Die vom Angeklagten aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Tatsachenrüge (Z 5a) betont isoliert die Ausführung des Brandsachverständigen, wonach die Initialzündung theoretisch auch einige Stunden vor der Brandentdeckung erfolgt sein könnte (S 87/II), und versucht damit und unter spekulativem Hinweis auf den aus der Aussage einer Zeugin gefolgerten Umstand, dass „eine beliebige dritte Person Zugang zum Kellerabteil hatte", die auf sämtliche relevanten Verfahrensergebnisse gegründete Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Schuldspruchfaktum II/2 (US 17 ff) in Frage zu stellen. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen werden solcherart nicht aufgezeigt.Die vom Angeklagten aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) betont isoliert die Ausführung des Brandsachverständigen, wonach die Initialzündung theoretisch auch einige Stunden vor der Brandentdeckung erfolgt sein könnte (S 87/II), und versucht damit und unter spekulativem Hinweis auf den aus der Aussage einer Zeugin gefolgerten Umstand, dass „eine beliebige dritte Person Zugang zum Kellerabteil hatte", die auf sämtliche relevanten Verfahrensergebnisse gegründete Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Schuldspruchfaktum II/2 (US 17 ff) in Frage zu stellen. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen werden solcherart nicht aufgezeigt.
Das gegen den Schuldspruch I gerichtete Vorbringen, Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten würden „gänzlich" fehlen (Z 9 lit a), übergeht die Konstatierung, wonach sich dieser mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz von 25. Dezember 2005 bis 9. Jänner 2006 in der Pension K***** eingemietet hat (US 5). Auch die Forderung nach einer Auseinandersetzung mit der Frage, „ob der Angeklagte die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat", zeigt kein relevantes Defizit erstgerichtlicher Feststellungen auf, weil nicht deutlich wird, inwiefern fallaktuell bei Einbeziehen der weiteren Konstatierungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte die Inhaberin der genannten Pension durch Täuschung über seine mangelnde Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zum Überlassen eines Zimmers und von Verpflegung veranlasst hat (US 6), anderes als vorsätzliches (§ 5 StGB) Täuschen und Zufügen eines Vermögensschadens in Betracht kommen soll (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).Das gegen den Schuldspruch römisch eins gerichtete Vorbringen, Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten würden „gänzlich" fehlen (Ziffer 9, Litera a,), übergeht die Konstatierung, wonach sich dieser mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz von 25. Dezember 2005 bis 9. Jänner 2006 in der Pension K***** eingemietet hat (US 5). Auch die Forderung nach einer Auseinandersetzung mit der Frage, „ob der Angeklagte die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat", zeigt kein relevantes Defizit erstgerichtlicher Feststellungen auf, weil nicht deutlich wird, inwiefern fallaktuell bei Einbeziehen der weiteren Konstatierungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte die Inhaberin der genannten Pension durch Täuschung über seine mangelnde Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zum Überlassen eines Zimmers und von Verpflegung veranlasst hat (US 6), anderes als vorsätzliches (Paragraph 5, StGB) Täuschen und Zufügen eines Vermögensschadens in Betracht kommen soll (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
In der Rechtsrüge gegen den Schuldspruchpunkt II/1 räumt der Beschwerdeführer urteilskonform versuchte Tatbegehung ein, weil das auf Verminung hinweisende Drohschild erst nach der Zwangsräumung bemerkt wurde. Mit der weiteren Behauptung mangelnder Wahrnehmbarkeit seiner drohenden Mitteilung entfernt er sich jedoch von den entscheidenden Konstatierungen. Danach ist dem Vollzugsbeamten die an der Türe zwischen Vorraum und Wohnraum in Augenhöhe angebrachte Warnung zunächst bloß deshalb nicht aufgefallen, weil die betreffende Türe in den Wohnraum hinein offen stand, und hat der an der Räumung für die Wohnungsgenossenschaft beteiligte Gustav A***** das Drohschild bei Verlassen der Wohnung sehr wohl bemerkt (US 9). Dem Beschwerdeschluss auf absolut untauglichen Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) mangels Wahrnehmbarkeit der Drohung fehlt es damit an der erforderlichen Tatsachengrundlage.In der Rechtsrüge gegen den Schuldspruchpunkt II/1 räumt der Beschwerdeführer urteilskonform versuchte Tatbegehung ein, weil das auf Verminung hinweisende Drohschild erst nach der Zwangsräumung bemerkt wurde. Mit der weiteren Behauptung mangelnder Wahrnehmbarkeit seiner drohenden Mitteilung entfernt er sich jedoch von den entscheidenden Konstatierungen. Danach ist dem Vollzugsbeamten die an der Türe zwischen Vorraum und Wohnraum in Augenhöhe angebrachte Warnung zunächst bloß deshalb nicht aufgefallen, weil die betreffende Türe in den Wohnraum hinein offen stand, und hat der an der Räumung für die Wohnungsgenossenschaft beteiligte Gustav A***** das Drohschild bei Verlassen der Wohnung sehr wohl bemerkt (US 9). Dem Beschwerdeschluss auf absolut untauglichen Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) mangels Wahrnehmbarkeit der Drohung fehlt es damit an der erforderlichen Tatsachengrundlage.
Mit dem Hinweis auf die Aussage des Gustav A*****, wonach er die Aufschrift „vielleicht eher als Jux aufgefasst hat" (S 55/II), legt die Beschwerde nicht dar, weshalb es der Warnung vor Minen und Sprengfallen von vornherein an der Eignung gefehlt haben soll, dem bedrohten Beamten begründete Besorgnis einzuflößen. Beim Vorwurf des substanzlosen Gebrauchs von verba legalia zur subjektiven Tatseite macht der Beschwerdeführer schließlich nicht klar, warum den dazu getroffenen Feststellungen der erforderliche Sachverhaltsbezug mangeln sollte. Solcherart werden die gesetzlichen Anforderungen erneut verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.