Die Nichtigkeitsrügen, die auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. gestützt werden, sind nicht begründet.Die Nichtigkeitsrügen, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützt werden, sind nicht begründet.
Auch mit einer Hand, deren fünfter Mittelhandknochen gebrochen ist, können mehrere Faustschläge gegen den Körper eines anderen Menschen geführt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dies denkmöglich und mit den allgemeinen Lebenserfahrungen sowie den forensischen Erkenntnissen durchaus vereinbar.
Daß der Zeuge F*** im Zug seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst vorbrachte, vom Nichtigkeitswerber an der linken Hand verletzt worden zu sein und erst nach mehrmaligem Vorhalt sagte, an der rechten Hand den Knochenbruch erlitten zu haben, ist als Frage der Beweiswürdigung im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen. Die (obiger Feststellung angeblich entgegenstehende) Aussage der Zeugin L*** aber, F*** hätte ihr erzählt, an der (ersichtlich gemeint: später verletzten) Hand Schmerzen verspürt zu haben, weil ihn jemand bei der Arbeit verletzt habe, bedurfte deswegen keiner besonderen Erörterung, weil die Zeugin erst nach den Tätlichkeiten an der "Steinernen Brücke" eine starke Schwellung eines Fingers bei F*** wahrnahm und nicht vorgebracht hat, diese Schwellung schon vor Beginn der verfahrensgegenständlichen tätlichen Auseinandersetzung erkannt zu haben. Daß diese Aussage der Zeugin L*** "in gedanklich überbrückbarem Zusammenhang mit einer Verletzung bei einem Arbeitsunfall" stehe sowie die Behauptung, es bestehe "die zwingende Möglichkeit, daß durch den Schlag des Dietmar F*** eine bei ihm bereits bestandene Verletzung wieder akut wurde", erweisen sich im Ergebnis als bloße Spekulationen und sonach als unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
In der Hauptverhandlung am 31.Mai 1988 beantragte der Staatsanwalt die Ladung des ärztlichen Sachverständigen Dr. Siegfried Z*** zum Beweis dafür, daß die am 21.Juni 1987 von Dietmar F*** erlittene Verletzung infolge Greifens und Zurückbiegens des kleinen Fingers der Hand durch den Angeklagten eingetreten ist; der Rechtsmittelwerber sprach sich gegen diesen Antrag aus (beides S. 86). Wenn er nun moniert, das Schöffengericht hätte bei der gegebenen Sachlage diesem Antrag des Staatsanwalts nachkommen und den Sachverständigen befragen müssen, ob es medizinisch nachvollziehbar sei, daß durch einen abgewehrten Schlag eine bereits bestandene Verletzung wieder akut wurde, so ist er zur Erhebung dieser Verfahrensrüge nicht legitimiert, weil er in der Hauptverhandlung keinen Antrag gestellt hat, der der Ablehnung verfiel.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO. in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Dasselbe Schicksal erlitt die gegen Urteile der Kollegialgerichte nicht zulässige Berufung wegen Schuld.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Dasselbe Schicksal erlitt die gegen Urteile der Kollegialgerichte nicht zulässige Berufung wegen Schuld.