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Entscheidung 13 Os 147/01×

Entscheidung 13 Os 147/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os147/01

Entscheidungsdatum

12.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois K***** wegen des Verbrechens der (teilweise versuchten) Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, a.F. und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. März 2001, GZ 23 römisch fünf r 703/00-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alois K***** wurde der Verbrechen der (teilweise versuchten) Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins, erster Fall (aF) und 15 StGB (römisch eins) sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er von Mai bis September 1998 in Groß Florian zu I: den am 1. Mai 1995 geborenen unmündigen Philipp und den am 17. Februar 1993 geborenen unmündigen Dominic G***** durch die wiederholte Aufforderung, seinen Penis anzugreifen, zu halten und zu küssen, der die Kinder teilweise nachkamen, sich aber teilweise weigerten, wodurch es in diesen Fällen beim Versuch blieb, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht bzw zu missbrauchen versucht;

zu II: Dominic G***** durch die Äußerung: "Ich werde die Mama in den Kühlschrank sperren und den Papa beim Fenster hinaushängen", wenn er etwas zu Hause erzähle, sohin durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der Weitergabe von Informationen über die an ihm und seinem Bruder ausgeführten Missbrauchshandlungen genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Durch die Abweisung des zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierten Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen Hermann E***** zum Beweis dafür, "dass es dem Angeklagten an einer Gelegenheit für die Begehung der gegenständlichen Übergriffe fehlte, da er die ganze Zeit über in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zwischen Mai 1998 und September 1998 gestanden habe und daher zwischen 6,30 Uhr und 19 Uhr nicht zu Hause gewesen sei" (S 206), wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil das Erstgericht den zu beweisenden Umstand des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und der dadurch bedingten Abwesenheit von zu Hause ohnedies als erwiesen angenommen hat (US 6; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63a). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht seine dauernde Ortsabwesenheit während des gesamten Tatzeitraumes, weshalb dem Antrag keine Erheblichkeit zukommt, zumal sich die Tatopfer zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten bei der Lebensgefährtin des Angeklagten aufhielten (US 5, 6).

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) bedurfte es keiner näheren Erörterung der in der Rechtsmittelschrift zitierten Passagen aus den kontradiktorischen Vernehmungen der mj Dominic und Philipp G***** (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), weil sich der Schöffensenat bei den festgestellten Tathandlungen auf ihre vorangehenden Angaben gegenüber der Psychotherapeutin Dr. Sigrid M*****, der Diplomsozialarbeiterin Gabriele M***** und der Mutter Sabine G***** im Zusammenhalt mit den weiteren Beweisergebnissen stützte (US 10 bis 15) und dabei auch den abgeschwächten Schilderungen der Tatopfer vor der Untersuchungsrichterin Beachtung schenkte (US 11).

Mit der Thematisierung fehlender Feststellungen zur genauen Eingrenzung der sexuellen Übergriffe nach Wochentagen und Tageszeiten greift der Beschwerdeführer keine für den Schuldspruch oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache auf. Inwiefern die auf die Aussage des Zeugen Dominic G***** gestützten Feststellungen zum Nötigungsfaktum (römisch zwei) eine darüber hinausgehende Begründung erfordern, legt die Beschwerde nicht dar, weshalb darauf nicht einzugehen war (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Gleiches gilt für die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung "zahlreicher Feststellungsmängel", insbesondere fehlender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, welche jedoch in der Rechtsmittelschrift nicht angeführt wurden. Soweit der Nichtigkeitswerber dem Erstgericht neuerlich die Unterlassung der Begründung maßgeblicher Feststellungen, vor allem zur teilweisen Tatvollendung vorwirft (der Sache nach Ziffer 5,) und unter Zitierung von Aussagepassagen der tatbetroffenen Kinder (vor der Untersuchungsrichterin) seine Ausführungen zur Mängelrüge wiederholt, ist er nochmals auf die hinlänglichen Beweiswürdigungserwägungen des Schöffengerichtes und die Erledigung der Beschwerdeeinwände zu diesem Nichtigkeitsgrund zu verweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E64412 13Os147.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00147.01.1212.000

Dokumentnummer

JJT_20011212_OGH0002_0130OS00147_0100000_000

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