Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben einem anderen Angeklagten Thomas R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, und 15 StGB (A) sowie der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB (B), der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB (C) und der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB (E) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben einem anderen Angeklagten Thomas R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins,, und 15 StGB (A) sowie der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB (B), der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB (C) und der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (E) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien und Niederösterreich
fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachwegnahme unrechtmäßig zu bereichern,
wegzunehmen versucht, und zwar
am 19.Februar 1990 gemeinsam mit anderen Personen durch Einbruch in einen abgeschlossenen Raum der Annemarie H***** einen Videorecorder, Bargeld und nicht vinkulierte Sparbücher in nicht festgestelltem Wert (A 1),
allein am 3.November 1989 Verfügungsberechtigten der Firma S***** eine Flasche Whisky Johnni Walker im Wert von 199 S (A II 2),allein am 3.November 1989 Verfügungsberechtigten der Firma S***** eine Flasche Whisky Johnni Walker im Wert von 199 S (A römisch zwei 2),
weggenommen, und zwar allein in der Nacht zum 9.Februar 1990 durch Einbruch in PKW
dem Dr. Alfred F***** einen Pioneer CD-Player mit Kassetten und Radioteil im Wert von ca 50.000 S sowie der Gabriela S***** eine dunkelblaue Chanel-Handtasche mit Geldbörse im Wert von ca 2.500 S, einen Sharp EDV-Kleincomputer, einen Abhörer für Telefonanrufbeantworter, zwei Sonnenbrillen, mindestens zehn CD-Platten, ein Paar Lederhandschuhe, Schminkutensilien und ein Garagenpiepserl in weiter nicht festgestelltem Wert (A II 1 a) unddem Dr. Alfred F***** einen Pioneer CD-Player mit Kassetten und Radioteil im Wert von ca 50.000 S sowie der Gabriela S***** eine dunkelblaue Chanel-Handtasche mit Geldbörse im Wert von ca 2.500 S, einen Sharp EDV-Kleincomputer, einen Abhörer für Telefonanrufbeantworter, zwei Sonnenbrillen, mindestens zehn CD-Platten, ein Paar Lederhandschuhe, Schminkutensilien und ein Garagenpiepserl in weiter nicht festgestelltem Wert (A römisch zwei 1 a) und
einem Unbekannten diverse Sportbekleidung in nicht feststellbarem Wert (A II 1 b),einem Unbekannten diverse Sportbekleidung in nicht feststellbarem Wert (A römisch zwei 1 b),
mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche diese an ihrem Vermögen schädigten, und zwar
"glaublich" 1990 durch die Vorgabe, ein redlicher Sparbuchinhaber zu sein, Angestellte einer nicht festgestellten Bank zur Ausfolgung von 2.500 S (B II 1),"glaublich" 1990 durch die Vorgabe, ein redlicher Sparbuchinhaber zu sein, Angestellte einer nicht festgestellten Bank zur Ausfolgung von 2.500 S (B römisch zwei 1),
am 9.Februar 1989 Verfügungsberechtigten der E***** Spar-Casse durch Präsentierung eines entfremdeten und über 2.500 S widerrechtlich ausgefüllten Schecks auf das Konto der Gabriela S*****, sohin durch Verwendung einer falschen Urkunde und Vorgabe redlicher Scheckinhaber zu sein, zur Auszahlung von 2.500 S, wobei es in diesem Faktum beim Versuch geblieben ist (B II 2), undam 9.Februar 1989 Verfügungsberechtigten der E***** Spar-Casse durch Präsentierung eines entfremdeten und über 2.500 S widerrechtlich ausgefüllten Schecks auf das Konto der Gabriela S*****, sohin durch Verwendung einer falschen Urkunde und Vorgabe redlicher Scheckinhaber zu sein, zur Auszahlung von 2.500 S, wobei es in diesem Faktum beim Versuch geblieben ist (B römisch zwei 2), und
am 21.Juli 1988 Verfügungsberechtigten der Firma V***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger Entleiher von Videofilmen zu sein, zur Übergabe von drei Videofilmen im Wert von 5.400 S (B II 3),am 21.Juli 1988 Verfügungsberechtigten der Firma V***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger Entleiher von Videofilmen zu sein, zur Übergabe von drei Videofilmen im Wert von 5.400 S (B römisch zwei 3),
in der Nacht zum 9.Februar 1990 anläßlich der zu A II 1 a angeführten Tat Urkunden, über die er nicht verfügen darf, nämlich einen Personalausweis, lautend auf Gabriela S*****, eine Bankomatkarte, eine Diners-Club-Karte und eine Eurocard unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache oder eines Rechtes gebraucht werden (C), sowiein der Nacht zum 9.Februar 1990 anläßlich der zu A römisch zwei 1 a angeführten Tat Urkunden, über die er nicht verfügen darf, nämlich einen Personalausweis, lautend auf Gabriela S*****, eine Bankomatkarte, eine Diners-Club-Karte und eine Eurocard unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache oder eines Rechtes gebraucht werden (C), sowie
am 29.August 1987 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Personen durch Einschlagen von zwei der öffentlichen Beleuchtung dienenden Straßenlampen, wobei ein Schaden von 5.162 S entstand, fremde bewegliche Sachen, die der öffentlichen Sicherheit dienen, beschädigt (E).
