Dieser Rüge kommt Berechtigung zu:
Das Erstgericht stellte in übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen lediglich zu den unter Punkt A/1 und weiters unter den Punkten A/2 und A/3 a des Urteilssatzes angeführten, vom Beschwerdeführer B sowie den Mitangeklagten A und D, verehelichte C, verhehlten Sachen (zweiteiliges Silberarmband im Wert von 450 S und Weißgolddamenbrosche mit Perlen und Brillanten in einem angenommenen Wert von 5.000 S) fest, daß sie (von unbekannten Tätern) bei einem am 6. August 1977
in die Wiener Wohnung des Ehepaares Ing. Georg und Edith I verübten Einbruchsdiebstahl erbeutet wurden. Obgleich die Nachforschungen der Polizei über die Herkunft der übrigen in den Punkten A/ und B/ des Urteilssatzes bezeichneten, von den Angeklagten B, A und D verhehlten Gegenstände, die zum Teil noch sichergestellt werden konnten, ergebnislos verliefen, das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten B, der Großteil dieser Sachen (mit Ausnahme des vorerwähnten Silberarmbandes und der Weißgoldbrosche sowie der bei ihm vorgefundenen und sichergestellten sechs goldenen Ringe, der Damenarmbanduhr und des ausziehbaren Fernrohres) stamme aus von ihm schon früher verübten Diebstählen, für die er bereits rechtskräftig abgestraft sei, mit insoweit ausreichender Begründung als durch die Beweisergebnisse widerlegt verwarf (vgl. Band II, S. 49 d. A) und von der Annahme ausging, er habe sämtliche im Urteilsspruch unter Punkt A/1in die Wiener Wohnung des Ehepaares Ing. Georg und Edith römisch eins verübten Einbruchsdiebstahl erbeutet wurden. Obgleich die Nachforschungen der Polizei über die Herkunft der übrigen in den Punkten A/ und B/ des Urteilssatzes bezeichneten, von den Angeklagten B, A und D verhehlten Gegenstände, die zum Teil noch sichergestellt werden konnten, ergebnislos verliefen, das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten B, der Großteil dieser Sachen (mit Ausnahme des vorerwähnten Silberarmbandes und der Weißgoldbrosche sowie der bei ihm vorgefundenen und sichergestellten sechs goldenen Ringe, der Damenarmbanduhr und des ausziehbaren Fernrohres) stamme aus von ihm schon früher verübten Diebstählen, für die er bereits rechtskräftig abgestraft sei, mit insoweit ausreichender Begründung als durch die Beweisergebnisse widerlegt verwarf vergleiche Band römisch zwei, S. 49 d. A) und von der Annahme ausging, er habe sämtliche im Urteilsspruch unter Punkt A/1
angeführten Sachen von unbekannten Personen (käuflich) erworben, meinte es ohne weitere nähere Begründung, es liege auf der Hand, daß alle (von den Angeklagten Kurt B, Herbert A, Hildegard D, verehelichte C, und Emil Heinz C - von letzterem nur fahrlässig - ) verhehlten Gegenstände aus Diebstählen stammten (Band II, S. 47 d. A). Die vom Erstgericht gewählte Formulierung 'es liegt aber auf der Hand' vermag jedoch die für die Annahme der diebischen Herkunft der (übrigen) verhehlten Sachen fehlende Begründung keinesfalls zu ersetzen. Dem Beschwerdeführer B ist daher beizupflichten, daß insoweit lediglich eine Scheinbegründung vorliegt, weil das Erstgericht die bekämpfte, eine entscheidende Tatsache betreffende Urteilsannahme im Ergebnis lediglich als Behauptung hinstellt, ohne daß den Urteilsgründen klar entnommen werden könnte, auf Grund welcher Beweismittel das Gericht zu dieser Feststellung gelangte. Der Angeklagte B ist aber auch im Recht, wenn er dem Ersturteil das Fehlen einer Begründung der Feststellung zum Vorwurf macht, daß ihm (sowie den Mitangeklagten A und D, verehelichte C) die Herkunft (der verhehlten Sachen) aus Einbruchsdiebstählen bekannt und dieser Umstand zumindest von seinem bedingten Vorsatz erfaßt war, denn auch hiezu lassen die Urteilsgründe jeden deutlichen Hinweis vermissen, aus welchen Erwägungen das Erstgericht zur Annahme gelangte, alle von den Vortätern verübten Diebstähle (aus denen die verhehlten Sachen stammen) seien durch Einbruch (§ 129 Z 1 StGB) verübt worden und dem Angeklagten B sei dieser Umstand bekannt gewesen. Schon auf Grund dieser dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch des Angeklagten B wegen Verbrechens der Hehlerei anhaftenden Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO war demnach der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Beschwerdeführers Folge zu geben, das Ersturteil in seinem diesen Angeklagten betreffenden, zu Punkt A/1 des Urteilssatzes bezeichneten Schuldspruch, der nur - insoweit auch von ihm nicht bekämpft -angeführten Sachen von unbekannten Personen (käuflich) erworben, meinte es ohne weitere nähere Begründung, es liege auf der Hand, daß alle (von den Angeklagten Kurt B, Herbert A, Hildegard D, verehelichte C, und Emil Heinz C - von letzterem nur fahrlässig - ) verhehlten Gegenstände aus Diebstählen stammten (Band römisch zwei, S. 47 d. A). Die vom Erstgericht gewählte Formulierung 'es liegt aber auf der Hand' vermag jedoch die für die Annahme der diebischen Herkunft der (übrigen) verhehlten Sachen fehlende Begründung keinesfalls zu ersetzen. Dem Beschwerdeführer B ist daher beizupflichten, daß insoweit lediglich eine Scheinbegründung vorliegt, weil das Erstgericht die bekämpfte, eine entscheidende Tatsache betreffende Urteilsannahme im Ergebnis lediglich als Behauptung hinstellt, ohne daß den Urteilsgründen klar entnommen werden könnte, auf Grund welcher Beweismittel das Gericht zu dieser Feststellung gelangte. Der Angeklagte B ist aber auch im Recht, wenn er dem Ersturteil das Fehlen einer Begründung der Feststellung zum Vorwurf macht, daß ihm (sowie den Mitangeklagten A und D, verehelichte C) die Herkunft (der verhehlten Sachen) aus Einbruchsdiebstählen bekannt und dieser Umstand zumindest von seinem bedingten Vorsatz erfaßt war, denn auch hiezu lassen die Urteilsgründe jeden deutlichen Hinweis vermissen, aus welchen Erwägungen das Erstgericht zur Annahme gelangte, alle von den Vortätern verübten Diebstähle (aus denen die verhehlten Sachen stammen) seien durch Einbruch (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) verübt worden und dem Angeklagten B sei dieser Umstand bekannt gewesen. Schon auf Grund dieser dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch des Angeklagten B wegen Verbrechens der Hehlerei anhaftenden Urteilsnichtigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO war demnach der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Beschwerdeführers Folge zu geben, das Ersturteil in seinem diesen Angeklagten betreffenden, zu Punkt A/1 des Urteilssatzes bezeichneten Schuldspruch, der nur - insoweit auch von ihm nicht bekämpft -
wegen des dort angeführten zweiteiligen Silberarmbandes und der Weißgolddamenbrosche mit Perlen und Brillanten unberührt zu bleiben hatte, in Ansehung der übrigen dort aufgezählten Gegenstände und in dem darin enthaltenen Ausspruch, der Wert der von ihm verhehlten Sachen übersteige 5.000 S und die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die (verhehlten) Sachen stammen, sei aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung, nämlich als Diebstahl durch Einbruch nach dem § 129 Z 1wegen des dort angeführten zweiteiligen Silberarmbandes und der Weißgolddamenbrosche mit Perlen und Brillanten unberührt zu bleiben hatte, in Ansehung der übrigen dort aufgezählten Gegenstände und in dem darin enthaltenen Ausspruch, der Wert der von ihm verhehlten Sachen übersteige 5.000 S und die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die (verhehlten) Sachen stammen, sei aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung, nämlich als Diebstahl durch Einbruch nach dem Paragraph 129, Ziffer eins
StGB, mit einer fünf Jahre erreichenden (oder übersteigenden) Freiheitsstrafe bedroht und es seien ihm die Umstände, die diese Strafdrohung begründen, bekannt gewesen, sowie in der darauf beruhenden rechtlichen Unterstellung der ihm zur Last liegenden Hehlerei auch unter die Bestimmungen des § 164 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, ferner in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.StGB, mit einer fünf Jahre erreichenden (oder übersteigenden) Freiheitsstrafe bedroht und es seien ihm die Umstände, die diese Strafdrohung begründen, bekannt gewesen, sowie in der darauf beruhenden rechtlichen Unterstellung der ihm zur Last liegenden Hehlerei auch unter die Bestimmungen des Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 3, StGB, ferner in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Urteils auch in der den Angeklagten B betreffenden Qualifikation der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 2 StGB ist deshalb erforderlich, weil sich dieser Angeklagte aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4Die Aufhebung des Urteils auch in der den Angeklagten B betreffenden Qualifikation der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz 2, StGB ist deshalb erforderlich, weil sich dieser Angeklagte aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4
des § 281 Abs. 1 StPO auch gegen die Bewertung der im Urteilssatz unter Punkt A/1 angeführten Weißgolddamenbrosche mit Perlen und Brillanten mit 5.000 S wendet und den vorerwähnten Nichtigkeitsgrund in der Abweisung seines u. a. in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen zur Schätzung des Wertes dieser Brosche erblickt, wodurch ein unter 5.000 S liegender Wert im Zeitpunkt des Ankaufs nachgewiesen werden sollte (Band II, S. 22 d. A). Dieses Beweisthema hätte zwar bei aufrechtem Bestand des vollen, den Beschwerdeführer B treffenden Schuldspruchs wegen Hehlerei infolge des die Wertgrenze von 5.000 S im § 164 Abs. 2 StGB weit überschreitenden Wertes der übrigen im Urteilsfaktum A/1 angeführten Gegenstände keine entscheidende Tatsache berührt, es gewinnt aber nunmehr infolge der notwendig gewordenen Teilaufhebung des Schuldspruches für den Fall entscheidungswichtige Bedeutung, daß nach den Ergebnissen des erneuerten Verfahrens ein über den wegen des Siberarmbandes und der Weißgolddamenbrosche aufrechten Schuldspruch im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB hinausreichender Schuldspruch in Ansehung der übrigen zu Punkt A/1 des Urteilssatzes genannten Gegenständen nicht ergehen sollte.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auch gegen die Bewertung der im Urteilssatz unter Punkt A/1 angeführten Weißgolddamenbrosche mit Perlen und Brillanten mit 5.000 S wendet und den vorerwähnten Nichtigkeitsgrund in der Abweisung seines u. a. in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen zur Schätzung des Wertes dieser Brosche erblickt, wodurch ein unter 5.000 S liegender Wert im Zeitpunkt des Ankaufs nachgewiesen werden sollte (Band römisch zwei, S. 22 d. A). Dieses Beweisthema hätte zwar bei aufrechtem Bestand des vollen, den Beschwerdeführer B treffenden Schuldspruchs wegen Hehlerei infolge des die Wertgrenze von 5.000 S im Paragraph 164, Absatz 2, StGB weit überschreitenden Wertes der übrigen im Urteilsfaktum A/1 angeführten Gegenstände keine entscheidende Tatsache berührt, es gewinnt aber nunmehr infolge der notwendig gewordenen Teilaufhebung des Schuldspruches für den Fall entscheidungswichtige Bedeutung, daß nach den Ergebnissen des erneuerten Verfahrens ein über den wegen des Siberarmbandes und der Weißgolddamenbrosche aufrechten Schuldspruch im Sinne des Paragraph 164, Absatz eins, StGB hinausreichender Schuldspruch in Ansehung der übrigen zu Punkt A/1 des Urteilssatzes genannten Gegenständen nicht ergehen sollte.
