Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz diesen Beschwerden nicht Folge gegeben, die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses ON 30 festgestellt (§ 179 Abs 6 StPO) und die Fortsetzung der über Heinz P***** aus dem Haftgrund des § 180 Abs 1 und Abs 7 (§§ 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b) StPO - mit Wirksamkeit bis längstens 8.November 1995, der aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr angeordneten Beschränkungen bis längstens 6.Oktober 1995 - angeordnet. Die von der Untersuchungsrichterin unverschuldete Nichteinhaltung des Gebotes des § 179 Abs 2 letzter Satz StPO erachtete das Oberlandesgericht nicht grundrechtsverletzend, weil die materiellen Haftvoraussetzungen vorlagen und auch die Dauer der Haft (dadurch) nicht unverhältnismäßig geworden war.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz diesen Beschwerden nicht Folge gegeben, die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses ON 30 festgestellt (Paragraph 179, Absatz 6, StPO) und die Fortsetzung der über Heinz P***** aus dem Haftgrund des Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 7, (Paragraphen 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b,) StPO - mit Wirksamkeit bis längstens 8.November 1995, der aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr angeordneten Beschränkungen bis längstens 6.Oktober 1995 - angeordnet. Die von der Untersuchungsrichterin unverschuldete Nichteinhaltung des Gebotes des Paragraph 179, Absatz 2, letzter Satz StPO erachtete das Oberlandesgericht nicht grundrechtsverletzend, weil die materiellen Haftvoraussetzungen vorlagen und auch die Dauer der Haft (dadurch) nicht unverhältnismäßig geworden war.
Dagegen erhebt Heinz P***** Grundrechtsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Vorweg ist festzuhalten, daß die durch das StPÄG 1993 erfolgte Neuverteilung der Kompetenzen, die Entscheidung in Haftfragen des Vorverfahrens (über die Verhängung der Untersuchungshaft - § 179 StPO - und über deren Aufrechterhaltung - § 182 StPO) dem Untersuchungsrichter überträgt, dessen Beschlüsse beim Gerichtshof zweiter Instanz anfechtbar sind, wogegen die Ratskammer über Beschwerden gegen alle sonstigen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters zu entscheiden hat (Foregger/Kodek StPO6, § 114 Erl I).Vorweg ist festzuhalten, daß die durch das StPÄG 1993 erfolgte Neuverteilung der Kompetenzen, die Entscheidung in Haftfragen des Vorverfahrens (über die Verhängung der Untersuchungshaft - Paragraph 179, StPO - und über deren Aufrechterhaltung - Paragraph 182, StPO) dem Untersuchungsrichter überträgt, dessen Beschlüsse beim Gerichtshof zweiter Instanz anfechtbar sind, wogegen die Ratskammer über Beschwerden gegen alle sonstigen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters zu entscheiden hat (Foregger/Kodek StPO6, Paragraph 114, Erl römisch eins).
In diesem Sinne bestimmt § 179 Abs 5 StPO, daß gegen einen Beschluß nach Abs 2 (auf Verhängung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter) - ohne Einschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte - die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zusteht, die auch noch mit der Beschwerde gegen einen Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft verbunden werden kann, der auf Grund der innerhalb der ersten Haftfrist (§ 181 Abs 2 Z 1 StPO) durchgeführten Haftverhandlung ergeht. Der Gerichtshof zweiter Instanz erkennt gemäß § 179 Abs 6 StPO (lediglich) über die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses (sofern nicht auch zufolge einer Beschwerde nach § 182 Abs 4 StPO auf Fortsetzung der Untersuchungshaft zu entscheiden ist).In diesem Sinne bestimmt Paragraph 179, Absatz 5, StPO, daß gegen einen Beschluß nach Absatz 2, (auf Verhängung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter) - ohne Einschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte - die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zusteht, die auch noch mit der Beschwerde gegen einen Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft verbunden werden kann, der auf Grund der innerhalb der ersten Haftfrist (Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) durchgeführten Haftverhandlung ergeht. Der Gerichtshof zweiter Instanz erkennt gemäß Paragraph 179, Absatz 6, StPO (lediglich) über die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses (sofern nicht auch zufolge einer Beschwerde nach Paragraph 182, Absatz 4, StPO auf Fortsetzung der Untersuchungshaft zu entscheiden ist).
Dies bedeutet, daß über eine etwaige Gesetzwidrigkeit eines Haftbeschlusses durch Verzögerung des Untersuchungsrichters (sohin in einer Haftfrage) die Rechtsmittelkompetenz nicht wie bei sonstigen Verzögerungen des Verfahrens der Ratskammer, sondern dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (s Anm Bertel, JBl 1995 S 184), was hier auch zutreffend geschah.Dies bedeutet, daß über eine etwaige Gesetzwidrigkeit eines Haftbeschlusses durch Verzögerung des Untersuchungsrichters (sohin in einer Haftfrage) die Rechtsmittelkompetenz nicht wie bei sonstigen Verzögerungen des Verfahrens der Ratskammer, sondern dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (s Anmerkung Bertel, JBl 1995 S 184), was hier auch zutreffend geschah.
