Dagegen richtet sich die auf Z 3, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian G*****, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 3, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian G*****, welche jedoch fehl geht.
Sowohl nominell mit Verfahrensrüge aus Z 3 als auch mit Mängelrüge aus Z 5 bringt die Beschwerde vor, das Erstgericht habe entsprechend der Einleitung der Entscheidungsgründe US 4 den entscheidungswesentlichen Sachverhalt auch auf die Aussage des Zeugen Dr. Wolf H***** gestützt, wobei auch auf US 9 ausdrücklich auf die eingangs angeführten Beweismittel hingewiesen werde. Der Zeuge Dr. Wolf H*****, der - zu seinen Verhältnissen befragt - angegeben hätte, er habe Gabriele K***** in der Abwicklung vor den Grundbuchverträgen vertreten, sei hierauf von beiden Angeklagten nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden (und auch nicht vernommen) worden.Sowohl nominell mit Verfahrensrüge aus Ziffer 3, als auch mit Mängelrüge aus Ziffer 5, bringt die Beschwerde vor, das Erstgericht habe entsprechend der Einleitung der Entscheidungsgründe US 4 den entscheidungswesentlichen Sachverhalt auch auf die Aussage des Zeugen Dr. Wolf H***** gestützt, wobei auch auf US 9 ausdrücklich auf die eingangs angeführten Beweismittel hingewiesen werde. Der Zeuge Dr. Wolf H*****, der - zu seinen Verhältnissen befragt - angegeben hätte, er habe Gabriele K***** in der Abwicklung vor den Grundbuchverträgen vertreten, sei hierauf von beiden Angeklagten nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden (und auch nicht vernommen) worden.
Die Verwertung der Aussage dieses Zeugen (gemeint offenbar: im Vorverfahren ON 7), sei daher gesetzwidrig, wobei auch nicht ableitbar sei, ob das Erstgericht den Inhalt dieser Zeugenaussage überhaupt zum Gegenstand der Hauptverhandlung machte; dazu komme, dass nicht feststehe, dass bei der Neudurchführung der Hauptverhandlung nach § 276a StPO die Zeugenaussage verlesen, somit zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, was die Begründung des Schuldspruches offenbar unzureichend erscheinen lasse. Entgegen diesen Ausführungen kann jedoch ein in der Hauptverhandlung unterlaufener Verfahrensmangel (Z 3) nicht gefunden werden, wurde doch von einer Vernehmung des Zeugen Abstand genommen und unterblieb auch unzweideutig (S 201/II) eine Verlesung seiner im Vorverfahren abgelegten Aussage.Die Verwertung der Aussage dieses Zeugen (gemeint offenbar: im Vorverfahren ON 7), sei daher gesetzwidrig, wobei auch nicht ableitbar sei, ob das Erstgericht den Inhalt dieser Zeugenaussage überhaupt zum Gegenstand der Hauptverhandlung machte; dazu komme, dass nicht feststehe, dass bei der Neudurchführung der Hauptverhandlung nach Paragraph 276 a, StPO die Zeugenaussage verlesen, somit zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, was die Begründung des Schuldspruches offenbar unzureichend erscheinen lasse. Entgegen diesen Ausführungen kann jedoch ein in der Hauptverhandlung unterlaufener Verfahrensmangel (Ziffer 3,) nicht gefunden werden, wurde doch von einer Vernehmung des Zeugen Abstand genommen und unterblieb auch unzweideutig (S 201/II) eine Verlesung seiner im Vorverfahren abgelegten Aussage.
Seine in der Hauptverhandlung somit nicht vorgekommene Aussage wurde aber entgegen der Beschwerdemeinung zweifelsfrei - trotz Zitierung bei der Zusammenfassung der Beweismittel - nicht verwertet. Der detaillierten Beweiswürdigung ist nämlich zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur objektiven Tatseite „auf die im Zuge des Beweisverfahrens von der Sparkasse N***** wie auch von der Bausparkasse W***** im Zusammenhalt mit den bereits in der Anzeige enthaltenen (von den Angeklagten letztlich unbestrittenen) Urkunden gründen"; Aussagen über Wahrnehmungen durch Dr. H***** zum Vorsatz des Beschwerdeführers anlässlich der angelasteten Täuschungshandlungen sind den Angaben dieses Zeugen vor der Untersuchungsrichterin ohnedies nicht zu entnehmen. Die Nennung des Zeugen Dr. H***** bei der Beweismittelzusammenfassungen ist daher als unbeachtliches Versehen zu beurteilen.
