Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die Beschlussfassung auf Bewilligung der Wiederaufnahme, die Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Unterlassung der Anzeige eines die Ausschließung begründenden Verhältnisses und der Aktenübermittlung an den Untersuchungsrichter mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 68 Abs 3 StPO (aF) war nämlich von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 StPO) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung in einer neuen Hauptverhandlung (§ 359 Abs 2 StPO [aF]) ua ausgeschlossen, wer - wie hier die Einzelrichterin (vgl S 85, 99, 151) - an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hatte. Die solcherart ausgeschlossene Richterin war nach § 70 Abs 1 StPO (aF) verpflichtet, das ihre Ausschließung begründende Verhältnis unverzüglich dem Präsidenten des Landesgerichts Leoben anzuzeigen und sich gemäß § 71 Abs 1 StPO (aF) von dem Zeitpunkt, in dem ihr der Ausschließungsgrund bekannt geworden war, aller gerichtlichen Handlungen zu enthalten.Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die Beschlussfassung auf Bewilligung der Wiederaufnahme, die Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Unterlassung der Anzeige eines die Ausschließung begründenden Verhältnisses und der Aktenübermittlung an den Untersuchungsrichter mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, StPO (aF) war nämlich von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme (Paragraph 357, StPO) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung in einer neuen Hauptverhandlung (Paragraph 359, Absatz 2, StPO [aF]) ua ausgeschlossen, wer - wie hier die Einzelrichterin vergleiche S 85, 99, 151) - an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hatte. Die solcherart ausgeschlossene Richterin war nach Paragraph 70, Absatz eins, StPO (aF) verpflichtet, das ihre Ausschließung begründende Verhältnis unverzüglich dem Präsidenten des Landesgerichts Leoben anzuzeigen und sich gemäß Paragraph 71, Absatz eins, StPO (aF) von dem Zeitpunkt, in dem ihr der Ausschließungsgrund bekannt geworden war, aller gerichtlichen Handlungen zu enthalten.
Anlässlich der Entscheidung über die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme (ON 21) wurden überdies die Bestimmungen des § 357 Abs 2 StPO (aF) missachtet, wonach der Untersuchungsrichter die Tatsachen zu erheben hatte, durch die der Antrag begründet wurde, und sodann in den Fällen der §§ 355 und 356 StPO der Beschuldigte zu vernehmen war. Die Bewilligung der Wiederaufnahme ohne Durchführung von Erhebungen und ohne Anhörung des Antragsgegners war somit unzulässig (Fabrizy, StPO9 § 357 Rz 2 bis 6).Anlässlich der Entscheidung über die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme (ON 21) wurden überdies die Bestimmungen des Paragraph 357, Absatz 2, StPO (aF) missachtet, wonach der Untersuchungsrichter die Tatsachen zu erheben hatte, durch die der Antrag begründet wurde, und sodann in den Fällen der Paragraphen 355 und 356 StPO der Beschuldigte zu vernehmen war. Die Bewilligung der Wiederaufnahme ohne Durchführung von Erhebungen und ohne Anhörung des Antragsgegners war somit unzulässig (Fabrizy, StPO9 Paragraph 357, Rz 2 bis 6).
Da die Gesetzesverletzungen geeignet sind, zum Nachteil des Freigesprochenen zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Da die Gesetzesverletzungen geeignet sind, zum Nachteil des Freigesprochenen zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.