Der Mängelrüge (und in diesem Sinne auch die Subsumtionsrüge), die sich gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 148 erster Fall StGB richtet und eine unzureichende Begründung behauptet, kommt Berechtigung zu.Der Mängelrüge (und in diesem Sinne auch die Subsumtionsrüge), die sich gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 148, erster Fall StGB richtet und eine unzureichende Begründung behauptet, kommt Berechtigung zu.
Nach den Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch liegen der Angeklagten in der Zeit zwischen dem 22. August 1991 und dem 23. April 1996 insgesamt fünfzig betrügerische Bestellungen zur Last, davon nach dem 14. Juli 1993 bis zum 23. April 1996 insgesamt drei. Der Gesamtwert der Bestellungen betrug 84.845,10 S (hievon nach dem 14. Juli 1993 3.586,50 S), die Summe der darauf geleisteten Zahlungen samt Wert der zurückgesendeten Gegenstände war 68.138,40 S (nach dem 14. Juli 1993 641,50 S), sodass der Gesamtschaden für fünfzig Angriffe in knapp fünf Jahren 16.706,70 S beträgt, wovon auf die Zeit nach dem 14. Juli 1993 (Ende der Faktengruppe 2) bis 23. April 1996 bzw für die Zeit zwischen 3. März 1994 und 23. April 1996 (Faktengruppe 3 und 4) 2.945 S beträgt (wovon jedoch 641,50 S - Bestellung vom 3. März 1994 - am 17. Juni 1994 bezahlt wurden, siehe US 12).
Zutreffend moniert daher die Beschwerde, dass im Hinblick auf den festgestellten, bloß einen Bruchteil des Wertes der Bestellungen (bzw der zu diesem geleisteten Rücksendungen und Zahlungen) betragenden und - bezogen auf den langen Deliktszeitraum - relativ geringen Schaden es zur Begründung der festgestellten Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weiterer Erörterungen bedurft hätte. Die bezeichnete Feststellung ist somit unzureichend begründet. Da dieser Mangel durch den Obersten Gerichtshof jedoch nicht beseitigt werden kann, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Ausspruch der gewerbsmäßigen Tatbegehung und die Unterstellung des Betruges unter § 148 erster Fall StGB aufzuheben. Daraus folgt aber auch die Aufhebung des gesamten Schuldspruches, weil für die (verbleibende) Tat nach § 146 StGB die Verjährung der Strafbarkeit ein Jahr beträgt (§ 57 Abs 3 StGB) und nach Inhalt des Urteils die letzte Tat am 23. April 1996, die gegen die Angeklagte (als Susanne Z*****) gerichtete erste gerichtliche Verfolgungshandlung am 9. Juli 1997 (S 1a/I), somit nach Ablauf dieser Verjährungsfrist erfolgte.Zutreffend moniert daher die Beschwerde, dass im Hinblick auf den festgestellten, bloß einen Bruchteil des Wertes der Bestellungen (bzw der zu diesem geleisteten Rücksendungen und Zahlungen) betragenden und - bezogen auf den langen Deliktszeitraum - relativ geringen Schaden es zur Begründung der festgestellten Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weiterer Erörterungen bedurft hätte. Die bezeichnete Feststellung ist somit unzureichend begründet. Da dieser Mangel durch den Obersten Gerichtshof jedoch nicht beseitigt werden kann, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Ausspruch der gewerbsmäßigen Tatbegehung und die Unterstellung des Betruges unter Paragraph 148, erster Fall StGB aufzuheben. Daraus folgt aber auch die Aufhebung des gesamten Schuldspruches, weil für die (verbleibende) Tat nach Paragraph 146, StGB die Verjährung der Strafbarkeit ein Jahr beträgt (Paragraph 57, Absatz 3, StGB) und nach Inhalt des Urteils die letzte Tat am 23. April 1996, die gegen die Angeklagte (als Susanne Z*****) gerichtete erste gerichtliche Verfolgungshandlung am 9. Juli 1997 (S 1a/I), somit nach Ablauf dieser Verjährungsfrist erfolgte.
Das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher im gesamten verurteilenden Teil - in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285e StPO), ohne dass es eines Eingehens auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf.Das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher im gesamten verurteilenden Teil - in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO), ohne dass es eines Eingehens auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf.
Im zweiten Rechtsgang werden für den Fall neuerlicher Annahme der Gewerbsmäßigkeit auch Feststellungen dazu zu treffen sein, aus welchen Gründen eine verspätet erfolgte Zahlung (wie bei Faktum 4.):
641,50 S US 12) als bloße Schadensgutmachung anzusehen ist, während bei anderen gleichgelagerten Fakten eine solche "Schadensgutmachung" von vornherein zur Feststellung eines dadurch veringerten Betrugsschadens führte, wie überhaupt, was am Rande zu bemerken ist, eine Trennung zwischen den einzelnen Angriffen innerhalb der Faktengruppen aus nicht dargelegten Gründen ebenso unterblieb wie eine überprüfbare Feststellung der als mildernd gewerteten "teilweise nicht unerheblichen Zahlungen" (US 17); dies, obwohl ein höherer damit gutgemachter Schaden gar nicht (ausdrücklich) konstatiert wurde.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.