Entscheidung 13 Os 15/22p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Socher, BA, in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Ns 67/20f des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. Jänner 2022, AZ 21 Bs 382/21m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Socher, BA, in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Ns 67/20f des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. Jänner 2022, AZ 21 Bs 382/21m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Dezember 2021 (ON 688), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00015.22P.0316.000
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
JJT_20220316_OGH0002_0130OS00015_22P0000_000