Den auf Grund dieser Feststellungen ergangenen, eingangs erwähnten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 3, 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; es kommt ihr keine Berechtigung zu.Den auf Grund dieser Feststellungen ergangenen, eingangs erwähnten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; es kommt ihr keine Berechtigung zu.
Unter Anrufung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes wendet sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, daß seinem Antrag, die Zeugin Annick B - die nach ihrer im Vorverfahren in Österreich durchgeführten (beeideten) zeugenschaftlichen Einvernahme nach Frankreich zurückgekehrt war - im Rechtshilfewege durch das zuständige französische Gericht zu vernehmen, nicht entsprochen und statt dessen gemäß dem § 252 Abs. 1 Z. 1 StPO die erwähnte (im Inland abgelegte) Aussage verlesen wurde. Da jedoch das persönliche Erscheinen der rechtzeitig zur Hauptverhandlung vorgeladenen (vgl. ON. 19 und 33) Zeugin nicht bewerkstelligt werden konnte (vgl. S. 141 und ON. 33), ist die geschehene Verlesung entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung durch die Bestimmung des § 252 Abs. 1 Z. 1 StPO gedeckt. Im übrigen könnte mangels Zitierung des § 252 StPO im § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO selbst ein Verstoß gegen die erstgenannte Vorschrift die behauptete Nichtigkeit nicht begründen.Unter Anrufung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes wendet sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, daß seinem Antrag, die Zeugin Annick B - die nach ihrer im Vorverfahren in Österreich durchgeführten (beeideten) zeugenschaftlichen Einvernahme nach Frankreich zurückgekehrt war - im Rechtshilfewege durch das zuständige französische Gericht zu vernehmen, nicht entsprochen und statt dessen gemäß dem Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO die erwähnte (im Inland abgelegte) Aussage verlesen wurde. Da jedoch das persönliche Erscheinen der rechtzeitig zur Hauptverhandlung vorgeladenen vergleiche ON. 19 und 33) Zeugin nicht bewerkstelligt werden konnte vergleiche S. 141 und ON. 33), ist die geschehene Verlesung entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung durch die Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gedeckt. Im übrigen könnte mangels Zitierung des Paragraph 252, StPO im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO selbst ein Verstoß gegen die erstgenannte Vorschrift die behauptete Nichtigkeit nicht begründen.
Eine Verletzung oder Vernachlässigung einer Vorschrift, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO vorschreibt, vermag der Beschwerdeführer aber auch nicht mit der Behauptung aufzuzeigen, daß ihm aus einem gegen ihn wegen eines einschlägigen Deliktes (§ 202 StGB) anhängig gewesenen, jedoch gemäß dem § 109 StPO eingestellten Verfahren (ersichtlich gemeint AZ. 13 a Vr 265/77 des Kreisgerichtes Korneuburg) Vorhaltungen (zur Wahrheitsfindung) gemacht worden seien.Eine Verletzung oder Vernachlässigung einer Vorschrift, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vorschreibt, vermag der Beschwerdeführer aber auch nicht mit der Behauptung aufzuzeigen, daß ihm aus einem gegen ihn wegen eines einschlägigen Deliktes (Paragraph 202, StGB) anhängig gewesenen, jedoch gemäß dem Paragraph 109, StPO eingestellten Verfahren (ersichtlich gemeint AZ. 13 a römisch fünf r 265/77 des Kreisgerichtes Korneuburg) Vorhaltungen (zur Wahrheitsfindung) gemacht worden seien.
Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, Annick B im Rechtshilfewege durch das zuständige französische Gericht einzuvernehmen, 'um die entsprechenden Fragen an die Zeugin zu stellen' (S. 141), auch unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß hiedurch seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden. Auch das Protokoll über eine Einvernahme im Rechtshilfewege hätte - ebenso wie das Protokoll über die im Inland durchgeführte gerichtliche Vernehmung - in der Hauptverhandlung nur verlesen werden können. Daß aber Annick B bei einer neuerlichen Befragung andere (günstigere) Angaben als bisher machen würde, behauptete der Beschwerdeführer - ganz abgesehen von der Frage, ob ihm die französischen Behörden überhaupt eine Interventionsmöglichkeit eingeräumt hätten - bei Stellung des in Rede stehenden Beweisantrages gar nicht. Der Antrag verfiel darum zu Recht der Ablehnung.Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, Annick B im Rechtshilfewege durch das zuständige französische Gericht einzuvernehmen, 'um die entsprechenden Fragen an die Zeugin zu stellen' (S. 141), auch unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß hiedurch seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden. Auch das Protokoll über eine Einvernahme im Rechtshilfewege hätte - ebenso wie das Protokoll über die im Inland durchgeführte gerichtliche Vernehmung - in der Hauptverhandlung nur verlesen werden können. Daß aber Annick B bei einer neuerlichen Befragung andere (günstigere) Angaben als bisher machen würde, behauptete der Beschwerdeführer - ganz abgesehen von der Frage, ob ihm die französischen Behörden überhaupt eine Interventionsmöglichkeit eingeräumt hätten - bei Stellung des in Rede stehenden Beweisantrages gar nicht. Der Antrag verfiel darum zu Recht der Ablehnung.
In weiterer Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5In weiterer Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
StPO Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit vor, ohne allerdings formale Begründungsmängel über entscheidende Tatsachen dartun zu können, wie sie zur Herstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich wären.
Mit der Frage, ob zur Tatzeit ein Fenster des von Annick B bewohnten Zimmers offenstand, brauchte sich das Erstgericht im Urteil nicht zu befassen, weil der Beschwerdeführer sein Opfer nach den Urteilsannahmen gewaltsam daran hinderte, den Raum zu verlassen und um Hilfe zu rufen. Aus demselben Grund war eine Erörterung der Frage entbehrlich, ob der Schlüssel im Schloß der Zimmertür steckte. Daß aber der Beschwerdeführer die Tür gegen den Widerstand des Mädchens geschlossen und versperrt hatte, wurde im Urteil - gedeckt durch die verlesenen Zeugenangaben der Annick B - ohnedies festgestellt (S. 149).
Auch mit der Aussage des Dr. Herbert C setzte sich das Erstgericht im Urteil in ausreichender Weise auseinander (S. 154 f.), zumal die in der Beschwerde behaupteten Widersprüche zwischen dem Attest (S. 19) und den Angaben (S. 130 f.) dieses Arztes in der Hauptverhandlung in Wahrheit gar nicht vorhanden sind und der Zeuge auch bei seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht bestätigte, seinerzeit u.a. Würgemale und Schwellungen festgestellt zu haben (vgl. insbes. S. 132).Auch mit der Aussage des Dr. Herbert C setzte sich das Erstgericht im Urteil in ausreichender Weise auseinander (S. 154 f.), zumal die in der Beschwerde behaupteten Widersprüche zwischen dem Attest (S. 19) und den Angaben (S. 130 f.) dieses Arztes in der Hauptverhandlung in Wahrheit gar nicht vorhanden sind und der Zeuge auch bei seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht bestätigte, seinerzeit u.a. Würgemale und Schwellungen festgestellt zu haben vergleiche insbes. S. 132).
Ebenso legte das Erstgericht denkrichtig und in übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung dar, daß und warum die Aussagen der erhebenden Gendarmeriebeamten den die Verletzungen der Annick B betreffenden Urteilsfeststellungen nicht entgegenstehen (S. 153). Die bezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere. überhaupt stellt sich die Mängelrüge des Beschwerdeführers ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach insgesamt nur als der im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und daher unbeachtliche Versuch dar, die auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse beruhende freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Dies wird besonders bei jenen Beschwerdeausführungen deutlich, die eine andere (als die vom Erstgericht vorgenommene) Wertung des Gutachtens des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. D anstreben, der jedoch - im Einklang mit den bezüglichen Urteilsfeststellungen (S. 149) und den Angaben der Annick B (ON. 5) - zu dem Ergebnis kam, daß zweifellos ein gewaltsamer Angriff gegen das Mädchen durch kräftiges Zupacken und Zudrücken des Halses mit Absperrung der Luft stattgefunden haben müsse, wobei auch die Prellung und Schwellung der Schulter für eine angelegte Gewalt spreche (S. 138), und der nur in bezug auf die Möglichkeit eines allenfalls durch den Angriff herbeigeführten Wehrlosigkeitszustandes meinte, daß diese Frage aus dem Verletzungsbefund allein nicht beantwortet werden könne (S. 139). Von einer darin gelegenen Unvollständigkeit des Urteils, daß wesentliche Teile des erwähnten Sachverständigengutachtens unberücksichtigt geblieben wären, kann daher keine Rede sein. Ebenso nicht von einer - nach Auffassung des Beschwerdeführers in der Feststellung von Würgemalen gelegenen - Aktenwidrigkeit, zumal das Erstgericht in den bezüglichen Urteilsfeststellungen (S. 149) keinen Zweifel daran läßt, daß diese 'Würgemale' eine Folge des erwähnten (mit der Absperrung der Luftzufuhr verbundenen) gewaltsamen Angriffes gegen den Hals der Annick B waren (was zumindest laienhaft 'Würgen' genannt werden kann), zumal die betreffenden Verletzungen auch von dem Zeugen Dr. C (S. 132) als Würgemale bezeichnet worden waren.
Im übrigen berücksichtigte das Erstgericht ohnedies alle wesentlichen Beweistatsachen und gab - dem Gesetz entsprechend - in 'gedrängter Darstellung' (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO) an, welche (entscheidenden) Tatsachen es aus welchen (denkrichtigen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen annahm. Das Bestreben des Beschwerdeführers, aus dem vom Erstgericht keineswegs übersehenen Umstand, daß Annick B selbst den Reißverschluß ihrer Hose öffnete (nicht auch - wie der Beschwerdeführer behauptet - sich selbst auszog) und zum Bett ging (vgl. S. 150), in tatsächlicher Hinsicht (anders als das Erstgericht) eine ungebrochene Widerstandskraft abzuleiten und im Zusammenhang damit eine Anwendung von Brachialgewalt zu negieren, bedeutet daher erneut nur einen unzulässigen Angriff auf die freie Beweiswürdigung des erkennenden Senates.Im übrigen berücksichtigte das Erstgericht ohnedies alle wesentlichen Beweistatsachen und gab - dem Gesetz entsprechend - in 'gedrängter Darstellung' (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) an, welche (entscheidenden) Tatsachen es aus welchen (denkrichtigen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen annahm. Das Bestreben des Beschwerdeführers, aus dem vom Erstgericht keineswegs übersehenen Umstand, daß Annick B selbst den Reißverschluß ihrer Hose öffnete (nicht auch - wie der Beschwerdeführer behauptet - sich selbst auszog) und zum Bett ging vergleiche S. 150), in tatsächlicher Hinsicht (anders als das Erstgericht) eine ungebrochene Widerstandskraft abzuleiten und im Zusammenhang damit eine Anwendung von Brachialgewalt zu negieren, bedeutet daher erneut nur einen unzulässigen Angriff auf die freie Beweiswürdigung des erkennenden Senates.
Da somit die Mängelrüge nach keiner Richtung hin standhält, bleibt die - ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a, sachlich jedoch der Z. 10 des § 281 Abs. 1Da somit die Mängelrüge nach keiner Richtung hin standhält, bleibt die - ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a,, sachlich jedoch der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO gestützte - Rechtsrüge des Beschwerdeführers zu prüfen, mit der er behauptet, Annick B sei durch das ihm angelastete Verhalten nicht widerstandsunfähig gemacht und dann zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, sondern nur zum Beischlaf genötigt worden. Auch die Rechtsrüge versagt.
Es trifft zwar zu, daß Widerstandsunfähigkeit im Sinn des § 201 Abs. 1 StGB nur angenommen werden kann, wenn (weiterer) Widerstand unmöglich, aussichtslos oder unzumutbar ist (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/237 u. a.). Das Opfer muß sich in einer Lage extremer Hilflosigkeit befinden. Hiebei bleibt aber zu berücksichtigen, daß ein solcher Zustand auch eintreten kann, wenn eine Frau durch fortgesetzte Angriffe infolge Erlahmung insbes. der seelischen Kräfte schließlich außerstande ist, weiteren Widerstand zu leisten, und sich deshalb mehr oder weniger widerstandslos dem Angreifer fügt (ÖJZ-LSK. 1975/42, 43).Es trifft zwar zu, daß Widerstandsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 201, Absatz eins, StGB nur angenommen werden kann, wenn (weiterer) Widerstand unmöglich, aussichtslos oder unzumutbar ist vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/237 u. a.). Das Opfer muß sich in einer Lage extremer Hilflosigkeit befinden. Hiebei bleibt aber zu berücksichtigen, daß ein solcher Zustand auch eintreten kann, wenn eine Frau durch fortgesetzte Angriffe infolge Erlahmung insbes. der seelischen Kräfte schließlich außerstande ist, weiteren Widerstand zu leisten, und sich deshalb mehr oder weniger widerstandslos dem Angreifer fügt (ÖJZ-LSK. 1975/42, 43).
