Die dagegen aus Z 5 und 9 (richtig) lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 (richtig) Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts veräußerte der Angeklagte „zumindest 8.194 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3,95 %, sohin mindestens 323 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz“ (US 6 letzter Absatz). Bei der Überlassung des Suchtgiftes war sein Vorsatz auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet, umfasste die kontinuierliche Tatbegehung, den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 15-fachen der Grenzmenge des § 28b SMG (US 6 zweiter Absatz).Nach den Feststellungen des Erstgerichts veräußerte der Angeklagte „zumindest 8.194 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3,95 %, sohin mindestens 323 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz“ (US 6 letzter Absatz). Bei der Überlassung des Suchtgiftes war sein Vorsatz auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet, umfasste die kontinuierliche Tatbegehung, den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 15-fachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG (US 6 zweiter Absatz).
Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die Feststellungen zur Reinsubstanz der vom Angeklagten dem Fawad F***** überlassenen Suchtgiftmenge weder undeutlich (Z 5 erster Fall) noch stehen sie im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f). Vielmehr betrachtet die Mängelrüge die diesbezüglichen Entscheidungsgründe nicht in ihrer Gesamtheit und ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider sind die Feststellungen zur Reinsubstanz der vom Angeklagten dem Fawad F***** überlassenen Suchtgiftmenge weder undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) noch stehen sie im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zu den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f). Vielmehr betrachtet die Mängelrüge die diesbezüglichen Entscheidungsgründe nicht in ihrer Gesamtheit und ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
Der Vorwurf unzureichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 5) argumentiert ebenso wenig auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 6) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt Der Vorwurf unzureichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,, nominell verfehlt auch Ziffer 5,) argumentiert ebenso wenig auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 6) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt
materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.