Das Ersturteil ist damit mangels Verwertung einer in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen Aussage auch nicht mit dem behaupteten Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) behaftet. Entgegen der weiteren, eine unvollständige und auch offenbar unzureichende Begründung (Z 5 zweiter und vierter Fall) relevierenden Mängelrüge haben die Tatrichter alle erheblichen, entscheidende Tatsachen betreffende Verfahrensergebnisse in ihre Erwägungen miteinbezogen und nach Gesamtbetrachtung das Wissen des Beschwerdeführers, nicht Berechtigter aus einer Rangordnung für die Eintragung eines Pfandrechtes über 3,9 Mio S zu sein und dennoch eine diesbezügliche Pfandrechtsvorrangseinräumungserklärung unterfertigt zu haben, auch logisch und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechend (Z 5 vierter Fall) aus dem Inhalt der notariellen beglaubigten Erklärung vom 7. November 2000 (S 177/I) und aus der Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich (S 271 bis 277/I) abgeleitet (US 11 f). Mit der Behauptung, aus den vorliegenden Beweismitteln, darunter der Zeugenaussage des Direktors der Sparkasse N*****, Siegfried H*****, hätten auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Feststellungen getroffen werden können, wird ein formaler Fehler nicht geltend gemacht. Dies gilt auch für den Versuch, unter Hinweis auf - zudem jeweils aus dem Zusammenhang gerissene - Passagen der Aussage des Zeugen Siegfried H***** und die Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie dessen leugnender Verantwortung in der Hauptverhandlung zum Durchbruch zu verhelfen.Das Ersturteil ist damit mangels Verwertung einer in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen Aussage auch nicht mit dem behaupteten Begründungsmangel (Ziffer 5, vierter Fall) behaftet. Entgegen der weiteren, eine unvollständige und auch offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) relevierenden Mängelrüge haben die Tatrichter alle erheblichen, entscheidende Tatsachen betreffende Verfahrensergebnisse in ihre Erwägungen miteinbezogen und nach Gesamtbetrachtung das Wissen des Beschwerdeführers, nicht Berechtigter aus einer Rangordnung für die Eintragung eines Pfandrechtes über 3,9 Mio S zu sein und dennoch eine diesbezügliche Pfandrechtsvorrangseinräumungserklärung unterfertigt zu haben, auch logisch und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechend (Ziffer 5, vierter Fall) aus dem Inhalt der notariellen beglaubigten Erklärung vom 7. November 2000 (S 177/I) und aus der Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich (S 271 bis 277/I) abgeleitet (US 11 f). Mit der Behauptung, aus den vorliegenden Beweismitteln, darunter der Zeugenaussage des Direktors der Sparkasse N*****, Siegfried H*****, hätten auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Feststellungen getroffen werden können, wird ein formaler Fehler nicht geltend gemacht. Dies gilt auch für den Versuch, unter Hinweis auf - zudem jeweils aus dem Zusammenhang gerissene - Passagen der Aussage des Zeugen Siegfried H***** und die Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie dessen leugnender Verantwortung in der Hauptverhandlung zum Durchbruch zu verhelfen.
Der vermissten Berücksichtigung der „Schreiben der Verteidigung (S 59 bis 63/I)" bedurfte es nicht, da diese (nach der Vernehmung des Beschwerdeführers als Verdächtiger vor der Gendarmerie am 11. März 2003 [S 271/I] verfassten) Schriftstücke (vom 13. und 18. März 2003) lediglich eine nachträgliche Einschätzung der subjektiven Tatseite durch den Verteidiger wiedergeben.