Denn das Erstgericht läßt bei der in der Hauptverhandlung in seinem Zwischenerkenntnis für die Abweisung dieses Beweisantrages gegebenen Begründung (Band II, S. 32 d. A), der Wert der in Rede stehenden Weißgolddamenbrosche stehe auf Grund der Angaben der Geschädigten fest, zunächst die Verantwortung des Angeklagten B außer acht, diese Weißgolddamenbrosche (von einem unbekannten Verkäufer) bereits im beschädigten Zustand (ohne Perlen und nur mit einigen Brillantsplittern darauf) erworben zu haben (Band II, S. 30 d. A). Abgesehen davon waren die von dem Ehepaar Ing. Georg und Edith I im Laufe des vorliegenden Verfahrens zum Wert dieser Brosche gemachten Angaben nicht widerspruchsfrei. Die Zeugin Edith I hatte weder vor der Polizei (vgl. Band I, S. 179 in ON 24 d. A) noch vor dem Untersuchungsrichter (Band I, ON 43, in ON 24 d. A) noch in der Hauptverhandlung (Band II, S. 14 d. A) diese Brosche bewertet, sondern erklärt, den Wert nicht angeben zu können (vgl. die in der Hauptverhandlung - Band II, S. 14Denn das Erstgericht läßt bei der in der Hauptverhandlung in seinem Zwischenerkenntnis für die Abweisung dieses Beweisantrages gegebenen Begründung (Band römisch zwei, S. 32 d. A), der Wert der in Rede stehenden Weißgolddamenbrosche stehe auf Grund der Angaben der Geschädigten fest, zunächst die Verantwortung des Angeklagten B außer acht, diese Weißgolddamenbrosche (von einem unbekannten Verkäufer) bereits im beschädigten Zustand (ohne Perlen und nur mit einigen Brillantsplittern darauf) erworben zu haben (Band römisch zwei, S. 30 d. A). Abgesehen davon waren die von dem Ehepaar Ing. Georg und Edith römisch eins im Laufe des vorliegenden Verfahrens zum Wert dieser Brosche gemachten Angaben nicht widerspruchsfrei. Die Zeugin Edith römisch eins hatte weder vor der Polizei vergleiche Band römisch eins, S. 179 in ON 24 d. A) noch vor dem Untersuchungsrichter (Band römisch eins, ON 43, in ON 24 d. A) noch in der Hauptverhandlung (Band römisch zwei, S. 14 d. A) diese Brosche bewertet, sondern erklärt, den Wert nicht angeben zu können vergleiche die in der Hauptverhandlung - Band römisch zwei, S. 14
d. A - verlesene polizeiliche Vernehmung dieser Zeugin, Band I, S. 179 in ON 24 d. A), weil es sich hiebei um ein Geschenk ihres Gatten handle (vgl. hiezu auch ihre Aussage in der Hauptverhandlung, Band II, S. 14d. A - verlesene polizeiliche Vernehmung dieser Zeugin, Band römisch eins, S. 179 in ON 24 d. A), weil es sich hiebei um ein Geschenk ihres Gatten handle vergleiche hiezu auch ihre Aussage in der Hauptverhandlung, Band römisch zwei, S. 14
d. A). Ing. Georg I sagte aber anläßlich seiner polizeilichen Einvernahme am 29. August 1977 (Band I, S. 259 in ON 24 d. A) ausdrücklich, für diese - seiner Gattin geschenkte - Brosche vor etwa zehn Jahren bei einem Juwelier in Graz seiner Erinnerung nach (nur) etwa 3.000 S bezahlt zu haben (sh. dazu die in der Anzeige über den Einbruchsdiebstahl am 6. August 1977 in die Wohnung des Ehepaares I aufscheinende Bewertung der in Rede stehenden Brosche aus Weißgold mit Perlen und Brillanten mit 5.000 Sd. A). Ing. Georg römisch eins sagte aber anläßlich seiner polizeilichen Einvernahme am 29. August 1977 (Band römisch eins, S. 259 in ON 24 d. A) ausdrücklich, für diese - seiner Gattin geschenkte - Brosche vor etwa zehn Jahren bei einem Juwelier in Graz seiner Erinnerung nach (nur) etwa 3.000 S bezahlt zu haben (sh. dazu die in der Anzeige über den Einbruchsdiebstahl am 6. August 1977 in die Wohnung des Ehepaares römisch eins aufscheinende Bewertung der in Rede stehenden Brosche aus Weißgold mit Perlen und Brillanten mit 5.000 S
-
Band I, S. 292 in ON 24 d. A). Nach dieser gleichfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Darstellung des Ing. Georg I (vgl. Band II, S. 21 d. A) findet somit der Hinweis des Erstgerichtes, der Wert dieser Brosche stehe auf Grund der Angaben der Geschädigten fest, in der Aktenlage keine ausreichende Deckung, sodaß auch insoweit der Verfahrensrüge des Angeklagten B im Ergebnis Berechtigung nicht aberkannt werden kann.Band römisch eins, S. 292 in ON 24 d. A). Nach dieser gleichfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Darstellung des Ing. Georg römisch eins vergleiche Band römisch zwei, S. 21 d. A) findet somit der Hinweis des Erstgerichtes, der Wert dieser Brosche stehe auf Grund der Angaben der Geschädigten fest, in der Aktenlage keine ausreichende Deckung, sodaß auch insoweit der Verfahrensrüge des Angeklagten B im Ergebnis Berechtigung nicht aberkannt werden kann.
