Gründe:
Der am 14.Juni 1979 geborene Jugendliche Murat T***** wurde auf Grund der (teils identen) Strafanträge der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 29. Juni (ON 7 in ON 21) und 13.November 1996 (ON 4 in ON 20) mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.April 1997, GZ 23 E Vr 1489/96-29, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (1.) und der Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG (2.a und b) sowie nach § 16 Abs 1 und 2 Z 2 SGG (2.c) schuldig erkannt. Er wurde hiefür gemäß § 106 Abs 1 StGB unter Anwendung von § 28 StGB und § 5 (Z 4) JGG zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Der am 14.Juni 1979 geborene Jugendliche Murat T***** wurde auf Grund der (teils identen) Strafanträge der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 29. Juni (ON 7 in ON 21) und 13.November 1996 (ON 4 in ON 20) mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.April 1997, GZ 23 E römisch fünf r 1489/96-29, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (1.) und der Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (2.a und b) sowie nach Paragraph 16, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SGG (2.c) schuldig erkannt. Er wurde hiefür gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, (Ziffer 4,) JGG zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Vom weiteren Anklagevorwurf, im Herbst 1995 im Raum Kufstein drei Frauen slowenischer Staatsangehörigkeit durch Zuweisen eines Standplatzes zum Anwerben von Kunden, Besorgen entsprechender Kleidung und Erteilen praktischer Unterweisungen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt zu haben (Strafantrag vom 12.Juli 1996, ON 11) wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Vom weiteren Anklagevorwurf, im Herbst 1995 im Raum Kufstein drei Frauen slowenischer Staatsangehörigkeit durch Zuweisen eines Standplatzes zum Anwerben von Kunden, Besorgen entsprechender Kleidung und Erteilen praktischer Unterweisungen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt zu haben (Strafantrag vom 12.Juli 1996, ON 11) wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft erhob gegen diesen Freispruch wegen (behaupteter) vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruches über die Schuld sowie gegen die Anwendung der bedingten Strafnachsicht Berufung (ON 31 und 39). Sie erachtete im erstgenannten Teil der Berufung den Freispruch (im Sinne der §§ 468 Abs 1 Z 3, 281 Abs 1 Z 5, 489 Abs 1 StPO) für mangelhaft begründet, bekämpfte (mit Schuldberufung) die zur Verneinung der Deliktsmerkmale des Tatbestandes der Zuhälterei führenden beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes und beantragte deswegen die Aufhebung des Freispruchs (und des Strafausspruchs) sowie entweder die Verweisung der Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht oder die Sachentscheidung (Schuldspruch wegen des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 1 StGB).Die Staatsanwaltschaft erhob gegen diesen Freispruch wegen (behaupteter) vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruches über die Schuld sowie gegen die Anwendung der bedingten Strafnachsicht Berufung (ON 31 und 39). Sie erachtete im erstgenannten Teil der Berufung den Freispruch (im Sinne der Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 3, 281, Absatz eins, Ziffer 5, 489, Absatz eins, StPO) für mangelhaft begründet, bekämpfte (mit Schuldberufung) die zur Verneinung der Deliktsmerkmale des Tatbestandes der Zuhälterei führenden beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes und beantragte deswegen die Aufhebung des Freispruchs (und des Strafausspruchs) sowie entweder die Verweisung der Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht oder die Sachentscheidung (Schuldspruch wegen des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB).
Mit Urteil vom 26.Juni 1997, AZ 7 Bs 236/97, gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld keine Folge. Es hob jedoch aus deren Anlaß in amtswegiger Wahrnehmung des materiellen Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a (§§ 468 Abs 1 Z 4, 489 Abs 1) StPO das angefochtene Urteil im freisprechenden Teil (sowie im Strafausspruch) auf und erkannte den Angeklagten diesbezüglich des Vergehens der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht nach § 214 StGB schuldig. Der Angeklagte wurde hiefür sowie für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (zu ergänzen: und für die ebenfalls unberührt gebliebenen Schuldsprüche nach § 16 SGG) unter Anwendung von § 28 StGB und § 5 (Z 4) JGG zu einer abermals gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen jedoch fünfeinhalbmonatigen Freiheitsstrafe, verurteilt. Mit ihrer Strafberufung wurde die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.Mit Urteil vom 26.Juni 1997, AZ 7 Bs 236/97, gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld keine Folge. Es hob jedoch aus deren Anlaß in amtswegiger Wahrnehmung des materiellen Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 489, Absatz eins,) StPO das angefochtene Urteil im freisprechenden Teil (sowie im Strafausspruch) auf und erkannte den Angeklagten diesbezüglich des Vergehens der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht nach Paragraph 214, StGB schuldig. Der Angeklagte wurde hiefür sowie für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (zu ergänzen: und für die ebenfalls unberührt gebliebenen Schuldsprüche nach Paragraph 16, SGG) unter Anwendung von Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, (Ziffer 4,) JGG zu einer abermals gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen jedoch fünfeinhalbmonatigen Freiheitsstrafe, verurteilt. Mit ihrer Strafberufung wurde die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Das Berufungsurteil steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht rügt und auch das Oberlandesgericht in der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung selbst nicht verkennt, im kassatorischen und reformatorischen Teil mit dem Gesetz nicht im Einklang.Das Berufungsurteil steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht rügt und auch das Oberlandesgericht in der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung selbst nicht verkennt, im kassatorischen und reformatorischen Teil mit dem Gesetz nicht im Einklang.