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Entscheidung 13 Os 147/98×

Entscheidung 13 Os 147/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os147/98

Entscheidungsdatum

11.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario T***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 1998, GZ 9 b römisch fünf r 5565/98-22, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mario T***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 17. Juni 1998 in Wien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Verfügungsberechtigten der Firma Mietwäsche S***** fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versuchte, indem er die versperrte Eingangstür aufbrach und den Raum nach für ihn brauchbaren bzw verwertbaren Sachen durchsuchte, in der Folge jedoch betreten wurde.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, die Feststellungen, der Angeklagte hätte die straßenseitig gelegene Eingangstür der Wäscherei mittels zweier 30 cm langer stabiler Schraubenzieher mit Bereicherungsvorsatz geöffnet und den Raum nach für ihn brauchbaren bzw verwertbaren Gegenständen (erfolglos) durchsucht, würden sich auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu seinen Lasten bewegen, verkennt die Beschwerde das Wesen der freien Beweiswürdigung. Danach ist das Gericht nämlich nicht nur zu "zwingenden" Tatsachenfeststellungen berechtigt, sondern auch dazu, auf Grund von Wahrscheinlichkeitsschlüssen Konstatierungen zu treffen. Wenn daher dem Beschwerdeführer die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen und - neben den im Urteil denkrichtig gezogenen Schlüssen - noch andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, stellt dies keine unzureichende Begründung dar, sondern ist Ausfluß der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), die im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht bekämpft werden kann.

Der Ausspruch über entscheidende Tatsachen ist aber auch nicht undeutlich geblieben, weil die Feststellung der zielgerichteten Durchsuchung des Einbruchsobjektes und die Gründe für diese Urteilsannahme nicht mehrdeutig sind (US 6, 7 sowie 12, 13).

Mit der weiteren Rüge, die Tatrichter seien der Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt, er hätte lediglich Nachschau in der unversperrten Putzerei und in weiterer Folge eine eventuell im Hof befindliche zuständige Person von der offenen Tür verständigen wollen, was ebenfalls nicht entsprechend gewürdigt worden sei, wird kein formaler Begründungsmangel im Sinne einer Unvollständigkeit geltend gemacht, weil sich das Erstgericht ausführlich mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hat. In Wahrheit werden auch in diesem Punkte prozeßordnungswidrig die tatrichterlichen Beweiserwägungen bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52257 13D01478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00147.98.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19981111_OGH0002_0130OS00147_9800000_000