Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 146/07f×

Entscheidung 13 Os 146/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os146/07f

Entscheidungsdatum

16.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herwig N***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. April 2007, GZ 7 Hv 7/07x-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte der Verbrechen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB (II/1) sowie der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (II/2) und des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB (I/) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. am 25. Dezember 2005 in L***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der K***** GmbH & Co KG durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Überlassung eines Gästezimmers und zur Ausfolgung von Speisen und Getränken verleitet, die das genannte Unternehmen um 475 Euro am Vermögen schädigten;

römisch zwei. am 3. Oktober 2006 in Graz

1. den Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts Graz Franz W***** durch Drohung mit einer Gefährdung durch Sprengmittel an einer Amtshandlung, nämlich der behördlich angeordneten Zwangsräumung einer im Urteil näher bezeichneten Wohnung, zu hindern versucht, indem er an der Vorraumtüre der Wohnung einen Karton mit der Aufschrift „Achtung! Diese Räume sind vermient! Die gesamte Wohnung ist mit Sprengfallen ausgestattet! Univ-Prof. Mag. Dr. Herwig W. N*****!" und an einem im dazugehörigen Kellerabteil befindlichen Holzkasten mit weißer Kreide die Aufschrift „Vermint!" und einen gezeichneten Totenkopf anbrachte,

2. an einer fremden Sache, nämlich dem zur im Urteil näher bezeichneten Wohnung gehörigen Kellerabteil, das nach der Zwangsdelogierung in der Verfügungsgewalt der Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *****, GZ *****, der Gemeinnützigen G***** mbH stand, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) betont isoliert die Ausführung des Brandsachverständigen, wonach die Initialzündung theoretisch auch einige Stunden vor der Brandentdeckung erfolgt sein könnte (S 87/II), und versucht damit und unter spekulativem Hinweis auf den aus der Aussage einer Zeugin gefolgerten Umstand, dass „eine beliebige dritte Person Zugang zum Kellerabteil hatte", die auf sämtliche relevanten Verfahrensergebnisse gegründete Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Schuldspruchfaktum II/2 (US 17 ff) in Frage zu stellen. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen werden solcherart nicht aufgezeigt.

Das gegen den Schuldspruch römisch eins gerichtete Vorbringen, Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten würden „gänzlich" fehlen (Ziffer 9, Litera a,), übergeht die Konstatierung, wonach sich dieser mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz von 25. Dezember 2005 bis 9. Jänner 2006 in der Pension K***** eingemietet hat (US 5). Auch die Forderung nach einer Auseinandersetzung mit der Frage, „ob der Angeklagte die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat", zeigt kein relevantes Defizit erstgerichtlicher Feststellungen auf, weil nicht deutlich wird, inwiefern fallaktuell bei Einbeziehen der weiteren Konstatierungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte die Inhaberin der genannten Pension durch Täuschung über seine mangelnde Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zum Überlassen eines Zimmers und von Verpflegung veranlasst hat (US 6), anderes als vorsätzliches (Paragraph 5, StGB) Täuschen und Zufügen eines Vermögensschadens in Betracht kommen soll (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).

In der Rechtsrüge gegen den Schuldspruchpunkt II/1 räumt der Beschwerdeführer urteilskonform versuchte Tatbegehung ein, weil das auf Verminung hinweisende Drohschild erst nach der Zwangsräumung bemerkt wurde. Mit der weiteren Behauptung mangelnder Wahrnehmbarkeit seiner drohenden Mitteilung entfernt er sich jedoch von den entscheidenden Konstatierungen. Danach ist dem Vollzugsbeamten die an der Türe zwischen Vorraum und Wohnraum in Augenhöhe angebrachte Warnung zunächst bloß deshalb nicht aufgefallen, weil die betreffende Türe in den Wohnraum hinein offen stand, und hat der an der Räumung für die Wohnungsgenossenschaft beteiligte Gustav A***** das Drohschild bei Verlassen der Wohnung sehr wohl bemerkt (US 9). Dem Beschwerdeschluss auf absolut untauglichen Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) mangels Wahrnehmbarkeit der Drohung fehlt es damit an der erforderlichen Tatsachengrundlage.

Mit dem Hinweis auf die Aussage des Gustav A*****, wonach er die Aufschrift „vielleicht eher als Jux aufgefasst hat" (S 55/II), legt die Beschwerde nicht dar, weshalb es der Warnung vor Minen und Sprengfallen von vornherein an der Eignung gefehlt haben soll, dem bedrohten Beamten begründete Besorgnis einzuflößen. Beim Vorwurf des substanzlosen Gebrauchs von verba legalia zur subjektiven Tatseite macht der Beschwerdeführer schließlich nicht klar, warum den dazu getroffenen Feststellungen der erforderliche Sachverhaltsbezug mangeln sollte. Solcherart werden die gesetzlichen Anforderungen erneut verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86422 13Os146.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00146.07F.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20080116_OGH0002_0130OS00146_07F0000_000