Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang G***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II) und mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang G***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins), des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Danach hat er
(I) mit dem am 3. Oktober 2003 geborenen, mithin unmündigen Marcel R***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er seinen Penis zumindest teilweise in dessen After einführte, und zwar(römisch eins) mit dem am 3. Oktober 2003 geborenen, mithin unmündigen Marcel R***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er seinen Penis zumindest teilweise in dessen After einführte, und zwar
1) bei einem Vorfall zwischen Ende Juli und Ende September 2008 in Retz;
2) bei einem weiteren Vorfall im Jahr 2008 vor dem 26. September 2008 in Watzelsdorf;
(II) am 28. April 2009 „zwischen Wels und Wien" Ilse R***** und Marcel R***** telefonisch durch die Äußerung, wenn ihnen das Leben lieb sei, sei es gesünder für sie, wenn sie „ihre Pappe hielten"; er habe genug Freunde, die sich in Wien besser auskennen als er, die würden sie abfangen, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer „Handlung", nämlich zur Abstandnahme von der Wahrnehmung des Begutachtungstermins bei der gerichtlich bestellten Sachverständigen, zu nötigen versucht;(römisch zwei) am 28. April 2009 „zwischen Wels und Wien" Ilse R***** und Marcel R***** telefonisch durch die Äußerung, wenn ihnen das Leben lieb sei, sei es gesünder für sie, wenn sie „ihre Pappe hielten"; er habe genug Freunde, die sich in Wien besser auskennen als er, die würden sie abfangen, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer „Handlung", nämlich zur Abstandnahme von der Wahrnehmung des Begutachtungstermins bei der gerichtlich bestellten Sachverständigen, zu nötigen versucht;
(III) Ilse R***** telefonisch zumindest mit einer Verletzung am Körper an ihr und ihren Kindern gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar(römisch drei) Ilse R***** telefonisch zumindest mit einer Verletzung am Körper an ihr und ihren Kindern gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1) am 28. April 2009 „zwischen Wels und Wien" durch die Äußerung, dass sie sich jetzt sicher fühle, weil sie im Zug sitze und weil Andreas bei ihr gewesen sei; nur keine Angst, er erwische sie trotzdem;
2) vom 29. April 2009 bis Ende Mai 2009 „in Wels" mehrmals täglich durch die Äußerung, er wisse, wo sie wohne, und sie solle auf die Kinder aufpassen; er wisse genau, wo sie in den Kindergarten bzw in die Schule gingen; es könne sein, dass sie einmal in den Kindergarten komme und Marcel sei nicht mehr da.