Soweit sich nun die Grundrechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Überschreitung der im § 179 Abs 2 StPO festgesetzten Frist von 48 Stunden auf § 2 Abs 2 GRBG stützt, ist sie schon deshalb verfehlt, weil diese Bestimmung eine verspätete, die Freiheitsbeschränkung beendende Entscheidung betrifft, hier jedoch außerhalb einer normierten Frist ein die Freiheit beschränkender Beschluß gefaßt wurde.Soweit sich nun die Grundrechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Überschreitung der im Paragraph 179, Absatz 2, StPO festgesetzten Frist von 48 Stunden auf Paragraph 2, Absatz 2, GRBG stützt, ist sie schon deshalb verfehlt, weil diese Bestimmung eine verspätete, die Freiheitsbeschränkung beendende Entscheidung betrifft, hier jedoch außerhalb einer normierten Frist ein die Freiheit beschränkender Beschluß gefaßt wurde.
Der hier vorliegende Verstoß gegen die Frist des § 179 Abs 2 StPO begründet aber für sich noch keine Grundrechtsverletzung im Sinne des § 2 Abs 1 GRBG.Der hier vorliegende Verstoß gegen die Frist des Paragraph 179, Absatz 2, StPO begründet aber für sich noch keine Grundrechtsverletzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GRBG.
Während nämlich § 181 StPO bei Ablauf der Haftfristen ausdrücklich die Enthaftung anordnet, bestimmt § 179 StPO solches (bei Vorliegen der sonstigen Haftvoraussetzungen) nicht (vgl 13 Os 83/94).Während nämlich Paragraph 181, StPO bei Ablauf der Haftfristen ausdrücklich die Enthaftung anordnet, bestimmt Paragraph 179, StPO solches (bei Vorliegen der sonstigen Haftvoraussetzungen) nicht vergleiche 13 Os 83/94).
Ein solcher Auftrag (zur Enthaftung) läßt sich aber auch aus den im § 2 Abs 1 GRBG zitierten Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988 und Art 5 EMRK nicht entnehmen; vielmehr werden durch Art 5 EMRK organisatorisch begründete Verzögerungszeiten durchaus akzeptiert (s ÖIMR Newsletter 1995/4 S 152).Ein solcher Auftrag (zur Enthaftung) läßt sich aber auch aus den im Paragraph 2, Absatz eins, GRBG zitierten Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988, und Artikel 5, EMRK nicht entnehmen; vielmehr werden durch Artikel 5, EMRK organisatorisch begründete Verzögerungszeiten durchaus akzeptiert (s ÖIMR Newsletter 1995/4 S 152).
Für einen vorwerfbaren Verzug (s. Art 4 Abs 3 PersFrG) oder gar eine diesbezügliche Behördenwillkür bietet indes das Verfahren keinerlei Anhaltspunkt, hat doch die Untersuchungsrichterin den Festgenommenen in der ihr möglichen kurzen Frist über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn gerichteten Anschuldigungen unterrichtet (Art 5 Abs 2 EMRK), nachdem ihr dieser unverzüglich vorgeführt worden war (Art 5 Abs 3 EMRK).Für einen vorwerfbaren Verzug (s. Artikel 4, Absatz 3, PersFrG) oder gar eine diesbezügliche Behördenwillkür bietet indes das Verfahren keinerlei Anhaltspunkt, hat doch die Untersuchungsrichterin den Festgenommenen in der ihr möglichen kurzen Frist über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn gerichteten Anschuldigungen unterrichtet (Artikel 5, Absatz 2, EMRK), nachdem ihr dieser unverzüglich vorgeführt worden war (Artikel 5, Absatz 3, EMRK).
Bloße manipulativ und organisatorisch bedingte kurze Fristüberschreitungen des § 179 Abs 2 StPO (hier: weniger als 24 Stunden, die überwiegend der Erholung und Nachtruhe dienten) bilden daher noch keine Grundrechtsverletzung (vgl auch § 181 Abs 4 StPO).Bloße manipulativ und organisatorisch bedingte kurze Fristüberschreitungen des Paragraph 179, Absatz 2, StPO (hier: weniger als 24 Stunden, die überwiegend der Erholung und Nachtruhe dienten) bilden daher noch keine Grundrechtsverletzung vergleiche auch Paragraph 181, Absatz 4, StPO).
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist aber auch der gegen den Beschuldigten Heinz P***** gerichtete Verdacht, in der Nacht vom 30. Juni auf den 1.Juli 1995 im Gemeindegebiet von Osterwitz Werner H***** durch drei Schüsse aus einer Maschinenpistole der Marke Skorpion getötet zu haben, aus den vom angefochtenen Beschluß ausführlich aktenkonformen und denkrichtig dargelegten Indizien und Tatsachen objektiv derzeit noch als dringend einzustufen. Daran ändert nichts, daß der Beschuldigte (subjektiv) seinen von der Beschwerde und der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur angeführten Umständen eine den Tatverdacht (zur Gänze) entkräftende Bedeutung zumißt.
Aus der unbegründet (siehe ON 65) behaupteten Befangenheit der Untersuchungsrichterin kann eine Grundrechtsverletzung nicht abgeleitet werden.
Die im Eingangsvermerk auf der Stellungnahme der Generalprokuratur genannten, in der Äußerung dazu unter Hinweis auf das Gebot der fair trial als dem Verteidiger nicht übermittelt, monierten "diversen Beilagen" waren: Der (dem Verteidiger bekannte) Gerichtsakt sowie die Vorstrafakten.
Da durch den angefochtenen Beschluß Heinz P***** sohin in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da durch den angefochtenen Beschluß Heinz P***** sohin in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.