen und selbst den Kreditvertrag mitunterfertigt, er hafte auch für den Überziehungsrahmen des Kontokorrentkredites der Ehefrau; er hätte daher durch die angedrohte Tat nicht diese, sondern sich selbst am Vermögen geschädigt. Da seine Ehefrau keinen Haftungfonds habe, wäre nämlich er der erste, auf welchen die Banken zurückgegriffen hätten. Mit diesen Ausführungen missachtet die Rüge die Konstatierung des (im Übrigen auch selbst vorgebrachten) bloßen Beitrages an der Errichtung des Cafes, vor allem aber jene, dass eine Zerschlagung des Mobiliars die Zerstörung, zumindest jedoch eine Verletzung der Erwerbsgrundlage

(im Urteil sogar: die "Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz" - US 5) seiner Ehefrau bedeutet hätte.

Die gemeinsam ausgeführten Rügen nach Ziffer 9, Litera b und 10 meinen, dass der festgestellte Sachverhalt, nämlich die von der Überlegung getragene Drohung, dass die Frau des Beschwerdeführers seine Anrufe entgegennehmen werde, wenn er ihr mit Zerstörung ihrer "wirtschaftlichen Existenz" (siehe oben zu Ziffer 9, Litera a,) durch Zerschlagung des Mobiliars des Cafes drohen werde, rechtsrichtig als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu beurteilen gewesen wäre. Dies deshalb, weil Gewalt gegen Sachen die Willenstätigkeit des Opfers nicht unmittelbar beeinflussen könne, und dann, wenn das Opfer auf Grund des Täterverhaltens solche Gewaltakte befürchte, gefährliche Drohung vorliege. Hiefür fehle es jedoch an der erforderlichen Verfolgungsermächtigung (Paragraph 107, Absatz 4, StGB). Das Rechtsmittel bezeichnet vorerst nicht, warum bei der gefährlichen Drohung als eines der Begehungsmittel der Nötigung die im Gesetz Paragraph 74, Ziffer 5, StGB ausdrücklich genannte Verletzung an Vermögen zu eliminieren sei, außerdem lässt es - trotz wiederholter Erwähnung in den Rechtsmittelausführungen - unbeachtet, dass die (gefährliche) Drohung das Ziel verfolgte, zu einer Handlung zu nötigen, sohin nach den Urteilsfeststellungen Begehungsmittel der Nötigung war und nicht bloß in Furcht und Unruhe versetzen sollte.

Da die Beschwerde demnach einer entsprechenden prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt, war sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten und seine darin enthaltene Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen einen gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gefassten Beschluss das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E64195 13Os146.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00146.01.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20011128_OGH0002_0130OS00146_0100000_000