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Entscheidung 13 Os 149/96×

Entscheidung 13 Os 149/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os149/96

Entscheidungsdatum

02.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richeramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vladimir O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, ff StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Ibrahim N***** sowie über die Berufung des Angeklagten Zivotija S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Dezember 1995, GZ 8 b römisch fünf r 8.982/95-176, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Ibrahim N***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ibrahim N***** bekämpft seinen Schuldspruch (B römisch zwei.) wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, StGB.

Danach hat er Sachen (überwiegend Maschinen) in einem 25.000 S übersteigenden Wert, die aus drei Einbruchsdiebstählen (Urteilsfakten: A römisch eins 1 bis 3) stammten, von einem der - mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig erkannten - Täter zur Verwertung übernommen, wobei N***** die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben hat.

Rechtliche Beurteilung

Die (formell) auf Ziffer 5, a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Kein (Bedenken auslösender) Widerspruch liegt in der Feststellung über den Wert der dem Beschwerdeführer angelasteten Sachen zu jenem (weit höheren) der gesamten Diebsbeute. Dieser betrug nämlich nicht nur 30.000 S (Einbruchsfaktum A römisch eins 1), sondern lag insgesamt über 180.000 S (s auch Fakten A römisch eins 2 und 3). Aus all diesen Diebstählen (Fakten A römisch eins 1-3) hat aber der Beschwerdeführer festgestelltermaßen Diebsgut übernommen (US 8, 19). Damit ist die Aussage, der Beschwerdeführer habe nur einen Teil der gestohlenen Ware übernommen, unbedenklich mit einem über 25.000 S liegenden Wert in Einklang zu bringen.

Aktenwidrig ist die Behauptung der Beschwerde, das Erstgericht hätte in den Urteilsgründen (S 34) zum Ausdruck gebracht, daß der Nachweis eines über 25.000 S liegenden Wertes der vom Beschwerdeführer übernommenen Gegenständen im Zweifel nicht erbracht werden konnte. Genau das Gegenteil findet sich an der vom Beschwerdeführer zitierten Belegstelle (US 34).

Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) geht von einem unter 25.000 S liegenden Wert der verhehlten Gegenstände aus, indem sie abermals urteilsfremd nur auf das der Hehlerei vorangehende Diebstahlsfaktum A römisch eins 1 abstellt und die weiteren Diebsfakten mit weitaus höherer Beute, von der der Beschwerdeführer ebenfalls Waren übernommen hat, negiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).

Zur Entscheidung über die Berufungen ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E43476 13D01496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00149.96.1002.000

Dokumentnummer

JJT_19961002_OGH0002_0130OS00149_9600000_000