[3] Dagegen und gegen die strafrechtliche Unterbringung richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen und gegen die strafrechtliche Unterbringung richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit die gegen den Schuldspruch C II gerichtete Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) die Feststellungen zur Unmündigkeit der vom Videomaterial betroffenen Personen (US 7) bestreitet, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 und 584). Im Übrigen leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die angestrebte Beurteilung der betroffenen Personen als minderjährig (vgl dazu § 207a Abs 3 erster Fall idF vor BGBl I 2023/135) zu einem Freispruch des Angeklagten führen sollte. [4] Soweit die gegen den Schuldspruch C römisch zwei gerichtete Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) die Feststellungen zur Unmündigkeit der vom Videomaterial betroffenen Personen (US 7) bestreitet, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 und 584). Im Übrigen leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die angestrebte Beurteilung der betroffenen Personen als minderjährig vergleiche dazu Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Fall in der Fassung vor BGBl I 2023/135) zu einem Freispruch des Angeklagten führen sollte.
[5] Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) die beweiswürdigende Fundierung der Gefährlichkeitsprognose in Frage stellt, macht sie ein Berufungsvorbringen geltend (RIS-Justiz RS0113980 [T11]). [5] Soweit die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) die beweiswürdigende Fundierung der Gefährlichkeitsprognose in Frage stellt, macht sie ein Berufungsvorbringen geltend (RIS-Justiz RS0113980 [T11]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.