Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche fehl geht. Die Beschwerde behauptet das Fehlen jedweder Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum "Einsatz des jeweils tatbestandsmäßigen Nötigungsmittels" sowie "als implizites Tatbestandsmerkmal auch das fehlende Einverständnis des Opfers".Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche fehl geht. Die Beschwerde behauptet das Fehlen jedweder Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum "Einsatz des jeweils tatbestandsmäßigen Nötigungsmittels" sowie "als implizites Tatbestandsmerkmal auch das fehlende Einverständnis des Opfers".
Entgegen dieser Behauptung hat das Erstgericht - an sich
unmissverständlich - in den Gründen nicht nur Feststellungen zum
objektiven Tatbestand, sondern auch zur subjektiven Tatseite
getroffen. Es genügt in diesem Zusammenhang auf Teile der Gründe
hinzuweisen wie: "nach Vorstellung des Angeklagten dieser tatsächlich
vaginal eindringen wollte", "massive Gegenwehr" (US 4); "Analverkehr
zu versuchen, ..... Gegenwehr" (US 5), "gewaltsam erzwungene sexuelle
Handlung" (US 9); "Überwindung des Widerstandes .....
Beischlafshandlung im Sinn des § 201 StGB ..... Vorsatz auf
Durchführung eines Geschlechtsverkehrs zu verweisen", welche schon für sich allein - umsomehr in Verbindung mit dem Urteilsspruch - den erforderlichen Vorsatz als bestehend konstatieren.
Da die Nichtigkeitsbeschwerde (und die Äußerung gem § 35 Abs 2 StPO) dies negiert und sich somit nicht am Tatsachensubstrat orientiert, entbehrt sie einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, sodass sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d StPO zurückzuweisen war.Da die Nichtigkeitsbeschwerde (und die Äußerung gem Paragraph 35, Absatz 2, StPO) dies negiert und sich somit nicht am Tatsachensubstrat orientiert, entbehrt sie einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, sodass sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, StPO zurückzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist somit das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist somit das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.