Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde.
Die Tatrichter beschränkten sich im Wesentlichen darauf, Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Angeklagten und zu den organisatorischen Abläufen sowie der Abwicklung von Bauvorhaben in dessen Einzelunternehmen und in der S***** GmbH zu treffen (US 3 bis 9). Nicht festgestellt werden konnte aus Sicht des Schöffensenats, dass es der Angeklagte „vorsätzlich nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, […] unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung der Lohnsteuer, der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt zu haben“ (US 9 f).Die Tatrichter beschränkten sich im Wesentlichen darauf, Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Angeklagten und zu den organisatorischen Abläufen sowie der Abwicklung von Bauvorhaben in dessen Einzelunternehmen und in der S***** GmbH zu treffen (US 3 bis 9). Nicht festgestellt werden konnte aus Sicht des Schöffensenats, dass es der Angeklagte „vorsätzlich nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, […] unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, EStG 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung der Lohnsteuer, der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt zu haben“ (US 9 f).
Feststellungen zu konkreten Verkürzungen, wie sie die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 8. Juni 2018 (ON 14) zur Last gelegt hatte, sind den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen.
Gründet das Gericht den Freispruch – wie hier – auf die Verneinung einzelner Tatbestandselemente, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, einen Begründungsmangel bloß in Ansehung der getroffenen Negativfeststellungen aufzuzeigen. Vielmehr ist hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen; fehlen die dafür nötigen Indizien, bedarf es der Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4, wurden fehlende Tatbestandsmerkmale verneint, ist insoweit ein Begründungsmangel geltend zu machen (RIS-Justiz RS0127315).Gründet das Gericht den Freispruch – wie hier – auf die Verneinung einzelner Tatbestandselemente, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, einen Begründungsmangel bloß in Ansehung der getroffenen Negativfeststellungen aufzuzeigen. Vielmehr ist hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) geltend zu machen; fehlen die dafür nötigen Indizien, bedarf es der Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Ziffer 4,, wurden fehlende Tatbestandsmerkmale verneint, ist insoweit ein Begründungsmangel geltend zu machen (RIS-Justiz RS0127315).
Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht gerecht, weil es weder Feststellungsmängel zu – von den Tatrichtern nicht konstatierten – (objektiven) Verkürzungen an Abgaben noch darauf bezogene Anträge aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht. Damit spricht die Mängelrüge von vorneherein keine entscheidenden Tatsachen an (RIS-Justiz RS0130509), sodass sich ein näheres Eingehen auf die einzelnen Einwände erübrigt.Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht gerecht, weil es weder Feststellungsmängel zu – von den Tatrichtern nicht konstatierten – (objektiven) Verkürzungen an Abgaben noch darauf bezogene Anträge aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht. Damit spricht die Mängelrüge von vorneherein keine entscheidenden Tatsachen an (RIS-Justiz RS0130509), sodass sich ein näheres Eingehen auf die einzelnen Einwände erübrigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).