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Entscheidung 13 Os 149/00×

Entscheidung 13 Os 149/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os149/00

Entscheidungsdatum

31.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Willibald F***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juli 2000, GZ 23 römisch fünf r 1386/00-22 nach Äußerung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Willibald F***** "des Verbrechens der teils versuchten schweren Nötigung" nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (römisch eins.), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. Mai 2000 in Bereich von Blumau seine ehemalige Lebensgefährtin Bettina K*****

zu römisch eins. durch Gewalt bzw gefährliche Drohungen mit dem Tod zu nachangeführten Handlungen genötigt bzw zu nötigen versucht, und zwar

1. durch das Aufreissen der Fahrertür und das Zerren aus ihrem PKW zum Verlassen des PKWs,

2. durch die Äußerung, sie solle mit ihm mitfahren, sie könne ihn jetzt nicht mehr "verarschen", er werde sie und ihre Familie umbringen und sich selbst töten, er werde ihre Familie ausrotten bzw indem er zu ihr sagte: "Wennst jetzt nicht einsteigst, passiert was", wobei er ihr zahlreiche Schläge gegen den Kopf und Fußtritte versetzte, zum Mitfahren in seinem PKW,

3. durch die Äußerung, solle sie irgendjemandem etwas davon (gemeint von diesen Vorfällen) erzählen, werde er einen von ihren Leuten umbringen, zur Abstandnahme von einer Mitteilung an dritte Personen bzw von einer Anzeige, wobei es in diesem Fall wegen der Anzeigenerstattung durch Bettina K***** beim Versuch blieb,

zu römisch zwei. durch die zu Punkt römisch eins.2. beschriebene Gewaltanwendung vorsätzlich am Körper verletzt (contusio capitis, Prellungen am Hinterkopf, an beiden Unterschenkeln, Rötungen und Druckschmerzen, Schwellungen mit Fingerkonturen an beiden Wangen, Erbrechen),

zu römisch drei. außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme eines Oralverkehrs an ihm, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 3, 4, 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, behauptet, dass in der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2000 die Zeugin Bettina K***** nach Vorhalt des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO gegen deren klar erkennbaren Willen, wenn auch nur zum Nötigungsfaktum römisch eins.1., vernommen worden sei.

Der Vorwurf geht deshalb ins Leere, weil diese Zeugin nach dem Hauptverhandlungsprotokoll, dessen Berichtigung in der Rechtsmittelschrift nicht begehrt wurde und dessen Inhalt daher der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrunde zu legen ist, erklärt hatte, eine ergänzende Aussage zum genannten Punkt machen zu wollen (S 172).

Die Verfahrensrüge nach Ziffer 4, moniert die unterbliebene Erledigung des mit Eingabe vom 17. Juli 2000 (ON 19) gestellten Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugin Bettina K***** über Motive und Hintergründe eines von ihr "glaublich" Anfang Juli 2000 unternommenen Suizidversuches; es "könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Gründe für diesen Vorfall entscheidungswesentliche Fakten begründet" hätten.

Abgesehen davon, dass dieser Beweisantrag nicht in der Hauptverhandlung wiederholt wurde und es somit an einer Beschwerdelegitimation fehlt, zielt er - nach seiner Diktion - auf einen bloßen Erkundungsbeweis ab, der unzulässig ist.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich dagegen, dass das Erstgericht auf einen offensichtlichen Widerspruch in den Angaben des Tatopfers betreffend den sexuellen Verkehr mit dem Angeklagten nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht eingegangen sei. Zu Recht blieb dies - schon im Hinblick auf die Verpflichtung des Erstgerichtes zu gedrängter Darstellung der Gründe - unerörtert, betrifft das doch einen Umstand, der mit den angelasteten Taten in keinem Zusammenhang steht und demnach nicht entscheidungswesentlichen ist.

Im Übrigen wendet sich die Mängelrüge gegen die der Zeugin K***** in den Kernpunkten durch die Tatrichter zugestandene Glaubwürdigkeit nach Art einer unzulässigen Schuldberufung.

Das gleiche trifft für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu, welche teils spekulativ Widersprüche über Unbedeutendes, nämlich die seitens der Zeugen K***** unterbliebene Verriegelung der PKW-Türen, erörtert, ohne dabei sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche stützenden Feststellungen über entscheidende Tatsachen zu erwecken.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die gesonderte Zurechnung der leichten Körperverletzung (Faktum römisch zwei) sowie der Nötigungsfakten römisch eins.1. bis 3., und meint, dass sowohl leichte Verletzungen als auch Nötigungen durch Paragraph 201, Absatz 2, StGB konsumiert würden.

Da zur korrekten Ausführung einer Rechtsrüge das unbedingte Festhalten am festgestellten Tatsachensubstrat erforderlich ist, die Beschwerde jedoch entgegen den Konstatierungen von einem anderen Zusammenhang der Taten ausgeht, orientiert sie sich nicht an der Prozessordnung. Die (leichte) Körperverletzung wurde nämlich nicht im Zuge der Vergewaltigung zugefügt, weshalb dem Beschwerdehinweis auf SSt 46/66 die Tatsachengrundlage entgegensteht. Die Behauptung wiederum Paragraph 201, Absatz 2, StGB "konsumiere Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins und teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB" negiert die festgestellten abgenötigten unterschiedlichen Handlungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die außerdem erhobenen Berufungen das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E60785 13D01490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00149..0131.000

Dokumentnummer

JJT_20010131_OGH0002_0130OS00149_0000000_000