Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 15/01×

Entscheidung 13 Os 15/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os15/01

Entscheidungsdatum

07.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Claudia Susanne L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagtgen sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 28. September 2000, GZ 17 römisch fünf r 1786/99-99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuld-, Straf- und Kostenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Claudia Susanne L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in ***** P***** und Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verfügungsberechtigte Personen nachangeführter Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihre - nicht gegebene - Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Lieferung nachstehender Waren verleitet, wodurch diese Firmen in der Höhe der im folgenden angeführten Beträge am Vermögen geschädigt wurden, und zwar:

1. in der Zeit von August bis Juni 1993 Angestellte der Firma U***** zur Lieferung von Haushaltsgeräten, Einrichtungsgegenständen, Kleidung etc., wobei auf das auf Susanne S***** lautende Kundenkonto bestellt wurde, Schaden 10.270,-- S;

2. in der Zeit von Oktober 1991 bis Juli 1993 Angestellte der Firma U***** durch Bestellungen unter dem Namen Michaela S*****, wobei sie in diesem Zeitpunkt richtig S***** bzw Z***** hieß, zur Lieferung von Haushaltsgeräten, Einrichtungsgegenständen, Kleidung etc., Schaden 3.491,70 S;

3. am 23.4.1996 Angestellte des Versandhauses W***** zur Lieferung von Gebrauchsgegenständen, Schaden 1.302,-- S;

4. in der Zeit zwischen 3.3.1994 und 23.5.1995 Angestellte der Firma W***** zur Lieferung von Kleidung etc., Schaden 1.643,-- S.

Dagegen richtet sich eine auf die Ziffer 4, 5, 5 a und 10 (der Sache nach Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (und in diesem Sinne auch die Subsumtionsrüge), die sich gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 148, erster Fall StGB richtet und eine unzureichende Begründung behauptet, kommt Berechtigung zu.

Nach den Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch liegen der Angeklagten in der Zeit zwischen dem 22. August 1991 und dem 23. April 1996 insgesamt fünfzig betrügerische Bestellungen zur Last, davon nach dem 14. Juli 1993 bis zum 23. April 1996 insgesamt drei. Der Gesamtwert der Bestellungen betrug 84.845,10 S (hievon nach dem 14. Juli 1993 3.586,50 S), die Summe der darauf geleisteten Zahlungen samt Wert der zurückgesendeten Gegenstände war 68.138,40 S (nach dem 14. Juli 1993 641,50 S), sodass der Gesamtschaden für fünfzig Angriffe in knapp fünf Jahren 16.706,70 S beträgt, wovon auf die Zeit nach dem 14. Juli 1993 (Ende der Faktengruppe 2) bis 23. April 1996 bzw für die Zeit zwischen 3. März 1994 und 23. April 1996 (Faktengruppe 3 und 4) 2.945 S beträgt (wovon jedoch 641,50 S - Bestellung vom 3. März 1994 - am 17. Juni 1994 bezahlt wurden, siehe US 12).

Zutreffend moniert daher die Beschwerde, dass im Hinblick auf den festgestellten, bloß einen Bruchteil des Wertes der Bestellungen (bzw der zu diesem geleisteten Rücksendungen und Zahlungen) betragenden und - bezogen auf den langen Deliktszeitraum - relativ geringen Schaden es zur Begründung der festgestellten Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weiterer Erörterungen bedurft hätte. Die bezeichnete Feststellung ist somit unzureichend begründet. Da dieser Mangel durch den Obersten Gerichtshof jedoch nicht beseitigt werden kann, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Ausspruch der gewerbsmäßigen Tatbegehung und die Unterstellung des Betruges unter Paragraph 148, erster Fall StGB aufzuheben. Daraus folgt aber auch die Aufhebung des gesamten Schuldspruches, weil für die (verbleibende) Tat nach Paragraph 146, StGB die Verjährung der Strafbarkeit ein Jahr beträgt (Paragraph 57, Absatz 3, StGB) und nach Inhalt des Urteils die letzte Tat am 23. April 1996, die gegen die Angeklagte (als Susanne Z*****) gerichtete erste gerichtliche Verfolgungshandlung am 9. Juli 1997 (S 1a/I), somit nach Ablauf dieser Verjährungsfrist erfolgte.

Das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher im gesamten verurteilenden Teil - in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO), ohne dass es eines Eingehens auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf.

Im zweiten Rechtsgang werden für den Fall neuerlicher Annahme der Gewerbsmäßigkeit auch Feststellungen dazu zu treffen sein, aus welchen Gründen eine verspätet erfolgte Zahlung (wie bei Faktum 4.):

641,50 S US 12) als bloße Schadensgutmachung anzusehen ist, während bei anderen gleichgelagerten Fakten eine solche "Schadensgutmachung" von vornherein zur Feststellung eines dadurch veringerten Betrugsschadens führte, wie überhaupt, was am Rande zu bemerken ist, eine Trennung zwischen den einzelnen Angriffen innerhalb der Faktengruppen aus nicht dargelegten Gründen ebenso unterblieb wie eine überprüfbare Feststellung der als mildernd gewerteten "teilweise nicht unerheblichen Zahlungen" (US 17); dies, obwohl ein höherer damit gutgemachter Schaden gar nicht (ausdrücklich) konstatiert wurde.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E61033 13D00151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00015.01.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20010307_OGH0002_0130OS00015_0100000_000