Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet vorerst eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung des Antrages auf ergänzende Vernehmung der Zeugin H***** zum Beweis, daß der Zeugin auf Grund der früheren persönlichen Beziehung zum Angeklagten dessen Vermögensverhältnisse eingehend bekannt waren, sie keinesfalls in Irrtum geführt wurde und es deshalb verständlich sei, daß eine Klage nicht eingebracht wurde.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet vorerst eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung des Antrages auf ergänzende Vernehmung der Zeugin H***** zum Beweis, daß der Zeugin auf Grund der früheren persönlichen Beziehung zum Angeklagten dessen Vermögensverhältnisse eingehend bekannt waren, sie keinesfalls in Irrtum geführt wurde und es deshalb verständlich sei, daß eine Klage nicht eingebracht wurde.
Zu Recht hat das Erstgericht von der Beweisaufnahme Abstand genommen. Da die Zeugin ohnedies zu der persönlichen Beziehung (die sie in Abrede stellte) und zu ihrem Wissen um die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (die sie als ihrer Meinung nach gut bezeichnete) in der Hauptverhandlung ausführlich vernommen wurde (S 331), wäre der Nichtigkeitswerber schon bei der Antragstellung verpflichtet gewesen, darzulegen, aus welchen Gründen zu erwarten war, daß die Zeugin nunmehr gegenteilig - im Sinne des Beweisantrages - aussagen würde. Dazu kommt, daß die Täuschung der Sonja H***** in einer ganz konkreten, jedoch unwahren Behauptung, über angebliche (Erstattungs-) Ansprüche gegen das Finanzamt Erding bestand.
Die Beschwerde moniert auch die Unterlassung der Einholung des Strafaktes betreffend Dr.Herbert P*****, ist jedoch hiezu nicht legitimiert, weil eine diesbezügliche Antragstellung in der Hauptverhandlung unterblieben ist.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißt zu den ohnehin getroffenen Feststellungen einer betrügerischen Absprache zwischen dem Angeklagten einerseits und Dr.Herbert P***** - der in dem gegen ihn geführten Strafverfahren freigesprochen worden ist - sowie Walter L***** andererseits, weitere Ausführungen. Da die Beschwerde nicht jene Konstatierungen bezeichnet, die nach ihrer Meinung noch notwendig gewesen wären, ist sie - als Rechtsrüge - nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Soweit sie als Mängelrüge (Z 5) anzusehen ist, betrifft sie einerseits Detailfragen der Absprachen, andererseits den (aus welchem Grunde immer gefällten) Freispruch eines von mehreren angeblich Beteiligten und damit keine wesentliche Tatsache zur Schuldfrage des Angeklagten Karl B*****.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermißt zu den ohnehin getroffenen Feststellungen einer betrügerischen Absprache zwischen dem Angeklagten einerseits und Dr.Herbert P***** - der in dem gegen ihn geführten Strafverfahren freigesprochen worden ist - sowie Walter L***** andererseits, weitere Ausführungen. Da die Beschwerde nicht jene Konstatierungen bezeichnet, die nach ihrer Meinung noch notwendig gewesen wären, ist sie - als Rechtsrüge - nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Soweit sie als Mängelrüge (Ziffer 5,) anzusehen ist, betrifft sie einerseits Detailfragen der Absprachen, andererseits den (aus welchem Grunde immer gefällten) Freispruch eines von mehreren angeblich Beteiligten und damit keine wesentliche Tatsache zur Schuldfrage des Angeklagten Karl B*****.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).