Gerade dies ist hier der Fall. Nach den Urteilsannahmen wurde die Widerstandskraft der Annick B durch die wiederholten gewaltsamen Angriffe des Beschwerdeführers, der u.a. mehrmals kräftig gegen den Kehlkopf seines Opfers drückte, was eine Absperrung der Luftzufuhr umd starke (schockartige) Angstgefühle bewirkte, völlig gebrochen. Aus dieser Angriffsweise des Beschwerdeführers, der jeden Versuch einer Gegenwehr mit neuen gewaltsamen (Erstickungsgefühle verursachenden) Angriffen gegen den Hals des Mädchens beantwortete, folgerte das Erstgericht zutreffend, daß Annick B eine weitere Widerstandsleistung wegen der ihr dadurch drohenden erheblichen Nachteile nicht mehr zumutbar und daß eine Gegenwehr - im Hinblick auf die körperliche überlegenheit des seinem Opfer bis zum Tag der Tat völlig unbekannten Täters, der ersichtlich willens und in der Lage war, sein Ziel auf jeden Fall zu erreichen und das Herbeirufen fremder Hilfe zu unterbinden - auch aussichtslos war. Mithin wurde das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten frei von Rechtsirrtum als das Verbrechen der Notzucht nach dem § 201 Abs. 1 StGB (und nicht bloß als das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs. 1Gerade dies ist hier der Fall. Nach den Urteilsannahmen wurde die Widerstandskraft der Annick B durch die wiederholten gewaltsamen Angriffe des Beschwerdeführers, der u.a. mehrmals kräftig gegen den Kehlkopf seines Opfers drückte, was eine Absperrung der Luftzufuhr umd starke (schockartige) Angstgefühle bewirkte, völlig gebrochen. Aus dieser Angriffsweise des Beschwerdeführers, der jeden Versuch einer Gegenwehr mit neuen gewaltsamen (Erstickungsgefühle verursachenden) Angriffen gegen den Hals des Mädchens beantwortete, folgerte das Erstgericht zutreffend, daß Annick B eine weitere Widerstandsleistung wegen der ihr dadurch drohenden erheblichen Nachteile nicht mehr zumutbar und daß eine Gegenwehr - im Hinblick auf die körperliche überlegenheit des seinem Opfer bis zum Tag der Tat völlig unbekannten Täters, der ersichtlich willens und in der Lage war, sein Ziel auf jeden Fall zu erreichen und das Herbeirufen fremder Hilfe zu unterbinden - auch aussichtslos war. Mithin wurde das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten frei von Rechtsirrtum als das Verbrechen der Notzucht nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB (und nicht bloß als das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach dem Paragraph 202, Absatz eins
StGB) beurteilt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war zu verwerfen. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten nach dem (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsehenden) Strafsatz des § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war zu verwerfen. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten nach dem (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsehenden) Strafsatz des Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Bei der Strafbemessung war erschwerend eine einschlägige Vorstrafe in Richtung des § 411 StG.; als mildernd wurde kein Umstand gewertet.Bei der Strafbemessung war erschwerend eine einschlägige Vorstrafe in Richtung des Paragraph 411, StG.; als mildernd wurde kein Umstand gewertet.
Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an. Die Berufung ist nach keiner Richtung hin im Recht. Zwar sind die in erster Instanz gefundenen Strafzumessungsgründe richtigzustellen: Da der Angeklagte laut einer Strafregisterauskunft vom 15. März 1979 unbescholten ist, entfällt der Strafschärfungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe; dafür tritt der Milderungsumstand des bisherigen ordentlichen Lebenswandels hinzu (§ 34 Z. 2 StGB). Hingegen wurde vom Erstgericht übersehen, daß das Opfer des Angeklagten im Zuge der Notzucht leichte Verletzungen davontrug, ein Umstand, der als Erschwerungsgrund ins Gewicht fällt. Angesichts der in diesem Sinn richtiggestellten Strafzumessungsgründe gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, daß die in erster Instanz zuerkannte Strafe im Ergebnis sowohl dem Unrechtsgehalt der Verfehlung als auch dem Verschuldensgrad des Angelagten entspricht. Eine Herabsetzung des Strafausmaßes kam demgemäß nicht in Betracht, aber auch die Voraussetzungen einer bedingten Strafnachsicht gemäß dem § 43 Abs. 2 StGB liegen nicht vor, weil diese Gesetzesstelle voraussetzt, daß besondere Gründe Gewähr dafür bieten, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Derartige besondere Gründe sind im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf den näheren Tathergang und die Begleitumstände der Tat - keinesfalls gegeben.Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an. Die Berufung ist nach keiner Richtung hin im Recht. Zwar sind die in erster Instanz gefundenen Strafzumessungsgründe richtigzustellen: Da der Angeklagte laut einer Strafregisterauskunft vom 15. März 1979 unbescholten ist, entfällt der Strafschärfungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe; dafür tritt der Milderungsumstand des bisherigen ordentlichen Lebenswandels hinzu (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB). Hingegen wurde vom Erstgericht übersehen, daß das Opfer des Angeklagten im Zuge der Notzucht leichte Verletzungen davontrug, ein Umstand, der als Erschwerungsgrund ins Gewicht fällt. Angesichts der in diesem Sinn richtiggestellten Strafzumessungsgründe gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, daß die in erster Instanz zuerkannte Strafe im Ergebnis sowohl dem Unrechtsgehalt der Verfehlung als auch dem Verschuldensgrad des Angelagten entspricht. Eine Herabsetzung des Strafausmaßes kam demgemäß nicht in Betracht, aber auch die Voraussetzungen einer bedingten Strafnachsicht gemäß dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB liegen nicht vor, weil diese Gesetzesstelle voraussetzt, daß besondere Gründe Gewähr dafür bieten, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Derartige besondere Gründe sind im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf den näheren Tathergang und die Begleitumstände der Tat - keinesfalls gegeben.
Der Berufung konnte darum kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.