Die Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO) zeigt zutreffend einen Widerspruch des Urteils über entscheidende Tatsachen auf, weil der Beschwerdeführerin in den Urteilsgründen - im Gegensatz zu der im Tenor festgestellten Handlung - eine Tötung des Kindes durch Unterlassung (§ 2 StGB) angelastet wird. Diese habe die Angeklagte dadurch begangen, daß sie, als sie bemerkt hatte, daß sie am "Plumpsklosett" ein Kind geboren hatte und wußte, daß das Kind in den Fäkalien lag, es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß das Kind ohne Hilfe sterben (in den Fäkalien ersticken) werde und mit Tötungsvorsatz jede Hilfe unterließ (S. 285). Wird im Urteilsspruch ein bestimmtes Verhalten beschrieben (§ 260 Abs. 1 Z. 1 StPO), dann liegt eben darin jene Tat, deren der betreffende Angeklagte schuldig befunden wurde (§ 260 Abs. 1 Z. 2 StPO). Auf diese - im Urteilssatz individualisierte und subsumierte - Tat beziehen sich folgerichtig die Konkretisierung und die rechtliche Beurteilung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO). Richtig ist zwar, daß Urteilsspruch und -gründe eine Einheit bilden; dies hat aber zur Voraussetzung, daß sie sich gegenseitig ergänzen. Im vorliegenden Fall besteht aber zwischen der im Spruch festgestellten (§ 260 Abs. 1 Z. 1 StPO) und dem § 79 StGB zugeordneten (§ 260 Abs. 1 Z. 2 StPO) Handlung und der in den Gründen (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO) als erwiesen angenommenen Unterlassung ein unlösbarer Widerspruch, der eine entscheidende Tatsache, und zwar die für den Schuldspruch als Ganzes förmlich konstitutive Frage des Tatverhaltens (Handlung oder Unterlassung) betrifft.Die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) zeigt zutreffend einen Widerspruch des Urteils über entscheidende Tatsachen auf, weil der Beschwerdeführerin in den Urteilsgründen - im Gegensatz zu der im Tenor festgestellten Handlung - eine Tötung des Kindes durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB) angelastet wird. Diese habe die Angeklagte dadurch begangen, daß sie, als sie bemerkt hatte, daß sie am "Plumpsklosett" ein Kind geboren hatte und wußte, daß das Kind in den Fäkalien lag, es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß das Kind ohne Hilfe sterben (in den Fäkalien ersticken) werde und mit Tötungsvorsatz jede Hilfe unterließ (S. 285). Wird im Urteilsspruch ein bestimmtes Verhalten beschrieben (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), dann liegt eben darin jene Tat, deren der betreffende Angeklagte schuldig befunden wurde (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Auf diese - im Urteilssatz individualisierte und subsumierte - Tat beziehen sich folgerichtig die Konkretisierung und die rechtliche Beurteilung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Richtig ist zwar, daß Urteilsspruch und -gründe eine Einheit bilden; dies hat aber zur Voraussetzung, daß sie sich gegenseitig ergänzen. Im vorliegenden Fall besteht aber zwischen der im Spruch festgestellten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und dem Paragraph 79, StGB zugeordneten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) Handlung und der in den Gründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) als erwiesen angenommenen Unterlassung ein unlösbarer Widerspruch, der eine entscheidende Tatsache, und zwar die für den Schuldspruch als Ganzes förmlich konstitutive Frage des Tatverhaltens (Handlung oder Unterlassung) betrifft.
Schon wegen dieses geradezu fundamentalen Widerspruchs des Urteils in sich selbst ist eine Verfahrenserneuerung unumgänglich, weshalb bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§§ 285 e, 281 Abs. 1 Z. 5 StPO). Auf die übrigen Beschwerdegründe mußte darnach nicht mehr eingegangen werden. Die Parteien waren mit ihren Berufungen auf die Urteilskassierung zu verweisen.Schon wegen dieses geradezu fundamentalen Widerspruchs des Urteils in sich selbst ist eine Verfahrenserneuerung unumgänglich, weshalb bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (Paragraphen 285, e, 281 Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Auf die übrigen Beschwerdegründe mußte darnach nicht mehr eingegangen werden. Die Parteien waren mit ihren Berufungen auf die Urteilskassierung zu verweisen.