Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Entgegen der in der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Auffassung mußte sich das Erstgericht mit den Angaben des Zeugen Gerald G*****, wonach der Angeklagte weder geraucht noch einen Gegenstand in der Hand gehalten und der Zeuge auch ein Streichholz nicht gesehen habe, mangels Entscheidungsrelevanz (der Zeuge hat die Brandlegung selbst nicht gesehen) nicht weiter auseinanderzusetzen. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das Erstgericht von damit nicht übereinstimmenden Prämissen ausgegangen und demnach eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar gewesen wäre, wovon indes nach Lage des Falles keine Rede sein kann.Entgegen der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vertretenen Auffassung mußte sich das Erstgericht mit den Angaben des Zeugen Gerald G*****, wonach der Angeklagte weder geraucht noch einen Gegenstand in der Hand gehalten und der Zeuge auch ein Streichholz nicht gesehen habe, mangels Entscheidungsrelevanz (der Zeuge hat die Brandlegung selbst nicht gesehen) nicht weiter auseinanderzusetzen. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das Erstgericht von damit nicht übereinstimmenden Prämissen ausgegangen und demnach eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar gewesen wäre, wovon indes nach Lage des Falles keine Rede sein kann.
Die weiteren unter diesem Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwendungen erschöpfen sich im Versuch, eine andere Brandursache als jene der Brandstiftung durch den Angeklagten aufzuzeigen, womit jedoch nur eine von jedem Sachsubstrat gelöste Hypothese entwickelt, nicht aber ein formeller Begründungsmangel dargestellt wird.
Das Schöffengericht hat auch, der Beschwerde zuwider, keinesfalls Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten erkennen lassen. Mit der Wendung, daß der Beschwerdeführer für seine Anwesenheit am Tatort "keinen leicht nachvollziehbaren anderen Grund als die Brandstiftung" gehabt habe, wird ersichtlich nur ein weiteres belastendes Indiz für die dem Angeklagten nachteiligen Urteilsannahmen aufgezeigt.
Aktenkundige Umstände, aus denen sich erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten, vermochte der Beschwerdeführer, wie eine Überprüfung des Akteninhalts an Hand des Beschwerdevorbringens ergab, nicht darzutun.Aktenkundige Umstände, aus denen sich erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten, vermochte der Beschwerdeführer, wie eine Überprüfung des Akteninhalts an Hand des Beschwerdevorbringens ergab, nicht darzutun.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich, in der der Angeklagte erneut von angeblichen Zweifeln des Erstgerichtes ausgeht, vergleicht solcherart nicht den festgestellten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz und verfehlt damit ihre gesetzmäßige Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich, in der der Angeklagte erneut von angeblichen Zweifeln des Erstgerichtes ausgeht, vergleicht solcherart nicht den festgestellten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz und verfehlt damit ihre gesetzmäßige Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO bergründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO bergründet.