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Entscheidung 13 Os 149/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os149/18p

Entscheidungsdatum

13.03.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Vacha B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. November 2018, GZ 8 Hv 108/18y-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vacha B***** – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in G***** von Anfang April 2018 bis zum 5. Juli 2018 in mehreren Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 8.194 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 323 Gramm Delta-9-THC, dem Fawad F***** überlassen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 (richtig) Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts veräußerte der Angeklagte „zumindest 8.194 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3,95 %, sohin mindestens 323 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz“ (US 6 letzter Absatz). Bei der Überlassung des Suchtgiftes war sein Vorsatz auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet, umfasste die kontinuierliche Tatbegehung, den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 15-fachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG (US 6 zweiter Absatz).

Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider sind die Feststellungen zur Reinsubstanz der vom Angeklagten dem Fawad F***** überlassenen Suchtgiftmenge weder undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) noch stehen sie im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zu den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f). Vielmehr betrachtet die Mängelrüge die diesbezüglichen Entscheidungsgründe nicht in ihrer Gesamtheit und ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

Der Vorwurf unzureichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,, nominell verfehlt auch Ziffer 5,) argumentiert ebenso wenig auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 6) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt

materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124436

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00149.18P.0313.000

Im RIS seit

02.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190313_OGH0002_0130OS00149_18P0000_000