Gründe:
Claes A wurde des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und Abs. 3 (letzter Fall) StGB.Claes A wurde des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, (letzter Fall) StGB.
schuldig erkannt. Er hat Ende März oder Anfang April 1982 ein Schmuckstück im Wert von etwa 21.000 S, das von gesondert verfolgten Jugendlichen und einer Strafunmündigen der Elisabeth B nach Aufsperren deren Schlafzimmers mit einem aus einem Versteck im Badezimmer widerrechtlich erlangten Schlüssel gestohlen worden war, in Kenntnis dieser Tatmodalitäten an sich gebracht. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO., der Sache nur aus dem letzteren Nichtigkeitsgrund. Er wendet ein, das Gericht habe rechtsirrig und auf Grund nicht ausreichender Feststellungen die für die Qualifikation nach § 164 Abs. 3, letzter Fall, StGB. maßgebende Eignung der Vortat zum Verbrechen des schweren Diebstahls nach § 129 Z. 1 StGB. angenommen.schuldig erkannt. Er hat Ende März oder Anfang April 1982 ein Schmuckstück im Wert von etwa 21.000 S, das von gesondert verfolgten Jugendlichen und einer Strafunmündigen der Elisabeth B nach Aufsperren deren Schlafzimmers mit einem aus einem Versteck im Badezimmer widerrechtlich erlangten Schlüssel gestohlen worden war, in Kenntnis dieser Tatmodalitäten an sich gebracht. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO., der Sache nur aus dem letzteren Nichtigkeitsgrund. Er wendet ein, das Gericht habe rechtsirrig und auf Grund nicht ausreichender Feststellungen die für die Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 3,, letzter Fall, StGB. maßgebende Eignung der Vortat zum Verbrechen des schweren Diebstahls nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. angenommen.
Die Rüge versagt: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nämlich nicht nur ein gestohlener oder herausgelockter, sondern auch ein vom Täter aus einem Versteck eigenmächtig an sich gebrachter Schlüssel im Sinn des § 129 Z. 1 StGB. widerrechtlich erlangt (LSK. 1977/282, 283, 1983/40).Die Rüge versagt: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nämlich nicht nur ein gestohlener oder herausgelockter, sondern auch ein vom Täter aus einem Versteck eigenmächtig an sich gebrachter Schlüssel im Sinn des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. widerrechtlich erlangt (LSK. 1977/282, 283, 1983/40).
Die Feststellungen, daß die Diebe den Schlüssel, mit dem sie dann in das Schlafzimmer der Elisabeth B eindrangen, in einem Versteck im Badezimmer entdeckt hatten und dem Angeklagten diese Umstände bekannt waren, reichen daher für die Qualifikation der Hehlerei nach § 164 Abs. 3 letzter Fall StGB. aus. Das Beschwerdevorbringen aber, das auf die Verwendung eines 'gefundenen' Schlüssels abstellt, hält nicht am Urteilssachverhalt fest, wonach der Schlüssel nicht verloren, sondern versteckt war.Die Feststellungen, daß die Diebe den Schlüssel, mit dem sie dann in das Schlafzimmer der Elisabeth B eindrangen, in einem Versteck im Badezimmer entdeckt hatten und dem Angeklagten diese Umstände bekannt waren, reichen daher für die Qualifikation der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 3, letzter Fall StGB. aus. Das Beschwerdevorbringen aber, das auf die Verwendung eines 'gefundenen' Schlüssels abstellt, hält nicht am Urteilssachverhalt fest, wonach der Schlüssel nicht verloren, sondern versteckt war.
Der Einwand, die Urteilsannahme, es habe dem Beschwerdeführer klar sein 'müssen', daß die Diebe den Schlüssel zum versperrten Teil der Wohnung (wohl aber in derselben) 'gefunden' haben und in diesen eingedrungen sein 'mußten', ersetze nicht die Feststellung des tatsächlichen Wissens um diese Umstände, übersieht die vorhandene Feststellung dieses Wissens (S. 242, vorletzter Absatz). Die von der Beschwerde relevierten Passagen finden sich (S. 243, 245) nur im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.), wobei das Jugendschöffengericht im gegebenen Zusammenhang ersichtlich nichts anderes als eine ihm zwingend erscheinende Schlußfolgerung aus den von ihm angeführten Prämissen zum Ausdruck bringt.Der Einwand, die Urteilsannahme, es habe dem Beschwerdeführer klar sein 'müssen', daß die Diebe den Schlüssel zum versperrten Teil der Wohnung (wohl aber in derselben) 'gefunden' haben und in diesen eingedrungen sein 'mußten', ersetze nicht die Feststellung des tatsächlichen Wissens um diese Umstände, übersieht die vorhandene Feststellung dieses Wissens (S. 242, vorletzter Absatz). Die von der Beschwerde relevierten Passagen finden sich (S. 243, 245) nur im Rahmen der Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.), wobei das Jugendschöffengericht im gegebenen Zusammenhang ersichtlich nichts anderes als eine ihm zwingend erscheinende Schlußfolgerung aus den von ihm angeführten Prämissen zum Ausdruck bringt.