Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a (richtig: 10) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Mängelrüge wendet sich gegen den Schuldspruch nach § 81 Z. 2 StGB. Sie beschränkt sich jedoch weitgehend auf eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, indem sie darzutun versucht, daß - trotz der mit zahlreichen Argumenten getroffenen Feststellung (S. 199 bis 207, namentlich S. 205) - der Beschwerdeführer im Lauf des Abends vor dem Unfall auf sein abgestelltes Auto vergessen habe. Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene zeitliche Bestimmung des früheren Selbstmordversuchs seiner Lebensgefährtin rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich dabei ebenso um eine unentscheidende Tatsache (Z. 5) handelt wie beim Inhalt des vom Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin geführten Telephongesprächs. Im übrigen vermag der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Begründungsmängel aufzuzeigen, sondern bekämpft er lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung, die sich nicht über wesentliche Verfahrensergebnisse "glatt hinwegsetzt", wie er vorbringt, sondern vielmehr sämtliche Beweisergebnisse eingehend erörtert und die Ablehnung der vom Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin, der Zeugin Erika J***, gegebenen Darstellung des nächtlichen Ferngesprächs sorgfältig in einer den Denkgesetzen entsprechenden Weise begründet (S. 203 f.).Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, (richtig: 10) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Mängelrüge wendet sich gegen den Schuldspruch nach Paragraph 81, Ziffer 2, StGB. Sie beschränkt sich jedoch weitgehend auf eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, indem sie darzutun versucht, daß - trotz der mit zahlreichen Argumenten getroffenen Feststellung (S. 199 bis 207, namentlich S. 205) - der Beschwerdeführer im Lauf des Abends vor dem Unfall auf sein abgestelltes Auto vergessen habe. Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene zeitliche Bestimmung des früheren Selbstmordversuchs seiner Lebensgefährtin rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich dabei ebenso um eine unentscheidende Tatsache (Ziffer 5,) handelt wie beim Inhalt des vom Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin geführten Telephongesprächs. Im übrigen vermag der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Begründungsmängel aufzuzeigen, sondern bekämpft er lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung, die sich nicht über wesentliche Verfahrensergebnisse "glatt hinwegsetzt", wie er vorbringt, sondern vielmehr sämtliche Beweisergebnisse eingehend erörtert und die Ablehnung der vom Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin, der Zeugin Erika J***, gegebenen Darstellung des nächtlichen Ferngesprächs sorgfältig in einer den Denkgesetzen entsprechenden Weise begründet (S. 203 f.).
Die Heranziehung der Z. 1 neben der Z. 2 des § 81 StGB bekämpft der Beschwerdeführer unter § 281 Abs 1 Z. 10 (nominell auch Z. 9 lit a) StPO. Er wendet sich gegen die Annahme eines unbestimmten Gefahrenradiusses, weil die Praterstraße zur Unfallszeit, wie er - im Hinblick auf den festgestellten, wenn auch schwachen Fahrzeugverkehr (S. 15 unten, 19, 21 und 191) von der damit gegebenen Entscheidungsgrundlage abweichend - behauptet, menschenleer gewesen sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage: Zur Verwirklichung des § 81 Z. 1 StGB genügt eine gegenüber Normalfällen qualitativ verschärfte Gefahrenlage im Sinn einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit für eine Person (SSt. 48/24). Aus den festgestellten, gefahrenbegründenden Umständen, nämlich aus der Einhaltung einer nicht nur relativ, sondern auch absolut überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 73 km/h zur Nachtzeit im Stadtgebiet sowie aus der äußerst mangelhaften Beobachtung der Fahrbahn durch den Angeklagten ergibt sich eine solche besonders große Unfallgefahr (ZVR. 1983 Nr. 43 u. a.), die sich darin verwirklichte, daß der Angeklagte mit seinem Fahrzeug an das von ihm erst 1,2 sec vor dem Aufprall wahrgenommene, am Straßenrand haltende Lastauto mit einer Kontaktgeschwindigkeit von mindestens 65 km/h auffuhr. Unter diesen Umständen waren todbringende Verletzungen der rechts vom Angeklagten sitzenden und damit beim Auffahrunfall von der Anprallwucht voll getroffenen Angela S*** höchstwahrscheinlich. Auf die vom Erstgericht zusätzlich erörterte Gefährdung unbekannter Personen durch das vom Anprall des Personenkraftwagens des Angeklagten ausgelöste Abrollen des Lastkraftwagens über eine Strecke von 17 m kommt es nicht mehr an.Die Heranziehung der Ziffer eins, neben der Ziffer 2, des Paragraph 81, StGB bekämpft der Beschwerdeführer unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, (nominell auch Ziffer 9, Litera a,) StPO. Er wendet sich gegen die Annahme eines unbestimmten Gefahrenradiusses, weil