II. Zur Maßnahme gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO:römisch zwei. Zur Maßnahme gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Gemäß dem § 290 Abs. 1, zweiter Satz, zweiter Fall StPO ist aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt B von Amts wegen wahrzunehmen, daß die dort aufgezeigten, eine Teilaufhebung des ihn betreffenden Schuldspruchs wegen Verbrechens der Hehlerei bewirkenden Verfahrens- und Begründungsmängel im Sinn der Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO in gleicher Weise auch die Schuldsprüche der Mitangeklagten Herbert A zu Punkt A/2 (wegen Verbrechens der Hehlerei) und zu Punkt D/ (wegen Vergehens der Begünstigung), der Hildegard D, verehelichte C, zu Punkt A/3Gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins,, zweiter Satz, zweiter Fall StPO ist aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt B von Amts wegen wahrzunehmen, daß die dort aufgezeigten, eine Teilaufhebung des ihn betreffenden Schuldspruchs wegen Verbrechens der Hehlerei bewirkenden Verfahrens- und Begründungsmängel im Sinn der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in gleicher Weise auch die Schuldsprüche der Mitangeklagten Herbert A zu Punkt A/2 (wegen Verbrechens der Hehlerei) und zu Punkt D/ (wegen Vergehens der Begünstigung), der Hildegard D, verehelichte C, zu Punkt A/3
a und b (wegen Verbrechens der Hehlerei) und des Emil Heinz C zu
Punkt B/ (wegen Vergehens nach dem § 165 StGB) berühren.Punkt B/ (wegen Vergehens nach dem Paragraph 165, StGB) berühren.
Die für die Teilaufhebung des Schuldspruchs des Angeklagten B maßgeblichen (von diesem Angeklagten in seiner Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachten) Gründe kommen demnach in dem vorerwähnten Umfang auch den Mitangeklagten Herbert A, Hildegard D, verehelichte C, und Emil Heinz C zustatten, sodaß gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen so vorzugehen war, als wären die vom Angeklagten B relevierten formellen Nichtigkeitsgründe (nach der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO) auch von diesen Mitangeklagten geltend gemacht worden.Die für die Teilaufhebung des Schuldspruchs des Angeklagten B maßgeblichen (von diesem Angeklagten in seiner Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachten) Gründe kommen demnach in dem vorerwähnten Umfang auch den Mitangeklagten Herbert A, Hildegard D, verehelichte C, und Emil Heinz C zustatten, sodaß gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen so vorzugehen war, als wären die vom Angeklagten B relevierten formellen Nichtigkeitsgründe (nach der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) auch von diesen Mitangeklagten geltend gemacht worden.
Das erstgerichtliche Urteil war daher auch in den unter Punkt A/2 und A/3 a und b bezeichneten Schuldsprüchen der Mitangeklagten Herbert A und Hildegard D, verehelichte C, wegen Verbrechens der Hehlerei teilweise, und zwar im gleichen Umfang wie der Schuldspruch des Angeklagten B zu Punkt A/1 des Urteilssatzes (somit jeweils mit Ausnahme der ihnen gleichfalls zur Last liegenden Verhehlung der beiden bereits mehrfach erwähnten, von unbekannten Tätern bei dem am 6. August 1977 verübten Einbruchsdiebstahl in die Wohnung des Ehepaares I erbeuteten Schmuckstücke - zweiteiliges Silberarmband und Brosche aus Weißgold - ), desgleichen in dem auch sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hehlerei treffenden Ausspruch, die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus dem die (auch von ihnen verhehlten) Sachen stammen, seien aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung, nämlich als Diebstahl durch Einbruch nach dem § 129 Z 1 StGB mit einer fünf Jahre erreichenden (oder übersteigenden) Freiheitsstrafe bedroht und es seien ihnen die diese Strafdrohung begründenden Umstände bekannt gewesen, in Ansehung des Angeklagten A aber auch im Ausspruch, daß der Wert der von ihm verhehlten Sachen 5.000 S übersteige, sowie in der darauf beruhenden rechtlichen Unterstellung der diesen beiden Angeklagten zur Last liegenden Hehlerei auch unter die Bestimmung des § 164 Abs. 3 StGB, hinsichtlich des Angeklagten A auch unter die des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle, überdies in dem den Angeklagten Emil Heinz C treffenden Schuldspruch zu Punkt B/ (wegen Vergehens nach dem § 165 StGB) und den Angeklagten Herbert A treffenden Schuldspruch zu Punkt D/ (wegen Vergehens der Begünstigung nach dem § 299 Abs. 1 StGB) zur Gänze und als Folge der teilweisen bzw. gänzlichen Aufhebung der vorbezeichneten Schuldsprüche dieser Mitangeklagten auch im jeweiligen Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft aufzuheben und die Sache gleichfalls an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung zurückzuverweisen.Das erstgerichtliche Urteil war daher auch in den unter Punkt A/2 und A/3 a und b bezeichneten Schuldsprüchen der Mitangeklagten Herbert A und Hildegard