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Entscheidung 13 Os 146/02×

Entscheidung 13 Os 146/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os146/02

Entscheidungsdatum

08.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milos V***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2, 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milos V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. August 2002, GZ 34 Hv 78/02b-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Milos V***** wurde des Verbrechens der "teils versuchten, teils vollendeten" Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2, 15, StGB" schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. Mai 2002 in Hofkirchen außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine Person, nämlich die 82jährige Anna E***** mit Gewalt indem er ihr - nachdem er über ein geöffnetes Fenster in das im ersten Stock ihrer Wohnung gelegenes Schlafzimmer eingestiegen war und sich zu ihr aufs Bett geworfen hatte - den Mund zuhielt, um Hilfeschreie zu unterbinden, sie festhielt und ihre Beine auseinanderdrückte, zur Duldung des Beischlafs genötigt und zur Duldung den Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötig "und zu nötigen versucht", indem er trotz ihrer massiven Gegenwehr über einen Zeitraum von etwa einer halben Stunde mit seinem Penis im Bereich ihrer Schamlippen mit dem Vorsatz auf Durchführung eines Geschlechtsverkehrs ansetzte, sie mit einem Finger vaginal penetrierte und, als sie sich umdrehte, "einen Analverkehr versuchte."

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche fehl geht. Die Beschwerde behauptet das Fehlen jedweder Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum "Einsatz des jeweils tatbestandsmäßigen Nötigungsmittels" sowie "als implizites Tatbestandsmerkmal auch das fehlende Einverständnis des Opfers".

Entgegen dieser Behauptung hat das Erstgericht - an sich

unmissverständlich - in den Gründen nicht nur Feststellungen zum

objektiven Tatbestand, sondern auch zur subjektiven Tatseite

getroffen. Es genügt in diesem Zusammenhang auf Teile der Gründe

hinzuweisen wie: "nach Vorstellung des Angeklagten dieser tatsächlich

vaginal eindringen wollte", "massive Gegenwehr" (US 4); "Analverkehr

zu versuchen, ..... Gegenwehr" (US 5), "gewaltsam erzwungene sexuelle

Handlung" (US 9); "Überwindung des Widerstandes .....

Beischlafshandlung im Sinn des § 201 StGB ..... Vorsatz auf

Durchführung eines Geschlechtsverkehrs zu verweisen", welche schon für sich allein - umsomehr in Verbindung mit dem Urteilsspruch - den erforderlichen Vorsatz als bestehend konstatieren.

Da die Nichtigkeitsbeschwerde (und die Äußerung gem Paragraph 35, Absatz 2, StPO) dies negiert und sich somit nicht am Tatsachensubstrat orientiert, entbehrt sie einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, sodass sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, StPO zurückzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist somit das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E68038 13Os146.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00146.02.0108.000

Dokumentnummer

JJT_20030108_OGH0002_0130OS00146_0200000_000