die Praterstraße zur Unfallszeit, wie er - im Hinblick auf den festgestellten, wenn auch schwachen Fahrzeugverkehr (S. 15 unten, 19, 21 und 191) von der damit gegebenen Entscheidungsgrundlage abweichend - behauptet, menschenleer gewesen sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage: Zur Verwirklichung des Paragraph 81, Ziffer eins, StGB genügt eine gegenüber Normalfällen qualitativ verschärfte Gefahrenlage im Sinn einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit für eine Person (SSt. 48/24). Aus den festgestellten, gefahrenbegründenden Umständen, nämlich aus der Einhaltung einer nicht nur relativ, sondern auch absolut überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 73 km/h zur Nachtzeit im Stadtgebiet sowie aus der äußerst mangelhaften Beobachtung der Fahrbahn durch den Angeklagten ergibt sich eine solche besonders große Unfallgefahr (ZVR. 1983 Nr. 43 u. a.), die sich darin verwirklichte, daß der Angeklagte mit seinem Fahrzeug an das von ihm erst 1,2 sec vor dem Aufprall wahrgenommene, am Straßenrand haltende Lastauto mit einer Kontaktgeschwindigkeit von mindestens 65 km/h auffuhr. Unter diesen Umständen waren todbringende Verletzungen der rechts vom Angeklagten sitzenden und damit beim Auffahrunfall von der Anprallwucht voll getroffenen Angela S*** höchstwahrscheinlich. Auf die vom Erstgericht zusätzlich erörterte Gefährdung unbekannter Personen durch das vom Anprall des Personenkraftwagens des Angeklagten ausgelöste Abrollen des Lastkraftwagens über eine Strecke von 17 m kommt es nicht mehr an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Josef G*** nach § 81 StGB unter Anwendung von § 28 StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe. Es wertete als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (die letzte wegen einer Rauschtat), sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die zweifache Qualifikation, mildernd hingegen das Teilgeständnis zum Unfall sowie ein gewisses Mitverschulden der Getöteten und des Verletzten, die die Alkoholisierung des Angeklagten erkannten und dessen eigene Verletzung.Das Schöffengericht verurteilte Josef G*** nach Paragraph 81, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe. Es wertete als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (die letzte wegen einer Rauschtat), sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die zweifache Qualifikation, mildernd hingegen das Teilgeständnis zum Unfall sowie ein gewisses Mitverschulden der Getöteten und des Verletzten, die die Alkoholisierung des Angeklagten erkannten und dessen eigene Verletzung.
Der gegen das Strafmaß und die Nichtanwendung des § 43 StGB berufende Angeklagte vermag für sich nichts Entscheidendes ins Treffen zu führen.Der gegen das Strafmaß und die Nichtanwendung des Paragraph 43, StGB berufende Angeklagte vermag für sich nichts Entscheidendes ins Treffen zu führen.
Auf Grund der telephonischen Mitteilung seiner Lebensgefährtin, endlich rasch nach Hause zu kommen, nachdem der Angeklagte seine Zechtour bis zur Sperrstunde ausgedehnt hatte, bestand für diesen keine Notwendigkeit, mit dem eigenen Auto betrunken nach Hause zu fahren. Auch wenn der Angeklagte damals kein Bargeld bei sich hatte, hätte er als Einkommensbezieher und Fahrzeugeigentümer ein Taxi aufnehmen können, ohne deshalb - wie die Berufung vermeint - den Taxilenker über den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit täuschen und solcherart betrügerisch zu einer Fahrt überreden zu müssen.
Die Mitschuld der Getöteten und des Verletzten wurde ausdrücklich als mildernd erwähnt und gewertet. Ein noch größeres Maß an Mitverantwortung der Opfer und ein weitaus geringeres Verschulden des Angeklagten als vom Erstgericht angenommen, läßt sich aus dem gemeinsamen Alkoholgenuß des Angeklagten mit seinen späteren Mitfahrern und der jetzigen Forderung des Beschwerdeführers, diese hätten ihn seinerzeit an der Fahrt hindern sollen, nicht ableiten.
Der Lastkraftwagen des Unfallsgegners war nicht mangelhaft, sondern nach den Urteilsannahmen ordnungsgemäß beleuchtet und infolge der zusätzlich eingeschalteten öffentlichen Straßenbeleuchtung gut zu sehen (S. 191 f.). Dieses Fahrzeug dennoch zu spät bemerkt zu haben, geht ausschließlich zu Lasten des Berufungswerbers. Dieser ist angesichts der Unfallfolgen, ausgelöst durch seinen hohen Alkoholisierungsgrad, keineswegs zu streng bestraft worden. Die zwischenzeitigen Zahlungen (6.000 S) an den Versicherer des Angeklagten (W*** A*** V***-AG) fallen angesichts der Art des Delikts und der Schwere des Verschuldens nicht ins Gewicht.
Es sind auch keine Gründe zu finden, die Gewähr bieten würden, daß ohne Strafvollzug der wiederholt einschlägig vorbestrafte Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde (§ 43 Abs 2 StGB).Es sind auch keine Gründe zu finden, die Gewähr bieten würden, daß ohne Strafvollzug der wiederholt einschlägig vorbestrafte Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).