D, verehelichte C, wegen Verbrechens der Hehlerei teilweise, und zwar im gleichen Umfang wie der Schuldspruch des Angeklagten B zu Punkt A/1 des Urteilssatzes (somit jeweils mit Ausnahme der ihnen gleichfalls zur Last liegenden Verhehlung der beiden bereits mehrfach erwähnten, von unbekannten Tätern bei dem am 6. August 1977 verübten Einbruchsdiebstahl in die Wohnung des Ehepaares römisch eins erbeuteten Schmuckstücke - zweiteiliges Silberarmband und Brosche aus Weißgold - ), desgleichen in dem auch sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hehlerei treffenden Ausspruch, die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus dem die (auch von ihnen verhehlten) Sachen stammen, seien aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung, nämlich als Diebstahl durch Einbruch nach dem Paragraph 129, Ziffer eins, StGB mit einer fünf Jahre erreichenden (oder übersteigenden) Freiheitsstrafe bedroht und es seien ihnen die diese Strafdrohung begründenden Umstände bekannt gewesen, in Ansehung des Angeklagten A aber auch im Ausspruch, daß der Wert der von ihm verhehlten Sachen 5.000 S übersteige, sowie in der darauf beruhenden rechtlichen Unterstellung der diesen beiden Angeklagten zur Last liegenden Hehlerei auch unter die Bestimmung des Paragraph 164, Absatz 3, StGB, hinsichtlich des Angeklagten A auch unter die des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle, überdies in dem den Angeklagten Emil Heinz C treffenden Schuldspruch zu Punkt B/ (wegen Vergehens nach dem Paragraph 165, StGB) und den Angeklagten Herbert A treffenden Schuldspruch zu Punkt D/ (wegen Vergehens der Begünstigung nach dem Paragraph 299, Absatz eins, StGB) zur Gänze und als Folge der teilweisen bzw. gänzlichen Aufhebung der vorbezeichneten Schuldsprüche dieser Mitangeklagten auch im jeweiligen Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft aufzuheben und die Sache gleichfalls an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung zurückzuverweisen.
Zur Aufhebung des unter Punkt B/ bezeichneten Schuldspruches des Angeklagten Emil Heinz C wegen Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach dem § 165 StGB sei ergänzend zu den Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B bemerkt, daß der Unterschied zwischen dem Tatbestand des § 165 StGB und jenem der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1 und 2Zur Aufhebung des unter Punkt B/ bezeichneten Schuldspruches des Angeklagten Emil Heinz C wegen Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach dem Paragraph 165, StGB sei ergänzend zu den Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B bemerkt, daß der Unterschied zwischen dem Tatbestand des Paragraph 165, StGB und jenem der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2
StGB nur in der subjektiven Tatseite liegt (Schuldform der Fahrlässigkeit in dem einen und des Vorsatzes - wobei bedingter Vorsatz ausreicht - in dem anderen Fall). Es bedarf daher zur Verwirklichung des im § 165 StGB beschriebenen objektiven Tatbestandes der Feststellung, daß der Vortäter die den Gegenstand des Schuldspruches nach dieser Gesetzesstelle bildende (gleichsam fahrlässig verhehlte) Sache durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, somit durch ein Vermögensdelikt erlangt hat; bloße Bedenklichkeit der Herkunft dieser Sache genügt zur Annahme des Vergehenstatbestandes nach dem § 165 StGB nicht. Der vom Angeklagten B gerügte Begründungsmangel zur Frage der Diebstahlsherkunft haftet dem Ersturteil zu allen vom Angeklagten Emil Heinz C zu Punkt B/ fahrlässig durch Ankauf an sich gebrachten Gegenständen an, sodaß auch insoweit, wie bereits dargelegt, gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO zu Gunsten des Mitangeklagten C vorzugehen war, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht in dieser Richtung ergriffen hatte.StGB nur in der subjektiven Tatseite liegt (Schuldform der Fahrlässigkeit in dem einen und des Vorsatzes - wobei bedingter Vorsatz ausreicht - in dem anderen Fall). Es bedarf daher zur Verwirklichung des im Paragraph 165, StGB beschriebenen objektiven Tatbestandes der Feststellung, daß der Vortäter die den Gegenstand des Schuldspruches nach dieser Gesetzesstelle bildende (gleichsam fahrlässig verhehlte) Sache durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, somit durch ein Vermögensdelikt erlangt hat; bloße Bedenklichkeit der Herkunft dieser Sache genügt zur Annahme des Vergehenstatbestandes nach dem Paragraph 165, StGB nicht. Der vom Angeklagten B gerügte Begründungsmangel zur Frage der Diebstahlsherkunft haftet dem Ersturteil zu allen vom Angeklagten Emil Heinz C zu Punkt B/ fahrlässig durch Ankauf an sich gebrachten Gegenständen an, sodaß auch insoweit, wie bereits dargelegt, gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu Gunsten des Mitangeklagten C vorzugehen war, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht in dieser Richtung ergriffen hatte.
