Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl zu Faktum 9 des Urteilsspruches (nachts zum 5. September 1998 in Gröbming in das Betriebsgebäude der Firma L***** GmbH, Beute Bargeld von rund 2.300 S) nicht begangen hat und "die am Werkzeug offensichtlich bei der Beschlagnahme erkennbare blaue Farbe nicht übereinstimmt bzw ident ist mit der angeblich blauen Farbe der Eingangstür zum Betriebsgebäude der Firma L***** GmbH und daher ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten (gemeint: nicht) darstellen kann" (S 129/II).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl zu Faktum 9 des Urteilsspruches (nachts zum 5. September 1998 in Gröbming in das Betriebsgebäude der Firma L***** GmbH, Beute Bargeld von rund 2.300 S) nicht begangen hat und "die am Werkzeug offensichtlich bei der Beschlagnahme erkennbare blaue Farbe nicht übereinstimmt bzw ident ist mit der angeblich blauen Farbe der Eingangstür zum Betriebsgebäude der Firma L***** GmbH und daher ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten (gemeint: nicht) darstellen kann" (S 129/II).
Das Schöffengericht hat diesen Antrag mit der (in den Urteilsgründen nachgeholten; Mayerhofer StPO4 § 238 E 11b) Begründung abgelehnt (S 131/II; US 22), daß der Angeklagte bei sämtlichen Einbruchsdiebstählen sein Werkzeug verwendete, sodaß etwaige Farbabriebspuren nur mehr schwer bzw überhaupt nicht mehr zuzuordnen wären.Das Schöffengericht hat diesen Antrag mit der (in den Urteilsgründen nachgeholten; Mayerhofer StPO4 Paragraph 238, E 11b) Begründung abgelehnt (S 131/II; US 22), daß der Angeklagte bei sämtlichen Einbruchsdiebstählen sein Werkzeug verwendete, sodaß etwaige Farbabriebspuren nur mehr schwer bzw überhaupt nicht mehr zuzuordnen wären.
Damit ging das Schöffengericht inhaltlich von jenen Umständen aus, die der abgewiesene Antrag unter Beweis stellen wollte, nämlich daß allfällig vorhandene Farbspuren am Werkzeug diesem Faktum nicht zugeordnet werden und keine Hinweise für eine Täterschaft des Angeklagten in diesem Fall liefern. Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden somit durch die Ablehnung seines Beweisantrages nicht verletzt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet (zusammengefaßt wiedergegeben), das Erstgericht habe zur Täterschaft des Angeklagten bei den Fakten 2, 9 und 10 keine Begründung gegeben, sondern dazu lediglich auf denselben opus moderandi hingewiesen, es unterlassen, auch andere Anhaltspunkte heranzuziehen und in diesen Fällen sowie bei Faktum 3 die Verantwortung des Angeklagten mit Stillschweigen übergangen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet (zusammengefaßt wiedergegeben), das Erstgericht habe zur Täterschaft des Angeklagten bei den Fakten 2, 9 und 10 keine Begründung gegeben, sondern dazu lediglich auf denselben opus moderandi hingewiesen, es unterlassen, auch andere Anhaltspunkte heranzuziehen und in diesen Fällen sowie bei Faktum 3 die Verantwortung des Angeklagten mit Stillschweigen übergangen.
Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe setzen sich vielmehr eingehend (unter teilweiser wörtlicher Zitierung) mit der Verantwortung des Angeklagten in verschiedenen Verfahrensstadien auseinander (US 14 bis 21) und bringen sie auch zu den übrigen Beweisergebnissen in Beziehung.
Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde bei den Fakten 2 und 10 der vor der Gendarmerie geständigen Verantwortung des Angeklagten der Vorzug gegeben, seine im Laufe des Verfahrens dazu immer weiter abgeschwächten Aussagen vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung jedoch in freier (und im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbarer) Würdigung (mit die Denkgesetze nicht verletzender Begründung) der Glauben versagt.