Nur gegen die Schuldsprüche in den Fakten B II 1 und B II 3 richtet sich die auf die Z 5, 9 lit a (in der Beschwerde offensichtlich auf Grund eines unkorrigierten Schreibfehlers zweimal mit "Ziff 1 a" bezeichnet) und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Nur gegen die Schuldsprüche in den Fakten B römisch zwei 1 und B römisch zwei 3 richtet sich die auf die Ziffer 5, 9, Litera a, (in der Beschwerde offensichtlich auf Grund eines unkorrigierten Schreibfehlers zweimal mit "Ziff 1 a" bezeichnet) und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Bei seinem Einwand (der Sache nach Z 10), sich bei der jeweiligen Tatverübung keines der im § 147 Abs. 1 Z 1 StGB angeführten Täuschungsmittel bedient zu haben, übersieht der Beschwerdeführer, daß ihm in diesem Zusammenhang die Benützung einer verfälschten Urkunde ohnedies nicht zur Last gelegt worden ist. Entgegen der - sohin insoweit nicht von den Urteilsfeststellungen ausgehenden - Beschwerde hat das Schöffengericht nämlich bei den Betrugsfakten (B II 1 bis 3) in tatsachenmäßiger Beziehung differenziert und demgemäß (zutreffend) das Vorliegen eines gemäß dem § 147 Abs. 1 Z 1 StGB qualifikationsbegründenden Verhaltens ausschließlich beim Faktum B II 2 des Urteilssatzes bejaht (S 46 und 69/II). Damit waren aber dennoch sämtliche vom Schuldspruch erfaßten Betrugshandlungen, die auf Grund des Zusammenrechnungsgrundsatzes des § 29 StGB eine Einheit bilden, der genannten Qualifikation zu subsumieren, weil es für deren rechtliche Annahme genügt, daß sie auch nur bei einem einzigen Betrugsfaktum gegeben ist (vgl Mayerhofer-Rieder, StGB3 ENr 5 ff zu § 29).Bei seinem Einwand (der Sache nach Ziffer 10,), sich bei der jeweiligen Tatverübung keines der im Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angeführten Täuschungsmittel bedient zu haben, übersieht der Beschwerdeführer, daß ihm in diesem Zusammenhang die Benützung einer verfälschten Urkunde ohnedies nicht zur Last gelegt worden ist. Entgegen der - sohin insoweit nicht von den Urteilsfeststellungen ausgehenden - Beschwerde hat das Schöffengericht nämlich bei den Betrugsfakten (B römisch zwei 1 bis 3) in tatsachenmäßiger Beziehung differenziert und demgemäß (zutreffend) das Vorliegen eines gemäß dem Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifikationsbegründenden Verhaltens ausschließlich beim Faktum B römisch zwei 2 des Urteilssatzes bejaht (S 46 und 69/II). Damit waren aber dennoch sämtliche vom Schuldspruch erfaßten Betrugshandlungen, die auf Grund des Zusammenrechnungsgrundsatzes des Paragraph 29, StGB eine Einheit bilden, der genannten Qualifikation zu subsumieren, weil es für deren rechtliche Annahme genügt, daß sie auch nur bei einem einzigen Betrugsfaktum gegeben ist vergleiche Mayerhofer-Rieder, StGB3 ENr 5 ff zu Paragraph 29,).
Mit dem Einwand aber, er hätte zum Faktum B II 3 nur die Absicht gehabt, die drei Videofilme zu entlehnen und die Miete nicht zu bezahlen, nicht aber diese Filme herauszulocken, bringt er den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er vernachlässigt die ausdrückliche Urteilsannahme, derzufolge er nicht beabsichtigte, die herausgelockten Videofilme wieder zurückzustellen (S 57/II). Im übrigen erschöpft sich sein diesbezügliches Vorbringen in einer Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, wobei er auf seine ursprünglich leugnende Einlassung (unter Übergehung seines schließlich abgelegten Geständnisses und seines Anerkenntnisses betreffend den Anspruch der Privatbeteiligten - siehe S 33 und 35/II) zurückgreift und bloß für ihn günstigere Folgerungen aus den Verfahrensergebnissen abzuleiten sucht.Mit dem Einwand aber, er hätte zum Faktum B römisch zwei 3 nur die Absicht gehabt, die drei Videofilme zu entlehnen und die Miete nicht zu bezahlen, nicht aber diese Filme herauszulocken, bringt er den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er vernachlässigt die ausdrückliche Urteilsannahme, derzufolge er nicht beabsichtigte, die herausgelockten Videofilme wieder zurückzustellen (S 57/II). Im übrigen erschöpft sich sein diesbezügliches Vorbringen in einer Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, wobei er auf seine ursprünglich leugnende Einlassung (unter Übergehung seines schließlich abgelegten Geständnisses und seines Anerkenntnisses betreffend den Anspruch der Privatbeteiligten - siehe S 33 und 35/II) zurückgreift und bloß für ihn günstigere Folgerungen aus den Verfahrensergebnissen abzuleiten sucht.
Der Einwand schließlich, die Urteilsannahmen über den Betrugsschaden beim Faktum B II 3 wären insofern offenbar unzureichend begründet, als sich das Erstgericht mit der bloßen Ermittlung des Zeitwertes der tatgegenständlichen Videofilme begnügt und diesen Wert mit dem Schaden der betroffenen Firma gleichgesetzt habe, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil hiedurch keine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird.Der Einwand schließlich, die Urteilsannahmen über den Betrugsschaden beim Faktum B römisch zwei 3 wären insofern offenbar unzureichend begründet, als sich das Erstgericht mit der bloßen Ermittlung des Zeitwertes der tatgegenständlichen Videofilme begnügt und diesen Wert mit dem Schaden der betroffenen Firma gleichgesetzt habe, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil hiedurch keine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird.