Die in der Beschwerde (unter Z 4) gerügte Unterlassung der Belehrung der Zeugin Simone H***** nach § 152 Abs 5 StPO unterblieb zu Recht. Das gegen sie nach § 297 StGB geführte Verfahren war im Zeitpunkt ihrer Aussage in der Hauptverhandlung bereits eingestellt (S 4b). Der für den bekämpften Schuldspruch relevante Sachverhalt (§ 152 Abs 4 letzter Satz StPO) und demgemäß das der Vernehmung der Zeugin zugrunde liegende Beweisthema läßt die Frage der Richtigkeit ihrer seinerzeitigen Angaben, die in keinem Zusammenhang mit der Sittenwidrigkeit der Mittel-Zweckbeziehung des dem Angeklagten angelasteten erpresserischen Verhaltens stehen, völlig unberührt. Eine Selbstbezichtigung der Zeugin war daher insoweit ausgeschlossen, weswegen ihr auch ein Aussageentschlagungsrecht nicht zustand.Die in der Beschwerde (unter Ziffer 4,) gerügte Unterlassung der Belehrung der Zeugin Simone H***** nach Paragraph 152, Absatz 5, StPO unterblieb zu Recht. Das gegen sie nach Paragraph 297, StGB geführte Verfahren war im Zeitpunkt ihrer Aussage in der Hauptverhandlung bereits eingestellt (S 4b). Der für den bekämpften Schuldspruch relevante Sachverhalt (Paragraph 152, Absatz 4, letzter Satz StPO) und demgemäß das der Vernehmung der Zeugin zugrunde liegende Beweisthema läßt die Frage der Richtigkeit ihrer seinerzeitigen Angaben, die in keinem Zusammenhang mit der Sittenwidrigkeit der Mittel-Zweckbeziehung des dem Angeklagten angelasteten erpresserischen Verhaltens stehen, völlig unberührt. Eine Selbstbezichtigung der Zeugin war daher insoweit ausgeschlossen, weswegen ihr auch ein Aussageentschlagungsrecht nicht zustand.
Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die festgestellten Tatumstände des Schuldspruchs ergeben sich nicht aus den Akten. Die überwiegend auf den persönlichen Eindruck gegründete Überzeugung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen kann solcherart erfolgreich überhaupt nicht in Frage gestellt werden. Im übrigen hat der Angeklagte selbst eingeräumt, daß er sich so verhalten haben könnte, daß G***** in seiner Forderung nach 5.000 S einen Abschlag für eine Verleumdungsanzeige "verstehen durfte" (S 241), was die Zeugin G***** auch bestätigte (S 249).Erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die festgestellten Tatumstände des Schuldspruchs ergeben sich nicht aus den Akten. Die überwiegend auf den persönlichen Eindruck gegründete Überzeugung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen kann solcherart erfolgreich überhaupt nicht in Frage gestellt werden. Im übrigen hat der Angeklagte selbst eingeräumt, daß er sich so verhalten haben könnte, daß G***** in seiner Forderung nach 5.000 S einen Abschlag für eine Verleumdungsanzeige "verstehen durfte" (S 241), was die Zeugin G***** auch bestätigte (S 249).
Die Rechtsrüge hält die Tat nach § 144 Abs 2 StGB für nicht rechtswidrig, verläßt aber dazu unzulässig den Boden der Tatsachenfeststellungen. Denn die Drohung mit einer Anzeige wegen Verleumdung gegen H***** sollte festgestelltermaßen gar nicht der Abwehr einer Verleumdung und ihrer Folgen dienen, sondern vielmehr der unrechtmäßigen Bereicherung des Angeklagten (US 2 und 6). Nur ergänzend sei dazu erwähnt, daß der Beschuldigte selbst die Forderung nach 5.000 S niemals als Abgeltung einer Verleumdung und ihrer Folgen, sondern als "Häkel" (Scherz) bzw als Erlangung eines weiteren "Geldgeschenks" durch H***** ansah (siehe S 239 und US 7).Die Rechtsrüge hält die Tat nach Paragraph 144, Absatz 2, StGB für nicht rechtswidrig, verläßt aber dazu unzulässig den Boden der Tatsachenfeststellungen. Denn die Drohung mit einer Anzeige wegen Verleumdung gegen H***** sollte festgestelltermaßen gar nicht der Abwehr einer Verleumdung und ihrer Folgen dienen, sondern vielmehr der unrechtmäßigen Bereicherung des Angeklagten (US 2 und 6). Nur ergänzend sei dazu erwähnt, daß der Beschuldigte selbst die Forderung nach 5.000 S niemals als Abgeltung einer Verleumdung und ihrer Folgen, sondern als "Häkel" (Scherz) bzw als Erlangung eines weiteren "Geldgeschenks" durch H***** ansah (siehe S 239 und US 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d StPO zurückzuweisen. Gemäß § 285i StPO hat deshalb über die Berufung und die (auch ausgeführte) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, StPO zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 285 i, StPO hat deshalb über die Berufung und die (auch ausgeführte) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.