Dagegen richtet sich die auf Z 3, 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 3, 4, 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge nach Z 3 behauptet, dass in der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2000 die Zeugin Bettina K***** nach Vorhalt des § 152 Abs 1 Z 2a StPO gegen deren klar erkennbaren Willen, wenn auch nur zum Nötigungsfaktum I.1., vernommen worden sei.Die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, behauptet, dass in der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2000 die Zeugin Bettina K***** nach Vorhalt des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO gegen deren klar erkennbaren Willen, wenn auch nur zum Nötigungsfaktum römisch eins.1., vernommen worden sei.
Der Vorwurf geht deshalb ins Leere, weil diese Zeugin nach dem Hauptverhandlungsprotokoll, dessen Berichtigung in der Rechtsmittelschrift nicht begehrt wurde und dessen Inhalt daher der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrunde zu legen ist, erklärt hatte, eine ergänzende Aussage zum genannten Punkt machen zu wollen (S 172).
Die Verfahrensrüge nach Z 4 moniert die unterbliebene Erledigung des mit Eingabe vom 17. Juli 2000 (ON 19) gestellten Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugin Bettina K***** über Motive und Hintergründe eines von ihr "glaublich" Anfang Juli 2000 unternommenen Suizidversuches; es "könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Gründe für diesen Vorfall entscheidungswesentliche Fakten begründet" hätten.Die Verfahrensrüge nach Ziffer 4, moniert die unterbliebene Erledigung des mit Eingabe vom 17. Juli 2000 (ON 19) gestellten Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugin Bettina K***** über Motive und Hintergründe eines von ihr "glaublich" Anfang Juli 2000 unternommenen Suizidversuches; es "könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Gründe für diesen Vorfall entscheidungswesentliche Fakten begründet" hätten.
Abgesehen davon, dass dieser Beweisantrag nicht in der Hauptverhandlung wiederholt wurde und es somit an einer Beschwerdelegitimation fehlt, zielt er - nach seiner Diktion - auf einen bloßen Erkundungsbeweis ab, der unzulässig ist.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich dagegen, dass das Erstgericht auf einen offensichtlichen Widerspruch in den Angaben des Tatopfers betreffend den sexuellen Verkehr mit dem Angeklagten nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht eingegangen sei. Zu Recht blieb dies - schon im Hinblick auf die Verpflichtung des Erstgerichtes zu gedrängter Darstellung der Gründe - unerörtert, betrifft das doch einen Umstand, der mit den angelasteten Taten in keinem Zusammenhang steht und demnach nicht entscheidungswesentlichen ist.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich dagegen, dass das Erstgericht auf einen offensichtlichen Widerspruch in den Angaben des Tatopfers betreffend den sexuellen Verkehr mit dem Angeklagten nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht eingegangen sei. Zu Recht blieb dies - schon im Hinblick auf die Verpflichtung des Erstgerichtes zu gedrängter Darstellung der Gründe - unerörtert, betrifft das doch einen Umstand, der mit den angelasteten Taten in keinem Zusammenhang steht und demnach nicht entscheidungswesentlichen ist.
Im Übrigen wendet sich die Mängelrüge gegen die der Zeugin K***** in den Kernpunkten durch die Tatrichter zugestandene Glaubwürdigkeit nach Art einer unzulässigen Schuldberufung.
Das gleiche trifft für die Tatsachenrüge (Z 5a) zu, welche teils spekulativ Widersprüche über Unbedeutendes, nämlich die seitens der Zeugen K***** unterbliebene Verriegelung der PKW-Türen, erörtert, ohne dabei sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche stützenden Feststellungen über entscheidende Tatsachen zu erwecken.Das gleiche trifft für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu, welche teils spekulativ Widersprüche über Unbedeutendes, nämlich die seitens der Zeugen K***** unterbliebene Verriegelung der PKW-Türen, erörtert, ohne dabei sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche stützenden Feststellungen über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich gegen die gesonderte Zurechnung der leichten Körperverletzung (Faktum II) sowie der Nötigungsfakten I.1. bis 3., und meint, dass sowohl leichte Verletzungen als auch Nötigungen durch § 201 Abs 2 StGB konsumiert würden.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die gesonderte Zurechnung der leichten Körperverletzung (Faktum römisch zwei) sowie der Nötigungsfakten römisch eins.1. bis 3., und meint, dass sowohl leichte Verletzungen als auch Nötigungen durch Paragraph 201, Absatz 2, StGB konsumiert würden.
Da zur korrekten Ausführung einer Rechtsrüge das unbedingte Festhalten am festgestellten Tatsachensubstrat erforderlich ist, die Beschwerde jedoch entgegen den Konstatierungen von einem anderen Zusammenhang der Taten ausgeht, orientiert sie sich nicht an der Prozessordnung. Die (leichte) Körperverletzung wurde nämlich nicht im Zuge der Vergewaltigung zugefügt, weshalb dem Beschwerdehinweis auf SSt 46/66 die Tatsachengrundlage entgegensteht. Die Behauptung wiederum § 201 Abs 2 StGB "konsumiere § 106 Abs 1 Z 1 iVm § 105 Abs 1 und teilweise iVm § 15 StGB" negiert die festgestellten abgenötigten unterschiedlichen Handlungen.Da zur korrekten Ausführung einer Rechtsrüge das unbedingte Festhalten am festgestellten Tatsachensubstrat erforderlich ist, die Beschwerde jedoch entgegen den Konstatierungen von einem anderen Zusammenhang der Taten ausgeht, orientiert sie sich nicht an der Prozessordnung. Die (leichte) Körperverletzung wurde nämlich nicht im Zuge der Vergewaltigung zugefügt, weshalb dem Beschwerdehinweis auf SSt 46/66 die Tatsachengrundlage entgegensteht. Die Behauptung wiederum Paragraph 201, Absatz 2, StGB "konsumiere Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins und teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB" negiert die festgestellten abgenötigten unterschiedlichen Handlungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die außerdem erhobenen Berufungen das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.