Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 4, 5 und 9 lit a StPO geltend.Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO geltend.
Er rügt (Z. 4) die von seinem Verteidiger beantragte (S. 96), vom Schöffengericht jedoch abgelehnte Beischaffung der Akten betreffend Helga E und Julius F AZ. 5 b Ur 208/85 des Landesgerichts Eisenstadt. Damit sollte bewiesen werden, daß beide Personen die Verantwortung des Beschwerdeführers bekräftigt haben, obwohl gegen sie selbst ein Strafverfahren mit Verhängung der Untersuchungshaft eingeleitet wurde.Er rügt (Ziffer 4,) die von seinem Verteidiger beantragte (S. 96), vom Schöffengericht jedoch abgelehnte Beischaffung der Akten betreffend Helga E und Julius F AZ. 5 b Ur 208/85 des Landesgerichts Eisenstadt. Damit sollte bewiesen werden, daß beide Personen die Verantwortung des Beschwerdeführers bekräftigt haben, obwohl gegen sie selbst ein Strafverfahren mit Verhängung der Untersuchungshaft eingeleitet wurde.
Es bedurfte nicht der Durchführung der beantragten Beweise, weil der Gerichtshof ohnehin unterlegte, daß E und F als Zeugen den Angeklagten zu entlasten suchten, deshalb in der Hauptverhandlung verhaftet wurden (S. 67, 72) und in dem hierauf gegen sie eingeleiteten Strafverfahren bei ihren Angaben geblieben sind (S. 111). Ob aber dadurch die Behauptungen des Rechtsmittelwerbers an Glaubwürdigkeit gewinnen oder nicht, war vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Der Schöffensenat hat, wie eingangs erwähnt, seine Annahme, daß der Beschwerdeführer mit Verleumdungsvorsatz die Anzeige erstattet hat, unter anderem damit begründet, daß er sich für die Wegnahme seines Personenkraftwagens durch die Firma B revanchieren wollte. Diesen Schluß zogen die Tatrichter aus dem Umstand, daß der Angeklagte vorerst nur den Diebstahl seines Personenkraftwagens anzeigen wollte und erst, nachdem ihn die Gendarmeriebeamten von der Rückholung des Fahrzeugs durch Angestellte der Vorbehaltseigentümerin informiert hatten, eine Anzeige über einen Diebstahl von 15.000 S erstattet hat. Ferner führte das Landesgericht für seine überzeugung ins Treffen, daß der Nichtigkeitswerber trotz einer diesbezüglichen Aufforderung, sich den angeblich im Auto verwahrten Betrag von 15.000 S nicht geholt hat, daß er sich in Widersprüche verwickelt hat und daß auf Grund zahlreicher weiterer, im Urteil angeführter Tatsachen die Verwahrung eines solchen Betrags im Fahrzeug ausgeschlossen erscheint (S. 104 f., 108 f.). Die in der Beschwerde (Z. 5) als unzureichend begründet bemängelte Urteilsannahme eines Revancheverhaltens des Angeklagten ist daher ausreichend und im Einklang mit den Denkgesetzen abgeleitet.Es bedurfte nicht der Durchführung der beantragten Beweise, weil der Gerichtshof ohnehin unterlegte, daß E und F als Zeugen den Angeklagten zu entlasten suchten, deshalb in der Hauptverhandlung verhaftet wurden (S. 67, 72) und in dem hierauf gegen sie eingeleiteten Strafverfahren bei ihren Angaben geblieben sind (S. 111). Ob aber dadurch die Behauptungen des Rechtsmittelwerbers an Glaubwürdigkeit gewinnen oder nicht, war vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Der Schöffensenat hat, wie eingangs erwähnt, seine Annahme, daß der Beschwerdeführer mit Verleumdungsvorsatz die Anzeige erstattet hat, unter anderem damit begründet, daß er sich für die Wegnahme seines Personenkraftwagens durch die Firma B revanchieren wollte. Diesen Schluß zogen die Tatrichter aus dem Umstand, daß der Angeklagte vorerst nur den Diebstahl seines Personenkraftwagens anzeigen wollte und erst, nachdem ihn die Gendarmeriebeamten von der Rückholung des Fahrzeugs durch Angestellte der Vorbehaltseigentümerin informiert hatten, eine Anzeige über einen Diebstahl von 15.000 S erstattet hat. Ferner führte das Landesgericht für seine überzeugung ins Treffen, daß der Nichtigkeitswerber trotz einer diesbezüglichen Aufforderung, sich den angeblich im Auto verwahrten Betrag von 15.000 S nicht geholt hat, daß er sich in Widersprüche verwickelt hat und daß auf Grund zahlreicher weiterer, im Urteil angeführter Tatsachen die Verwahrung eines solchen Betrags im Fahrzeug ausgeschlossen erscheint (S. 104 f., 108 f.). Die in der Beschwerde (Ziffer 5,) als unzureichend begründet bemängelte Urteilsannahme eines Revancheverhaltens des Angeklagten ist daher ausreichend und im Einklang mit den Denkgesetzen abgeleitet.
Ob aber der Angeklagte die Verleumdeten bezichtigt hat, genau oder bloß zirka 15.000 S gestohlen zu haben, ist ohne Bedeutung; denn einerseits stellt die Wegnahme einer Sache im Wert von jedenfalls über 5.000 S die Qualifikation des § 128 Abs 1 Z. 4 StGB her, andererseits zieht die wissentlich falsche Bezichtigung in diesem Umfang den höheren Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB nach sich.Ob aber der Angeklagte die Verleumdeten bezichtigt hat, genau oder bloß zirka 15.000 S gestohlen zu haben, ist ohne Bedeutung; denn einerseits stellt die Wegnahme einer Sache im Wert von jedenfalls über 5.000 S die Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB her, andererseits zieht die wissentlich falsche Bezichtigung in diesem Umfang den höheren Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB nach sich.
Aktenwidrig ist die Beschwerdebehauptung, daß der Schöffensenat mit Stillschweigen die Verantwortung des Angeklagten übergehe, daß er vor der Anzeigeerstattung den Rat seines Rechtsanwalts Dr. G eingeholt habe, das Gegenteil ist der Fall (S. 110). Die Rechtsrüge meint, das Erstgericht hätte feststellen müssen, daß die dem Angeklagten zur Last fallende Tat auf der subjektiven Seite nicht verwirklicht wurde. Damit entbehrt sie der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht von getroffenen Urteilsfeststellungen ausgeht, wonach der Täter um die Unrichtigkeit seiner Anzeige wußte (S. 112) und er die Gefahr einer behördlichen Verfolgung für die von ihm fälschlich Bezichtigten bedacht und sich damit abgefunden hat (S. 102 f.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich damit teils als unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO), weshalb sie schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich damit teils als unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), weshalb sie schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).