Der Vorwurf mangelnder Berücksichtigung der Ausführungen des Zeugen Dr. Wolf H***** ist angesichts der verweigerten Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe und damit Nichtigkeit iSd Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO zu begründen. Damit erübrigt sich jegliches Eingehen auf schriftliche bzw mündlich erfolgte, Ausführungen Dris. H*****.Der Vorwurf mangelnder Berücksichtigung der Ausführungen des Zeugen Dr. Wolf H***** ist angesichts der verweigerten Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe und damit Nichtigkeit iSd Ziffer 5, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu begründen. Damit erübrigt sich jegliches Eingehen auf schriftliche bzw mündlich erfolgte, Ausführungen Dris. H*****.
Die auf das Vorbringen zur Z 5 des § 281 Abs 1 StPO verweisende, das Alter unter 21 Jahren hervorhebende und daraus ein fehlendes Wissen des Beschwerdeführers um den Unterschied zwischen einer angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und für eine Verpfändung ableitende Tatsachenrüge (Z 5a) ist nicht im Stande, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die auf das Vorbringen zur Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verweisende, das Alter unter 21 Jahren hervorhebende und daraus ein fehlendes Wissen des Beschwerdeführers um den Unterschied zwischen einer angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und für eine Verpfändung ableitende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist nicht im Stande, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Das Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der bloßen Behauptung einer dem Beschwerdeführer unterlaufenen „Verwechslung"; die den angelasteten deliktischen Vorsatz betreffenden Urteilserwägungen (US 11 f) werden hiedurch nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen einer strafrechtlich relevanten Täuschung Dris. Wolf H*****, dies „im Hinblick auf die 'qualifizierte Ignoranz' des Treuhänders hinsichtlich der einschlägigen Gesetzeslage". Dieser Einwand lässt jedoch - obwohl das bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes geboten ist - einerseits jenes festgestellte Tatsachensubstrat außer Acht, wonach „beide Angeklagten dem Treuhänder der Bausparkasse W*****, Dr. H*****, vorspielten, dass der Zweitangeklagte Begünstigter der im Grundbuch ersichtlichen Rangordnung für dieses Pfandrecht sei" (US 7) und der Beschwerdeführer im Wissen, „niemals Berechtigter dieser Rangordnung und dieses Pfandrechtes" (im Höchstbetrag von 3,9 Mio S) gewesen zu sein, somit unlegitimiert, eine Pfandrechtsvorrangeinräumungserklärung zu Gunsten der Bausparkasse W***** notariell beglaubigt unterfertigt hat (US 8), und unterlässt andererseits einen Hinweis darauf, weshalb die festgestellte Täuschung nicht von strafrechtlicher Bedeutung sei. Gleiches gilt für die Forderung nach näherer Feststellung, ob der Irrtum des getäuschten Rechtsanwaltes auf Fahrlässigkeit beruht (12 Os 137, 138/92).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen einer strafrechtlich relevanten Täuschung Dris. Wolf H*****, dies „im Hinblick auf die 'qualifizierte Ignoranz' des Treuhänders hinsichtlich der einschlägigen Gesetzeslage". Dieser Einwand lässt jedoch - obwohl das bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes geboten ist - einerseits jenes festgestellte Tatsachensubstrat außer Acht, wonach „beide Angeklagten dem Treuhänder der Bausparkasse W*****, Dr. H*****, vorspielten, dass der Zweitangeklagte Begünstigter der im Grundbuch ersichtlichen Rangordnung für dieses Pfandrecht sei" (US 7) und der Beschwerdeführer im Wissen, „niemals Berechtigter dieser Rangordnung und dieses Pfandrechtes" (im Höchstbetrag von 3,9 Mio S) gewesen zu sein, somit unlegitimiert, eine Pfandrechtsvorrangeinräumungserklärung zu Gunsten der Bausparkasse W***** notariell beglaubigt unterfertigt hat (US 8), und unterlässt andererseits einen Hinweis darauf, weshalb die festgestellte Täuschung nicht von strafrechtlicher Bedeutung sei. Gleiches gilt für die Forderung nach näherer Feststellung, ob der Irrtum des getäuschten Rechtsanwaltes auf Fahrlässigkeit beruht (12 Os 137, 138/92).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.