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Entscheidung 13 Os 15/24s×

Entscheidung 13 Os 15/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

13Os15/24s

Entscheidungsdatum

24.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach Paragraphen 15, 208 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Dezember 2023, GZ 37 Hv 59/23t-65.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* des Vergehens der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach Paragraphen 15, 208 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (A) und jeweils mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger (gemeint) nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz zweiter Fall StGB (C römisch eins) und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz zweiter Fall StGB (C römisch zwei), jeweils in der Fassung vor BGBl I 2023/135, schuldig erkannt. Aus Anlass der vom Schuldspruch A und C römisch zwei umfassten Taten wurde nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB die strafrechtliche Unterbringung des * W* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.

[2]           Danach hat er – soweit hier von Bedeutung –

(C römisch zwei) bis zum 28. Juli 2023 in L* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer in Ephebophilie eingebetteten kombinierten Persönlichkeitsstörung (dazu US 8), pornographische Darstellungen unmündiger Personen (dazu US 7) besessen, indem er diese auf seinem Mobiltelefon speicherte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen und gegen die strafrechtliche Unterbringung richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Soweit die gegen den Schuldspruch C römisch zwei gerichtete Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) die Feststellungen zur Unmündigkeit der vom Videomaterial betroffenen Personen (US 7) bestreitet, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 und 584). Im Übrigen leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die angestrebte Beurteilung der betroffenen Personen als minderjährig vergleiche dazu Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Fall in der Fassung vor BGBl I 2023/135) zu einem Freispruch des Angeklagten führen sollte.

[5] Soweit die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) die beweiswürdigende Fundierung der Gefährlichkeitsprognose in Frage stellt, macht sie ein Berufungsvorbringen geltend (RIS-Justiz RS0113980 [T11]).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00015.24S.0424.000

Im RIS seit

24.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240424_OGH0002_0130OS00015_24S0000_000