Zu Faktum 3 haben die Tatrichter ausführlich dargelegt, weswegen sie zum Beuteumfang den Angaben des Zeugen Günther W***** (S 117 ff/II) folgten (Zugangsmöglichkeiten für andere Personen, Ort und Zeitraum der Aufbewahrung der gestohlenen Gegenstände, deren Vorhandensein noch am Tag vor der Tat; US 14 ff), und auch dabei die Verantwortung des Angeklagten berücksichtigt.
Zu Faktum 9 haben sie sich keineswegs lediglich auf den opus moderandi gestützt, sondern sind, ausgehend von der Begehung aller auf diese Weise ausgeführten Einbrüche in derselben Nacht in einem eng umgrenzten Gebiet und dem Umstand, daß neben den lediglich vom Angeklagten zugestandenen Einbruchsdiebstählen keine weiteren aktenkundig geworden waren, in Verkettung der einzelnen Indizien zur Überzeugung der Täterschaft des Angeklagten gelangt. Der Beschwerde gelingt es somit auch hier nicht, formale Begründungsmängel des Urteiles nachzuweisen.
Der Erörterung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist voranzustellen, daß deren prozeßordnungsgemäße Ausführung das Festhalten an den im Urteil festgestellten Sachverhalt und ein auf dieser Basis geführter Nachweis seiner rechtsirrigen Beurteilung durch das Erstgericht voraussetzt, ohne die tatsächlichen Konstatierungen zu bekämpfen oder eine Nichtigkeit der Beweiswürdigung zu behaupten (Mayerhofer aaO § 281 Z 9 lit a E 5; § 285a E 61). Mit ihren Ausführungen, der Angeklagte sei beim Faktum 2 freiwillig vom Versuch zurückgetreten, im Falle des Faktums 10 habe er das Stadium strafloser Vorbereitung nicht überschritten, setzt sich die Beschwerde jedoch in Widerspruch zu den die diesbezügliche Schuldentscheidung tragenden, vom Tatgericht festgestellten Tatsachen.Der Erörterung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist voranzustellen, daß deren prozeßordnungsgemäße Ausführung das Festhalten an den im Urteil festgestellten Sachverhalt und ein auf dieser Basis geführter Nachweis seiner rechtsirrigen Beurteilung durch das Erstgericht voraussetzt, ohne die tatsächlichen Konstatierungen zu bekämpfen oder eine Nichtigkeit der Beweiswürdigung zu behaupten (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 9, Litera a, E 5; Paragraph 285 a, E 61). Mit ihren Ausführungen, der Angeklagte sei beim Faktum 2 freiwillig vom Versuch zurückgetreten, im Falle des Faktums 10 habe er das Stadium strafloser Vorbereitung nicht überschritten, setzt sich die Beschwerde jedoch in Widerspruch zu den die diesbezügliche Schuldentscheidung tragenden, vom Tatgericht festgestellten Tatsachen.
Zu Faktum 2 stellte es fest, daß der Angeklagte in der Absicht, in eine Firmenhalle einzubrechen, einen ca 1,5 m hohen Zaun zum Firmengelände überstieg, während des Rundganges um die Halle jedoch zwei Personen wahrnahm, welche in der halboffenen Lagerhalle mit einer Taschenlampe hantierten, weshalb er aus Furcht vor einer Entdeckung durch diese das Gelände verließ, ohne in das Gebäude einzudringen (US 7).
Bei Faktum 10 wiederum wurde festgestellt, daß er sein Fahrzeug gegenüber einem letztlich als Einbruchsobjekt ausersehenen Marktgebäude abstellte, sein Einbruchswerkzeug mitnahm und bei der Eingangstüre zu diesem Markt mit dem Vorsatz, in das Gebäude einzudringen, mit seinem Schraubenzieher die Blende der Haupteingangstüre abschraubte, weil ihm dies nicht gelang, jedoch von seinem Vorhaben abstand und den Tatort verließ (US 13 f).
Diese Feststellungen vernachlässigend erweist sich die Rechtsrüge letztlich als bloße Anfechtung der Urteilstatsachen und somit als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dargestellt, weil der von der Beschwerde gewünschten rechtlichen Beurteilung das wiedergegebene Tatsachensubstrat entgegensteht, was das Rechtsmittel mißachtet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO), weshalb die Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes fällt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), weshalb die Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes fällt (Paragraph 285 i, StPO).