Entscheidung 13 Os 148/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.03.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Aleksej V***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 28. März 2000, GZ 41 Vr 2201/99-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Aleksej V***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 28. März 2000, GZ 41 römisch fünf r 2201/99-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Verurteilung des Daniel N***** (2) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Salzburg zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Neben anderen, auch weitere Angeklagte betreffenden, in Rechtskraft erwachsenen Aussprüchen wurde Daniel N***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (2) schuldig erkannt.Neben anderen, auch weitere Angeklagte betreffenden, in Rechtskraft erwachsenen Aussprüchen wurde Daniel N***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er im Herbst 1998 in Salzburg mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Aleksej V*****, Goran B***** und den gesondert verfolgten Elvis A***** psychisch dabei unterstützt, einem Unbekannten mit Gewalt gegen seine Person Zigaretten, ein Feuerzeug und 200 S abzunötigen (2).
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Die Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) zeigt deutlich genug, dass bloßes Einverständnis des am Tatort anwesenden Angeklagten mit dem Vorhaben von Aleksej V*****, Goran B***** und Elvis A***** mangels solcherart festgestellter Kausalität für den von diesen begangenen Raub keinen - auch bloß psychischen - Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB darstellt (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 90).Die Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) zeigt deutlich genug, dass bloßes Einverständnis des am Tatort anwesenden Angeklagten mit dem Vorhaben von Aleksej V*****, Goran B***** und Elvis A***** mangels solcherart festgestellter Kausalität für den von diesen begangenen Raub keinen - auch bloß psychischen - Tatbeitrag nach Paragraph 12, dritter Fall StGB darstellt (Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 90).
Mit Recht weist daher die Generalprokuratur darauf hin, dass auf Grund dieses Rechtsmangels eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (§ 285e StPO).Mit Recht weist daher die Generalprokuratur darauf hin, dass auf Grund dieses Rechtsmangels eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (Paragraph 285 e, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00148..0307.000
Dokumentnummer
JJT_20010307_OGH0002_0130OS00148_0000000_000