Die gleichen Erwägungen gelten im wesentlichen auch für den Schuldspruch des Angeklagten Herbert A zu Punkt D/ des Urteilssatzes. Ein als Begünstigung im Sinn des § 299 Abs. 1 StGB strafbares Verhalten setzt nämlich in objektiver Beziehung voraus, daß der Vortäter (d. i. hier der vom Angeklagten A durch die Ausstellung der schriftlichen Bestätigung über die Herkunft der zu Punkt D/ des Urteilssatzes angeführten Gegenstände begünstigte KurtDie gleichen Erwägungen gelten im wesentlichen auch für den Schuldspruch des Angeklagten Herbert A zu Punkt D/ des Urteilssatzes. Ein als Begünstigung im Sinn des Paragraph 299, Absatz eins, StGB strafbares Verhalten setzt nämlich in objektiver Beziehung voraus, daß der Vortäter (d. i. hier der vom Angeklagten A durch die Ausstellung der schriftlichen Bestätigung über die Herkunft der zu Punkt D/ des Urteilssatzes angeführten Gegenstände begünstigte Kurt
B) jeweils eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung
tatsächlich begangen hat. Der in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B gerügte, eine objektive Tatbestandsvoraussetzung für die von ihm insoweit als Vortäter begangene Hehlerei betreffende Begründungsmangel wirkt sich somit in gleicher Weise auch zu Gunsten des Mitangeklagten A in dem ihn betreffenden Schuldspruch wegen Vergehens der Begünstigung (Urteilsfaktum D) aus, erstreckt sich doch diese Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO auch auf die für die Annahme des objektiven Tatbestandes der Begünstigung im Sinn des § 299 Abs. 1 StGB relevante Frage der Diebstahlsherkunft der zu Punkt D/ angeführten Gegenstände; denn ein Schuldspruch des Angeklagten A wegen Begünstigung käme dann nicht in Betracht, wenn Kurt B (insoweit als begünstigter Vortäter) den ihm angelasteten Tatbestand der Hehlerei schon in objektiver Beziehung - mangels einer (ausreichend begründeten) Feststellung über die Diebstahlsherkunft der von ihm bei unbekannten Personen angekauften Gegenstände - gar nicht verwirktlicht hätte.tatsächlich begangen hat. Der in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B gerügte, eine objektive Tatbestandsvoraussetzung für die von ihm insoweit als Vortäter begangene Hehlerei betreffende Begründungsmangel wirkt sich somit in gleicher Weise auch zu Gunsten des Mitangeklagten A in dem ihn betreffenden Schuldspruch wegen Vergehens der Begünstigung (Urteilsfaktum D) aus, erstreckt sich doch diese Urteilsnichtigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auch auf die für die Annahme des objektiven Tatbestandes der Begünstigung im Sinn des Paragraph 299, Absatz eins, StGB relevante Frage der Diebstahlsherkunft der zu Punkt D/ angeführten Gegenstände; denn ein Schuldspruch des Angeklagten A wegen Begünstigung käme dann nicht in Betracht, wenn Kurt B (insoweit als begünstigter Vortäter) den ihm angelasteten Tatbestand der Hehlerei schon in objektiver Beziehung - mangels einer (ausreichend begründeten) Feststellung über die Diebstahlsherkunft der von ihm bei unbekannten Personen angekauften Gegenstände - gar nicht verwirktlicht hätte.
III. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Emil Heinz C:römisch drei. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Emil Heinz C:
Zufolge der auf der Maßnahme gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO beruhenden Aufhebung des Schuldspruches dieses Beschwerdeführers wegen Vergehens nach dem § 165 StGB (Urteilsfaktum B) erübrigt sich ein Eingehen auf sein ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestütztes, gegen diesen Schuldspruch gerichtetes Beschwerdevorbringen, das sich im wesentlichen nur gegen den ihn hier treffenden Vorwurf der (unbewußten) Fahrlässigkeit und damit gegen die vom Erstgericht angenommene Verwirklichung dieses Vergehenstatbestandes auch in subjektiver Beziehung richtet. Seiner im übrigen gegen seine Schuldsprüche in den Urteilsfakten E/, F/ und G/ gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu:Zufolge der auf der Maßnahme gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO beruhenden Aufhebung des Schuldspruches dieses Beschwerdeführers wegen Vergehens nach dem Paragraph 165, StGB (Urteilsfaktum B) erübrigt sich ein Eingehen auf sein ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestütztes, gegen diesen Schuldspruch gerichtetes Beschwerdevorbringen, das sich im wesentlichen nur gegen den ihn hier treffenden Vorwurf der (unbewußten) Fahrlässigkeit und damit gegen die vom Erstgericht angenommene Verwirklichung dieses Vergehenstatbestandes auch in subjektiver Beziehung richtet. Seiner im übrigen gegen seine Schuldsprüche in den Urteilsfakten E/, F/ und G/ gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu:
Der Angeklagte C vermag mit seinem auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Beschwerdevorbringen, soweit er damit die vorerwähnten Schuldsprüche bekämpft, in Wahrheit einen Nichtigkeit bewirkenden Begründungsmangel nicht aufzuzeigen. Zunächst berührt entgegen seiner Auffassung die Feststellung des Erstgerichtes über die Gründe, die Roswitha F bewogen, am 19. Juli 1977 den Angeklagten C in seiner Wohnung aufzusuchen, im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen zu Punkt E (Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1Der Angeklagte C vermag mit seinem auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Beschwerdevorbringen, soweit er damit die vorerwähnten Schuldsprüche bekämpft, in Wahrheit einen Nichtigkeit bewirkenden Begründungsmangel nicht aufzuzeigen. Zunächst berührt entgegen seiner Auffassung die Feststellung des Erstgerichtes über die Gründe, die Roswitha F bewogen, am 19. Juli 1977 den Angeklagten C in seiner Wohnung aufzusuchen, im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen zu Punkt E (Vergehen der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins
