Die behauptete Unvollständigkeit (Z 5) haftet dem angefochtenen Urteil schon deshalb nicht an, weil sich die Tatrichter mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten - der Beschwerde zuwider - ebenso ausführlich auseinandergesetzt haben wie mit den Angaben des Zeugen Tanzer K*, der seine ursprünglich massiv belastenden Anschuldigungen (Polizei: AS 33, 51 bis 55, 61), die er zunächst auch vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhalten hatte (AS 137), erst zu einem späteren Zeitpunkt widerrief (UR AS 141 bis 145; HV). Daß das Schöffengericht die Erstangaben des Belastungszeugen aber entgegen dessen späterer Darstellung - mit im übrigen eingehender Begründung - für wahr hielt, kann mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht bekämpft werden. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen stellen sich vielmehr als bloßer Versuch dar, die erstinstanzliche Beweiswürdigung nach Art einer gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, womit aber die Beschwerde nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt.Die behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5,) haftet dem angefochtenen Urteil schon deshalb nicht an, weil sich die Tatrichter mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten - der Beschwerde zuwider - ebenso ausführlich auseinandergesetzt haben wie mit den Angaben des Zeugen Tanzer K*, der seine ursprünglich massiv belastenden Anschuldigungen (Polizei: AS 33, 51 bis 55, 61), die er zunächst auch vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhalten hatte (AS 137), erst zu einem späteren Zeitpunkt widerrief (UR AS 141 bis 145; HV). Daß das Schöffengericht die Erstangaben des Belastungszeugen aber entgegen dessen späterer Darstellung - mit im übrigen eingehender Begründung - für wahr hielt, kann mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht bekämpft werden. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen stellen sich vielmehr als bloßer Versuch dar, die erstinstanzliche Beweiswürdigung nach Art einer gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, womit aber die Beschwerde nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt.
Das gilt auch für die Behauptung eines teilweisen Übergehens der Aussagen des Zeugen Ibrahim K*, die indes vom Erstgericht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen wurden (US 7). Daß aber K* bei Deponierung seiner belastenden Angaben auf Grund seiner Heroinabhängigkeit verwirrt gewesen wäre, findet in der Aktenlage keine Deckung (vgl Zeuge S*, AS 219).Das gilt auch für die Behauptung eines teilweisen Übergehens der Aussagen des Zeugen Ibrahim K*, die indes vom Erstgericht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen wurden (US 7). Daß aber K* bei Deponierung seiner belastenden Angaben auf Grund seiner Heroinabhängigkeit verwirrt gewesen wäre, findet in der Aktenlage keine Deckung vergleiche Zeuge S*, AS 219).
Der angezogene Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) geht ins Leere.Aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) geht ins Leere.
Ihre gesetzesgemäße Ausführung hat sich am Akteninhalt zu orientieren, der mit den getroffenen Feststellungen zu vergleichen ist, wobei jedoch der bloße Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und auf die Aussagen von Zeugen und Sachbeweise, denen die Tatrichter beweiswürdigend die Eignung, die Verantwortung zu bestätigen, abgesprochen haben, eine weitere Ermittlungstätigkeit des Gerichtes nicht auszulösen vermag. Hiezu hätte es der Darlegung aktenkundiger Umstände bedurft, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Solche Umstände vermochte indes der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, geschweige denn anzugeben, welche weitergehenden Ermittlungen das Gericht seiner Ansicht nach hätte anstellen sollen, um der Wahrheitserforschungspflicht nachzukommen.
So ist auch der Hinweis auf die Aussage des Zeugen K* nicht geeignet, derzufolge K* den Angeklagten nicht als Suchtgiftlieferant genannt hätte, übersieht die Beschwerde doch, daß K* dieser Aussage gemäß den Angeklagten zwar nicht namentlich genannt, wohl aber von einem "jungen Albaner" gesprochen hat (S 69, 217) - und der Angeklagte dieser Nationalität angehört. Der Sache nach stellen sich daher die unter diesem Nichtigkeitsgrund erhobenen Einwendungen als eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gründet sich auf den § 285 i StPO.Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gründet sich auf den Paragraph 285, i StPO.