Die gegen die Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Durch die Abweisung des zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierten Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen Hermann E***** zum Beweis dafür, "dass es dem Angeklagten an einer Gelegenheit für die Begehung der gegenständlichen Übergriffe fehlte, da er die ganze Zeit über in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zwischen Mai 1998 und September 1998 gestanden habe und daher zwischen 6,30 Uhr und 19 Uhr nicht zu Hause gewesen sei" (S 206), wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil das Erstgericht den zu beweisenden Umstand des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und der dadurch bedingten Abwesenheit von zu Hause ohnedies als erwiesen angenommen hat (US 6; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63a). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht seine dauernde Ortsabwesenheit während des gesamten Tatzeitraumes, weshalb dem Antrag keine Erheblichkeit zukommt, zumal sich die Tatopfer zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten bei der Lebensgefährtin des Angeklagten aufhielten (US 5, 6).Die gegen die Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Durch die Abweisung des zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierten Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen Hermann E***** zum Beweis dafür, "dass es dem Angeklagten an einer Gelegenheit für die Begehung der gegenständlichen Übergriffe fehlte, da er die ganze Zeit über in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zwischen Mai 1998 und September 1998 gestanden habe und daher zwischen 6,30 Uhr und 19 Uhr nicht zu Hause gewesen sei" (S 206), wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil das Erstgericht den zu beweisenden Umstand des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und der dadurch bedingten Abwesenheit von zu Hause ohnedies als erwiesen angenommen hat (US 6; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63a). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht seine dauernde Ortsabwesenheit während des gesamten Tatzeitraumes, weshalb dem Antrag keine Erheblichkeit zukommt, zumal sich die Tatopfer zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten bei der Lebensgefährtin des Angeklagten aufhielten (US 5, 6).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) bedurfte es keiner näheren Erörterung der in der Rechtsmittelschrift zitierten Passagen aus den kontradiktorischen Vernehmungen der mj Dominic und Philipp G***** (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), weil sich der Schöffensenat bei den festgestellten Tathandlungen auf ihre vorangehenden Angaben gegenüber der Psychotherapeutin Dr. Sigrid M*****, der Diplomsozialarbeiterin Gabriele M***** und der Mutter Sabine G***** im Zusammenhalt mit den weiteren Beweisergebnissen stützte (US 10 bis 15) und dabei auch den abgeschwächten Schilderungen der Tatopfer vor der Untersuchungsrichterin Beachtung schenkte (US 11).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) bedurfte es keiner näheren Erörterung der in der Rechtsmittelschrift zitierten Passagen aus den kontradiktorischen Vernehmungen der mj Dominic und Philipp G***** (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), weil sich der Schöffensenat bei den festgestellten Tathandlungen auf ihre vorangehenden Angaben gegenüber der Psychotherapeutin Dr. Sigrid M*****, der Diplomsozialarbeiterin Gabriele M***** und der Mutter Sabine G***** im Zusammenhalt mit den weiteren Beweisergebnissen stützte (US 10 bis 15) und dabei auch den abgeschwächten Schilderungen der Tatopfer vor der Untersuchungsrichterin Beachtung schenkte (US 11).
Mit der Thematisierung fehlender Feststellungen zur genauen Eingrenzung der sexuellen Übergriffe nach Wochentagen und Tageszeiten greift der Beschwerdeführer keine für den Schuldspruch oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache auf. Inwiefern die auf die Aussage des Zeugen Dominic G***** gestützten Feststellungen zum Nötigungsfaktum (II) eine darüber hinausgehende Begründung erfordern, legt die Beschwerde nicht dar, weshalb darauf nicht einzugehen war (§ 285a Z 2 StPO).Mit der Thematisierung fehlender Feststellungen zur genauen Eingrenzung der sexuellen Übergriffe nach Wochentagen und Tageszeiten greift der Beschwerdeführer keine für den Schuldspruch oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache auf. Inwiefern die auf die Aussage des Zeugen Dominic G***** gestützten Feststellungen zum Nötigungsfaktum (römisch zwei) eine darüber hinausgehende Begründung erfordern, legt die Beschwerde nicht dar, weshalb darauf nicht einzugehen war (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Gleiches gilt für die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung "zahlreicher Feststellungsmängel", insbesondere fehlender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, welche jedoch in der Rechtsmittelschrift nicht angeführt wurden. Soweit der Nichtigkeitswerber dem Erstgericht neuerlich die Unterlassung der Begründung maßgeblicher Feststellungen, vor allem zur teilweisen Tatvollendung vorwirft (der Sache nach Z 5) und unter Zitierung von Aussagepassagen der tatbetroffenen Kinder (vor der Untersuchungsrichterin) seine Ausführungen zur Mängelrüge wiederholt, ist er nochmals auf die hinlänglichen Beweiswürdigungserwägungen des Schöffengerichtes und die Erledigung der Beschwerdeeinwände zu diesem Nichtigkeitsgrund zu verweisen.Gleiches gilt für die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung "zahlreicher Feststellungsmängel", insbesondere fehlender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, welche jedoch in der Rechtsmittelschrift nicht angeführt wurden. Soweit der Nichtigkeitswerber dem Erstgericht neuerlich die Unterlassung der Begründung maßgeblicher Feststellungen, vor allem zur teilweisen Tatvollendung vorwirft (der Sache nach Ziffer 5,) und unter Zitierung von Aussagepassagen der tatbetroffenen Kinder (vor der Untersuchungsrichterin) seine Ausführungen zur Mängelrüge wiederholt, ist er nochmals auf die hinlänglichen Beweiswürdigungserwägungen des Schöffengerichtes und die Erledigung der Beschwerdeeinwände zu diesem Nichtigkeitsgrund zu verweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.