StGB) und zu Punkt F (Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB) keinen entscheidungswichtigen Umstand, sodaß insoweit der Vorwurf einer unvollständigen, widerspruchsvollen und mit den Lebenserfahrungen unvereinbaren Begründung ins Leere geht. Im übrigen wenden sich die weiteren gegen die Schuldsprüche in den Fakten E/, F/ und G/ gerichteten Ausführungen zur Mängelrüge ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach ausschließlich gegen die im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpfbare Beweiswürdigung des Schöffengerichtes und sind demnach unbeachtlich. Die Feststellung, daß der Angeklagte C am 26. März 1977 die von ihm später geehelichte Hildegard D vorsätzlich durch einen Faustschlag ins Gesicht leicht verletzte (Punkt G/2 des Urteilssatzes), konnte das Erstgericht mängelfrei vor allem mit dem Hinweis auf die in der Hauptverhandlung verlesenen und glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers vor der Polizei treffen. Es stehen aber auch die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Erwägungen des Erstgerichtes im Zusammenhang mit der das Faktum G/3 betreffenden Urteilsfeststellung, daß die Verletzung im Gesicht des Herbert A durch Schläge des Beschwerdeführers C herbeigeführt wurde, mit den Verfahrensergebnissen im Einklang, erklärte doch der Beschwerdeführer selbst (Band I, S. 27 in ON 75 und Band II, S. 20 d. A), daß er bei der tätlichen Auseinandersetzung am 26. März 1977 auf der Straße vor dem Buffett des Rudolf J allein seinen beiden damaligen Widersachern Hans G und Herbert A gegenüberstand. Der Hinweis des Erstgerichtes auf diesen Umstand stellt aber eine zureichende Begründung für die Annahme der Urheberschaft des Angeklagten C an der Gesichtsverletzung des Herbert A dar. Die Feststellung, daß der Angeklagte C die Rißquetschwunde an der Stirn des Hans G (vorsätzlich) durch einen Schlag mit einem Sessel herbeiführte, stützt das Erstgericht mit mängelfreier Begründung auf die als unbedenklich bezeichnete Aussage des (unbeteiligten) Tatzeugen Rudolf J (vgl. Band II, S. 24 und 57 d. A), sodaß auch insoweit dem angefochtenen Urteil kein Nichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1StGB) und zu Punkt F (Vergehen der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB) keinen entscheidungswichtigen Umstand, sodaß insoweit der Vorwurf einer unvollständigen, widerspruchsvollen und mit den Lebenserfahrungen unvereinbaren Begründung ins Leere geht. Im übrigen wenden sich die weiteren gegen die Schuldsprüche in den Fakten E/, F/ und G/ gerichteten Ausführungen zur Mängelrüge ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach ausschließlich gegen die im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpfbare Beweiswürdigung des Schöffengerichtes und sind demnach unbeachtlich. Die Feststellung, daß der Angeklagte C am 26. März 1977 die von ihm später geehelichte Hildegard D vorsätzlich durch einen Faustschlag ins Gesicht leicht verletzte (Punkt G/2 des Urteilssatzes), konnte das Erstgericht mängelfrei vor allem mit dem Hinweis auf die in der Hauptverhandlung verlesenen und glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers vor der Polizei treffen. Es stehen aber auch die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Erwägungen des Erstgerichtes im Zusammenhang mit der das Faktum G/3 betreffenden Urteilsfeststellung, daß die Verletzung im Gesicht des Herbert A durch Schläge des Beschwerdeführers C herbeigeführt wurde, mit den Verfahrensergebnissen im Einklang, erklärte doch der Beschwerdeführer selbst (Band römisch eins, S. 27 in ON 75 und Band römisch zwei, S. 20 d. A), daß er bei der tätlichen Auseinandersetzung am 26. März 1977 auf der Straße vor dem Buffett des Rudolf J allein seinen beiden damaligen Widersachern Hans G und Herbert A gegenüberstand. Der Hinweis des Erstgerichtes auf diesen Umstand stellt aber eine zureichende Begründung für die Annahme der Urheberschaft des Angeklagten C an der Gesichtsverletzung des Herbert A dar. Die Feststellung, daß der Angeklagte C die Rißquetschwunde an der Stirn des Hans G (vorsätzlich) durch einen Schlag mit einem Sessel herbeiführte, stützt das Erstgericht mit mängelfreier Begründung auf die als unbedenklich bezeichnete Aussage des (unbeteiligten) Tatzeugen Rudolf J vergleiche Band römisch zwei, S. 24 und 57 d. A), sodaß auch insoweit dem angefochtenen Urteil kein Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO bewirkender Begründungsmangel anhaftet. Zu einer näheren Erörterung des damaligen Alkoholisierungsgrades des Angeklagten C und seiner Widersacher G und A bestand schon deshalb kein Anlaß, weil der Angeklagte C in der Hauptverhandlung gar nicht behauptete, damals voll berauscht gewesen zu sein und vor der Polizei (vgl. Band I, S. 27 in ON 75 d. A) erklärt hatte, er sei damals ebenso wie Herbert A und Hildegard D nicht betrunken, sondern nur gut aufgelegt gewesen.StPO bewirkender Begründungsmangel anhaftet. Zu einer näheren Erörterung des damaligen Alkoholisierungsgrades des Angeklagten C und seiner Widersacher G und A bestand schon deshalb kein Anlaß, weil der Angeklagte C in der Hauptverhandlung gar nicht behauptete, damals voll berauscht gewesen zu sein und vor der Polizei vergleiche Band römisch eins, S. 27 in ON 75 d. A) erklärt hatte, er sei damals ebenso wie Herbert A und Hildegard D nicht betrunken, sondern nur gut aufgelegt gewesen.
