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Entscheidung 13 Os 146/03×

Entscheidung 13 Os 146/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os146/03

Entscheidungsdatum

26.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Agoston B*****, wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juni 2003, GZ 024 S Hv 68/03y-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Agoston B***** der (jeweils in Tatmehrheit begangenen) Verbrechen (1.) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und (2.) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie (3.) des Vergehens (richtig wegen Tatmehrheit: der Vergehen) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Juni 2002 bis September 2002 in Wien zu 1.) in wiederholten Angriffen mit einer unmündigen Person, nämlich mit seiner am 10. März 1989 geborenen minderjährigen Schwester Johanna B***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sie dazu brachte, in zumindest vier Angriffen an ihm einen Oralverkehr durchzuführen;

zu 2.) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er seiner am 10. März 1989 geborenen Schwester Johanna B***** in zumindest sieben Angriffen auf die Scheide unterhalb der Kleidung griff und Auf- und Abbewegungen durchführte, einmal ihre Scheide mit der Zunge berührte und ein weiteres Mal seinen Penis an ihrer Scheide oberhalb der Kleidung rieb sowie sie dazu brachte, in zumindest vier Angriffen an ihm einen Handverkehr durchzuführen;

zu 3.) durch die in Punkt 1.) und 2.) beschriebenen Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Schwester Johanna B***** diese zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.

Die Verfahrensrüge wendet sich gegen die Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage ob die Verantwortung des Angeklagten stimme, "dass bei ihm im erregten Zustand die Vorhaut nicht heruntergehe" und "dass dies die Zeugin Johanna B***** hätte sehen müssen, das sei ziemlich auffallend" (S 227).

Der Antrag unterlässt jedoch die nach der Sachlage gebotene Darlegung, warum das angestrebte Ergebnis geeignet sein soll, zur Verifizierung der sexuelle Übergriffe gänzlich in Abrede stellenden Verantwortung des Angeklagten beizutragen. Zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers wurde der Beweisantrag nicht gestellt. Im Übrigen hat sich das Erstgericht in seinem abweisenden Erkenntnis auch damit befasst und dargetan, dass - gleichgültig ob die Verantwortung des Angeklagten bzgl der Beschaffenheit seiner Vorhaut richtig ist oder nicht - seine Tathandlungen möglich sind und man außerdem eine genaue Erinnerung des unmündigen Tatopfers an den Penis des Bruders nicht verlangen kann (S 229).

Erst in der Beschwerde hiezu erfolgte Ausführungen und weitergehende Überlegungen zu Äußerungen des Angeklagten sind prozessual verspätet und unbeachtlich, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages der Zeitpunkt des Zwischenerkenntnisses maßgeblich ist.

Die Ablehnung erfolgte daher (auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes eines "fair trail") zu Recht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E71577 13Os146.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00146.03.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20031126_OGH0002_0130OS00146_0300000_000