Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Die Verfahrensrüge moniert die Abweisung auf Vernehmung des "nur vorübergehend im Ausland befindlichen" Zeugen Christian G*****, des Sohnes der "einzigen Belastungszeugin" Gabriele G*****, zum bisherigen Beweisthema und auch zum Beweis dafür, "dass die Zeugin G***** dafür Geld erhalten hat, dass sie ihre Aussage ändert." Hiezu genügt es, auf die aktenkonforme und rechtsrichtige Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses hinzuweisen, wonach der beantragte Zeuge zufolge Auslandsaufenthaltes unbestimmter Dauer - bei nicht bekanntgegebener Auslandsanschrift - kein greifbares Beweismittel darstellt. Dazu kommt, dass, wie das Erstgericht zutreffend darlegt, das Thema nicht geeignet ist, Erhebliches zur Wahrheitsfindung und in weiterer Folge Entscheidendes zur Lösung der Schuldfrage beizutragen. Denn mit der Tatsache, dass die Zeugin ihre Aussage geändert hat, hat sich das Schöffengericht ausführlich befasst.
Die Mängelrüge (Z 5) beteuert zwar, nicht im Entferntesten in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpfen zu wollen, geht indes solcherart vor, indem sie nach Art einer Schuldberufung die Richtigkeit der belastenden Aussage der Zeugin Gabriele G***** über die im Auftrag des Angeklagten nach Österreich eingeführten Suchtgiftmengen sowie deren Suchtgiftreingehalt in Zweifel zieht.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) beteuert zwar, nicht im Entferntesten in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpfen zu wollen, geht indes solcherart vor, indem sie nach Art einer Schuldberufung die Richtigkeit der belastenden Aussage der Zeugin Gabriele G***** über die im Auftrag des Angeklagten nach Österreich eingeführten Suchtgiftmengen sowie deren Suchtgiftreingehalt in Zweifel zieht.
Entgegen der Beschwerdemeinung werden dadurch weder eine Unvollständigkeit, noch eine unzureichende Begründung oder Undeutlichkeit aufgezeigt; aus welchen Gründen die Feststellungen unlogisch sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine erheblichen, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf, sondern trachtet ebenfalls unzulässig, nämlich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, die nachträgliche, handschriftliche Eingabe des Angeklagten (mit 2. 12. 2002 datiert) muss dabei unbeachtet bleiben. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§§ 285d, 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine erheblichen, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf, sondern trachtet ebenfalls unzulässig, nämlich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, die nachträgliche, handschriftliche Eingabe des Angeklagten (mit 2. 12. 2002 datiert) muss dabei unbeachtet bleiben. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.