Angesichts der vom Erstgericht auf ausreichender Beweisgrundlage getroffenen Feststellung, daß alle an den tätlichen Auseinandersetzungen am 26. März 1977 Beteiligten, demnach auch der Angeklagte C, zwar alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken waren (siehe Band II, S. 57 d. A), erweist sich auch die vom Angeklagten C gegen seinen Schuldspruch in den Urteilsfakten G/Angesichts der vom Erstgericht auf ausreichender Beweisgrundlage getroffenen Feststellung, daß alle an den tätlichen Auseinandersetzungen am 26. März 1977 Beteiligten, demnach auch der Angeklagte C, zwar alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken waren (siehe Band römisch zwei, S. 57 d. A), erweist sich auch die vom Angeklagten C gegen seinen Schuldspruch in den Urteilsfakten G/
gerichtete, den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierende Rüge als verfehlt, er habe damals im Zustand der vollen Berauschung gehandelt, weil er sich hiebei über die eine volle Berauschung verneinende Urteilsannahme hinwegsetzt und damit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen prozeßordnungsgemäße Darstellung stets einen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert, nicht gesetzentsprechend ausführt. Dies trifft auch auf die weiteren Ausführungen zu seiner insoweit den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO relevierenden Rechtsrüge zu, mit denen er der Sache nach im Urteilsfaktum G/1 seine Zurechnungsunfähigkeit als Folge des vorher von Hans G mit einer Weinflasche gegen seinen Kopf geführten Schlages in Verbindung mit seiner damaligen Alkoholisierung behauptet. Denn auch hier übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, daß er den die Rißquetschwunde an der Stirn des Hans G bewirkenden Schlag mit dem Sessel erst einige Zeit nach dem vorerwähnten Hieb des Genannten mit der Weinflasche geführt hatte, nachdem er in der Zwischenzeit das Lokal vorübergehend verlassen und sich (von den Wirkungen des Schlages mit der Weinflasche) wieder erholt hatte (Band II, S. 56 und 57 d. A).gerichtete, den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierende Rüge als verfehlt, er habe damals im Zustand der vollen Berauschung gehandelt, weil er sich hiebei über die eine volle Berauschung verneinende Urteilsannahme hinwegsetzt und damit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen prozeßordnungsgemäße Darstellung stets einen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert, nicht gesetzentsprechend ausführt. Dies trifft auch auf die weiteren Ausführungen zu seiner insoweit den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierenden Rechtsrüge zu, mit denen er der Sache nach im Urteilsfaktum G/1 seine Zurechnungsunfähigkeit als Folge des vorher von Hans G mit einer Weinflasche gegen seinen Kopf geführten Schlages in Verbindung mit seiner damaligen Alkoholisierung behauptet. Denn auch hier übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, daß er den die Rißquetschwunde an der Stirn des Hans G bewirkenden Schlag mit dem Sessel erst einige Zeit nach dem vorerwähnten Hieb des Genannten mit der Weinflasche geführt hatte, nachdem er in der Zwischenzeit das Lokal vorübergehend verlassen und sich (von den Wirkungen des Schlages mit der Weinflasche) wieder erholt hatte (Band römisch zwei, S. 56 und 57 d. A).
Schließlich schlägt aber auch die Rechtsrüge dieses Beschwerdeführers nicht durch, mit der er dem erstgerichtlichen Urteil unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO eine rechtsirrige Beurteilung des Urteilsfaktums E als Vergehen der vollendeten Nötigung nach dem § 105 (Abs. 1) StGB mit der Behauptung zum Vorwurf macht, er habe in diesem Fall sein mit der Nötigung (gemeint: mit der Gewaltanwendung) verbundenes Ziel nicht erreicht, sodaß nur der Versuch dieses Delikts vorliege. Das sich als echtes Erfolgsdelikt darstellende Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB ist vollendet, wenn der Täter zumindest den Beginn der von ihm (unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung) angestrebten Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers erreicht (ÖJZ-LSK 1976/9). Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte C entsprechend seinem darauf gerichteten Vorsatz durch sein gewaltsames Vorgehen ein doch einen erheblichen Zeitraum andauerndes unfreiwilliges Verweilen der Roswitha F in seiner Wohnung bewirkt und demnach ein seinem Willen und seiner Zielsetzung entsprechendes Verhalten des Opfers für eine gewisse Zeitdauer tatsächlich erreicht. Daß Roswitha F schließlich nach Intervention der Polizei und der Feuerwehr die Wohnung des Beschwerdeführers verlassen konnte, vermag entgegen seiner Auffassung an der Deliktsvollendung nichts zu ändern.Schließlich schlägt aber auch die Rechtsrüge dieses Beschwerdeführers nicht durch, mit der er dem erstgerichtlichen Urteil unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eine rechtsirrige Beurteilung des Urteilsfaktums E als Vergehen der vollendeten Nötigung nach dem Paragraph 105, (Absatz eins,) StGB mit der Behauptung zum Vorwurf macht, er habe in diesem Fall sein mit der Nötigung (gemeint: mit der Gewaltanwendung) verbundenes Ziel nicht erreicht, sodaß nur der Versuch dieses Delikts vorliege. Das sich als echtes Erfolgsdelikt darstellende Vergehen der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB ist vollendet, wenn der Täter zumindest den Beginn der von ihm (unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung) angestrebten Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers erreicht (ÖJZ-LSK 1976/9). Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte C entsprechend seinem darauf gerichteten Vorsatz durch sein gewaltsames Vorgehen ein doch einen erheblichen Zeitraum andauerndes unfreiwilliges Verweilen der Roswitha F in seiner Wohnung bewirkt und demnach ein seinem Willen und seiner Zielsetzung entsprechendes Verhalten des Opfers für eine gewisse Zeitdauer tatsächlich erreicht. Daß Roswitha F schließlich nach Intervention der Polizei und der Feuerwehr die Wohnung des Beschwerdeführers verlassen konnte, vermag entgegen seiner Auffassung an der Deliktsvollendung nichts zu ändern.
Es kommt sohin der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C keine Berechtigung zu, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.