Insoweit die inhaltlich allein gegen diesen Schuldspruch gerichtete Rüge mit dem auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag andere Schuldsprüche erfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO). Auch im Übrigen ist die aus § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt. Der Einwand (Z 5a) ungenügender Auseinandersetzung mit (vom Erstgericht als unglaubwürdig beurteilten; US 27 ff) Angaben der (gesondert verfolgten) Diana K***** erweckt keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Mit der Behauptung (Z 9 lit a), der Angeklagte habe Eva O***** „weder getäuscht noch in die Irre geführt", und der Reklamation, es würden Feststellungen zum Wissen des Angeklagten über „den Irrtum der Eva O*****" und zu dessen Vorsatz fehlen, missachtet die Rüge den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach der Beschwerdeführer Eva O***** darüber, dass sie in Österreich der Prostitution nachgehen werde, absichtlich getäuscht und dadurch verleitet hat, sich in das Bundesgebiet zu begeben und sie unter Ausnützung ihres Irrtums darüber nach Österreich beförderte; US 14 f, 19) gelegenen Bezugspunkt einer Rechtsrüge (RIS-Justiz RS0099810). Im Zusammenhang mit Ausführungen zu „den Tatbestandsmerkmalen der 'Zuführung' und 'Anwerbens'" erklärt die Rüge nicht methodengerecht, inwiefern solche Tatmodalitäten für die Subsumtion unter § 217 Abs 2 StGB entscheidend sein sollen.Insoweit die inhaltlich allein gegen diesen Schuldspruch gerichtete Rüge mit dem auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag andere Schuldsprüche erfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Auch im Übrigen ist die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt. Der Einwand (Ziffer 5 a,) ungenügender Auseinandersetzung mit (vom Erstgericht als unglaubwürdig beurteilten; US 27 ff) Angaben der (gesondert verfolgten) Diana K***** erweckt keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Mit der Behauptung (Ziffer 9, Litera a,), der Angeklagte habe Eva O***** „weder getäuscht noch in die Irre geführt", und der Reklamation, es würden Feststellungen zum Wissen des Angeklagten über „den Irrtum der Eva O*****" und zu dessen Vorsatz fehlen, missachtet die Rüge den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach der Beschwerdeführer Eva O***** darüber, dass sie in Österreich der Prostitution nachgehen werde, absichtlich getäuscht und dadurch verleitet hat, sich in das Bundesgebiet zu begeben und sie unter Ausnützung ihres Irrtums darüber nach Österreich beförderte; US 14 f, 19) gelegenen Bezugspunkt einer Rechtsrüge (RIS-Justiz RS0099810). Im Zusammenhang mit Ausführungen zu „den Tatbestandsmerkmalen der 'Zuführung' und 'Anwerbens'" erklärt die Rüge nicht methodengerecht, inwiefern solche Tatmodalitäten für die Subsumtion unter Paragraph 217, Absatz 2, StGB entscheidend sein sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffene Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hingegen war als unzulässig bereits vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (§ 283 Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffene Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hingegen war als unzulässig bereits vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.