Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 15/09v×

Entscheidung 13 Os 15/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os15/09v

Entscheidungsdatum

19.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexandr H***** wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz 2, „erster und fünfter" Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 3. Dezember 2008, GZ 20 Hv 94/08z-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffene Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten wurde Alexandr H***** des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz 2, „erster und fünfter Fall" StGB (A) schuldig erkannt. Danach hat er gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern im Jänner 2008 in Tschechien die tschechische Staatsangehörige Eva O*****, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien hatte, mit dem Vorsatz, dass sie in Österreich, sohin einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet, sich in einen anderen Staat zu begeben und unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, indem sie vorgaben, dass sie in Österreich als gut bezahlte Tänzerin arbeiten könne und sie am 17. Jänner 2008 in einem PKW von Ostrova nach Österreich verbrachten, wo sie in zwei Bordelle als Prostituierte eingegliedert wurde.

Rechtliche Beurteilung

Insoweit die inhaltlich allein gegen diesen Schuldspruch gerichtete Rüge mit dem auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag andere Schuldsprüche erfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Auch im Übrigen ist die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt. Der Einwand (Ziffer 5 a,) ungenügender Auseinandersetzung mit (vom Erstgericht als unglaubwürdig beurteilten; US 27 ff) Angaben der (gesondert verfolgten) Diana K***** erweckt keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Mit der Behauptung (Ziffer 9, Litera a,), der Angeklagte habe Eva O***** „weder getäuscht noch in die Irre geführt", und der Reklamation, es würden Feststellungen zum Wissen des Angeklagten über „den Irrtum der Eva O*****" und zu dessen Vorsatz fehlen, missachtet die Rüge den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach der Beschwerdeführer Eva O***** darüber, dass sie in Österreich der Prostitution nachgehen werde, absichtlich getäuscht und dadurch verleitet hat, sich in das Bundesgebiet zu begeben und sie unter Ausnützung ihres Irrtums darüber nach Österreich beförderte; US 14 f, 19) gelegenen Bezugspunkt einer Rechtsrüge (RIS-Justiz RS0099810). Im Zusammenhang mit Ausführungen zu „den Tatbestandsmerkmalen der 'Zuführung' und 'Anwerbens'" erklärt die Rüge nicht methodengerecht, inwiefern solche Tatmodalitäten für die Subsumtion unter Paragraph 217, Absatz 2, StGB entscheidend sein sollen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffene Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hingegen war als unzulässig bereits vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90410 13Os15.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00015.09V.0319.000

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090319_OGH0002_0130OS00015_09V0000_000