Gründe:
Werner Sch***** wurde schuldig erkannt, in 700 Fällen jeweils tateinheitlich das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (1), das Finanzvergehen nach § 116 (zu ergänzen: erster Fall) MOG (2) sowie das Vergehen der Fälschung von Beweismitteln nach § 293 Abs 2 StGBWerner Sch***** wurde schuldig erkannt, in 700 Fällen jeweils tateinheitlich das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (1), das Finanzvergehen nach Paragraph 116, (zu ergänzen: erster Fall) MOG (2) sowie das Vergehen der Fälschung von Beweismitteln nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB
(3) begangen zu haben.
Danach hat er von 11. Dezember 1997 bis 20. Dezember 1999 in K***** und D*****
1) ohne den Tatbestand des § 35 Abs 1 FinStrG zu erfüllen, vorsätzlich und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Gesamthöhe von 28,956.126 S (US 6) bewirkt, indem er bei der Einfuhr von insgesamt 17.480,91 Tonnen Mais und 566 Tonnen Gerste durch Vorlage von Scheinpachtverträgen das Vorliegen von Voraussetzungen für eine Eingangsabgabenbefreiung nach der Zollbefreiungsverordnung VO (EWG) 918/83 vortäuschte;1) ohne den Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG zu erfüllen, vorsätzlich und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Gesamthöhe von 28,956.126 S (US 6) bewirkt, indem er bei der Einfuhr von insgesamt 17.480,91 Tonnen Mais und 566 Tonnen Gerste durch Vorlage von Scheinpachtverträgen das Vorliegen von Voraussetzungen für eine Eingangsabgabenbefreiung nach der Zollbefreiungsverordnung VO (EWG) 918/83 vortäuschte;
2) diese Waren (zu ergänzen: vorsätzlich; s US 5 f, 9) ohne die nach § 110 MOG erforderlichen Einfuhrlizenzen eingeführt;2) diese Waren (zu ergänzen: vorsätzlich; s US 5 f, 9) ohne die nach Paragraph 110, MOG erforderlichen Einfuhrlizenzen eingeführt;
3) die genannten Scheinpachtverträge, mithin falsche Beweismittel, bei deren Vorlage gegenüber dem Abfertigungszollamt in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht.