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Entscheidung 13 Os 147/09f×

Entscheidung 13 Os 147/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os147/09f

Entscheidungsdatum

14.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang G***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 2. Oktober 2009, GZ 631 Hv 4/09y-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang G***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins), des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er

(römisch eins) mit dem am 3. Oktober 2003 geborenen, mithin unmündigen Marcel R***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er seinen Penis zumindest teilweise in dessen After einführte, und zwar

1) bei einem Vorfall zwischen Ende Juli und Ende September 2008 in Retz;

2) bei einem weiteren Vorfall im Jahr 2008 vor dem 26. September 2008 in Watzelsdorf;

(römisch zwei) am 28. April 2009 „zwischen Wels und Wien" Ilse R***** und Marcel R***** telefonisch durch die Äußerung, wenn ihnen das Leben lieb sei, sei es gesünder für sie, wenn sie „ihre Pappe hielten"; er habe genug Freunde, die sich in Wien besser auskennen als er, die würden sie abfangen, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer „Handlung", nämlich zur Abstandnahme von der Wahrnehmung des Begutachtungstermins bei der gerichtlich bestellten Sachverständigen, zu nötigen versucht;

(römisch drei) Ilse R***** telefonisch zumindest mit einer Verletzung am Körper an ihr und ihren Kindern gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1) am 28. April 2009 „zwischen Wels und Wien" durch die Äußerung, dass sie sich jetzt sicher fühle, weil sie im Zug sitze und weil Andreas bei ihr gewesen sei; nur keine Angst, er erwische sie trotzdem;

2) vom 29. April 2009 bis Ende Mai 2009 „in Wels" mehrmals täglich durch die Äußerung, er wisse, wo sie wohne, und sie solle auf die Kinder aufpassen; er wisse genau, wo sie in den Kindergarten bzw in die Schule gingen; es könne sein, dass sie einmal in den Kindergarten komme und Marcel sei nicht mehr da.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete, auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Der zum Schuldspruch römisch eins vorgetragene Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) geht fehl, denn das Erstgericht stützt (US 9) seine Annahme, bei einem Vorfall habe die im selben Haus anwesende Mutter des Opfers geschlafen, gerade nicht auf deren Aussage in der Hauptverhandlung (ON 47 S 21), sondern auf die Angaben des Opfers bei der kontradiktorischen Vernehmung (ON 20 S 15), die richtig wiedergegeben wurden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467). Die Schuldsprüche römisch zwei und römisch drei betreffend kritisiert der Beschwerdeführer, die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen seien unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht die vermisste Fundierung jedoch logisch und empirisch unbedenklich vorgenommen (US 16 ff). Bei ihren Erwägungen stützten sich die Tatrichter - nicht explizit, jedoch deutlich genug erkennbar - auch hinsichtlich des Bedeutungsinhalts primär auf die Depositionen der Zeugin Ilse R*****, welche demnach nicht nur angab - wie in der Nichtigkeitsbeschwerde verkürzt und damit sinnentstellend wiedergegeben - sich vor dem Beschwerdeführer (persönlich) nicht zu fürchten, sondern weiters ausführte, sehr wohl Angst vor (offenbar gewaltbereiten) Personen aus seinem Umfeld zu haben (US 17 f; vergleiche ON 47 S 30 f).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92946 13Os147.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00147.09F.0114.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100114_OGH0002_0130OS00147_09F0000_000