Der Angeklagte meldete in der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 449/III), worauf seinen Wahlverteidigern (vgl ON 10) am 16. Mai 2008 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (RS bei ON 72). Diese teilten mit einem am 12. Juni 2008 - einen Tag vor Ablauf der vierwöchigen Frist zur Ausführung der Rechtsmittel (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO) - im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs beim Erstgericht eingebrachtem Schriftsatz mit, „dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen bisherigen Verteidigern aufgelöst ist" (ON 75).Der Angeklagte meldete in der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 449/III), worauf seinen Wahlverteidigern vergleiche ON 10) am 16. Mai 2008 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (RS bei ON 72). Diese teilten mit einem am 12. Juni 2008 - einen Tag vor Ablauf der vierwöchigen Frist zur Ausführung der Rechtsmittel (Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO) - im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs beim Erstgericht eingebrachtem Schriftsatz mit, „dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen bisherigen Verteidigern aufgelöst ist" (ON 75).
Dem zugleich gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das weitere Verfahren - dem das Erstgericht entsprach, worauf die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer einen der früheren Wahlverteidiger bestellte (ON 76), der am 18. Juli 2008 die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung beim Erstgericht einbrachte (ON 79) - kam keine die mit der Zustellung an den Wahlverteidiger am 16. Mai 2008 in Gang gesetzte Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel unterbrechende Wirkung zu, wie sich aus § 63 Abs 2 erster Satz StPO klar ergibt. Vielmehr hat der Verteidiger, wenn die Vollmacht zurückgelegt oder gekündigt wird, weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (§ 63 Abs 2 zweiter Satz StPO; vgl § 11 Abs 2 und Abs 3 RAO; zur Rechtslage nach § 43a StPO aF zB 13 Os 109/07i, 110/07m). Einen solchen Sachverhalt haben die Verteidiger anlässlich der Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses (ON 75) nicht bekanntgegeben.Dem zugleich gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das weitere Verfahren - dem das Erstgericht entsprach, worauf die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer einen der früheren Wahlverteidiger bestellte (ON 76), der am 18. Juli 2008 die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung beim Erstgericht einbrachte (ON 79) - kam keine die mit der Zustellung an den Wahlverteidiger am 16. Mai 2008 in Gang gesetzte Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel unterbrechende Wirkung zu, wie sich aus Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO klar ergibt. Vielmehr hat der Verteidiger, wenn die Vollmacht zurückgelegt oder gekündigt wird, weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO; vergleiche , Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3, RAO; zur Rechtslage nach Paragraph 43 a, StPO aF zB 13 Os 109/07i, 110/07m). Einen solchen Sachverhalt haben die Verteidiger anlässlich der Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses (ON 75) nicht bekanntgegeben.
Angemerkt sei übrigens, dass die in der Nichtigkeitsbeschwerde (S 8) zum Schuldspruch II vermisste Zueignungshandlung hinreichend dem dazu festgestellten Verhalten des Angeklagten zu entnehmen ist (US 23 f).Angemerkt sei übrigens, dass die in der Nichtigkeitsbeschwerde (S 8) zum Schuldspruch römisch zwei vermisste Zueignungshandlung hinreichend dem dazu festgestellten Verhalten des Angeklagten zu entnehmen ist (US 23 f).
Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit verspätet ausgeführt wurde und bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war sie bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit verspätet ausgeführt wurde und bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war sie bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.