Mit der Behauptung, die Feststellungen, der Angeklagte hätte die straßenseitig gelegene Eingangstür der Wäscherei mittels zweier 30 cm langer stabiler Schraubenzieher mit Bereicherungsvorsatz geöffnet und den Raum nach für ihn brauchbaren bzw verwertbaren Gegenständen (erfolglos) durchsucht, würden sich auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu seinen Lasten bewegen, verkennt die Beschwerde das Wesen der freien Beweiswürdigung. Danach ist das Gericht nämlich nicht nur zu "zwingenden" Tatsachenfeststellungen berechtigt, sondern auch dazu, auf Grund von Wahrscheinlichkeitsschlüssen Konstatierungen zu treffen. Wenn daher dem Beschwerdeführer die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen und - neben den im Urteil denkrichtig gezogenen Schlüssen - noch andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, stellt dies keine unzureichende Begründung dar, sondern ist Ausfluß der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), die im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht bekämpft werden kann.Mit der Behauptung, die Feststellungen, der Angeklagte hätte die straßenseitig gelegene Eingangstür der Wäscherei mittels zweier 30 cm langer stabiler Schraubenzieher mit Bereicherungsvorsatz geöffnet und den Raum nach für ihn brauchbaren bzw verwertbaren Gegenständen (erfolglos) durchsucht, würden sich auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu seinen Lasten bewegen, verkennt die Beschwerde das Wesen der freien Beweiswürdigung. Danach ist das Gericht nämlich nicht nur zu "zwingenden" Tatsachenfeststellungen berechtigt, sondern auch dazu, auf Grund von Wahrscheinlichkeitsschlüssen Konstatierungen zu treffen. Wenn daher dem Beschwerdeführer die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen und - neben den im Urteil denkrichtig gezogenen Schlüssen - noch andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, stellt dies keine unzureichende Begründung dar, sondern ist Ausfluß der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), die im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht bekämpft werden kann.
Der Ausspruch über entscheidende Tatsachen ist aber auch nicht undeutlich geblieben, weil die Feststellung der zielgerichteten Durchsuchung des Einbruchsobjektes und die Gründe für diese Urteilsannahme nicht mehrdeutig sind (US 6, 7 sowie 12, 13).
Mit der weiteren Rüge, die Tatrichter seien der Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt, er hätte lediglich Nachschau in der unversperrten Putzerei und in weiterer Folge eine eventuell im Hof befindliche zuständige Person von der offenen Tür verständigen wollen, was ebenfalls nicht entsprechend gewürdigt worden sei, wird kein formaler Begründungsmangel im Sinne einer Unvollständigkeit geltend gemacht, weil sich das Erstgericht ausführlich mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hat. In Wahrheit werden auch in diesem Punkte prozeßordnungswidrig die tatrichterlichen Beweiserwägungen bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.