Die (formell) auf Z 5 a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die (formell) auf Ziffer 5, a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Kein (Bedenken auslösender) Widerspruch liegt in der Feststellung über den Wert der dem Beschwerdeführer angelasteten Sachen zu jenem (weit höheren) der gesamten Diebsbeute. Dieser betrug nämlich nicht nur 30.000 S (Einbruchsfaktum A I 1), sondern lag insgesamt über 180.000 S (s auch Fakten A I 2 und 3). Aus all diesen Diebstählen (Fakten A I 1-3) hat aber der Beschwerdeführer festgestelltermaßen Diebsgut übernommen (US 8, 19). Damit ist die Aussage, der Beschwerdeführer habe nur einen Teil der gestohlenen Ware übernommen, unbedenklich mit einem über 25.000 S liegenden Wert in Einklang zu bringen.Kein (Bedenken auslösender) Widerspruch liegt in der Feststellung über den Wert der dem Beschwerdeführer angelasteten Sachen zu jenem (weit höheren) der gesamten Diebsbeute. Dieser betrug nämlich nicht nur 30.000 S (Einbruchsfaktum A römisch eins 1), sondern lag insgesamt über 180.000 S (s auch Fakten A römisch eins 2 und 3). Aus all diesen Diebstählen (Fakten A römisch eins 1-3) hat aber der Beschwerdeführer festgestelltermaßen Diebsgut übernommen (US 8, 19). Damit ist die Aussage, der Beschwerdeführer habe nur einen Teil der gestohlenen Ware übernommen, unbedenklich mit einem über 25.000 S liegenden Wert in Einklang zu bringen.
Aktenwidrig ist die Behauptung der Beschwerde, das Erstgericht hätte in den Urteilsgründen (S 34) zum Ausdruck gebracht, daß der Nachweis eines über 25.000 S liegenden Wertes der vom Beschwerdeführer übernommenen Gegenständen im Zweifel nicht erbracht werden konnte. Genau das Gegenteil findet sich an der vom Beschwerdeführer zitierten Belegstelle (US 34).
Die Rechtsrüge (Z 10) geht von einem unter 25.000 S liegenden Wert der verhehlten Gegenstände aus, indem sie abermals urteilsfremd nur auf das der Hehlerei vorangehende Diebstahlsfaktum A I 1 abstellt und die weiteren Diebsfakten mit weitaus höherer Beute, von der der Beschwerdeführer ebenfalls Waren übernommen hat, negiert.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) geht von einem unter 25.000 S liegenden Wert der verhehlten Gegenstände aus, indem sie abermals urteilsfremd nur auf das der Hehlerei vorangehende Diebstahlsfaktum A römisch eins 1 abstellt und die weiteren Diebsfakten mit weitaus höherer Beute, von der der Beschwerdeführer ebenfalls Waren übernommen hat, negiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.