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Entscheidung 13 Os 15/89×

Entscheidung 13 Os 15/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os15/89

Entscheidungsdatum

09.02.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Februar 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Tegischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert R*** wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht nach Paragraphen 15, 201, StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 9. Mai 1988, GZ 15 römisch fünf r 2492/87-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung werden zurückgewiesen.

Über die Strafberufung hat gemäß Paragraph 285, i StPO. das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.

Text

Gründe:

Der jetzt 27-jährige Angestellte Herbert R*** wurde des Verbrechens der versuchten Notzucht nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt. Darnach trachtete er am 2.Oktober 1987 in Ebental Ingeborg R*** widerstandsunfähig zu machen und sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen, indem er die Genannte an den Schultern erfaßte und festhielt, ihr den rechten Arm auf den Rücken bog, ihr den Mund zuhielt und sie zu einem Maisacker zerrte.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO. geltend.

Die Feststellungen des Ersturteils sind nicht nur auf die Aussage des Tatopfers, sondern auch auf die überwiegend geständige Verantwortung des Angeklagten, die verlesene Anzeige, die Zeugenaussage des die Tat erhebenden Gendarmeriebeamten und das Sachverständigengutachten des Prim. Dr. S*** gegründet worden (S. 206, 208 f.). Diese Beweisgrundlage negiert die Beschwerde (Ziffer 5,), wenn sie aus der Aussage der Zeugin R*** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung einzelne Passagen zitiert und dazu überdies deren jeweilige Schlußbemerkung außer acht läßt, wonach der Angeklagte seine deliktische Absicht lediglich zufolge der heftigen Gegenwehr der Zeugin sowie ihrer Hilferufe nicht verwirklichen konnte (S. 17, 203).

Daß der Tatort nächst einem Maisacker liegt, hat die Zeugin R*** beschrieben (S. 17) und gezeigt (Lichtbilder S. 77). Daß sie überdies erwähnte, daß zwischen der Parkplatzbegrenzung und dem Maisfeld eine Wiese ist, bedurfte keiner Erörterung, weil dies für die Strafbarkeit der Tat keine Bedeutung hat.

Zutreffend ist allerdings der weitere Beschwerdeeinwand (zu Ziffer 5,), daß für die Urteilsannahme, der Angeklagte habe R*** auch zu Boden gestoßen, ein Anhaltspunkt fehlt vergleiche jedoch das dem Angeklagten nicht angelastete weitere Sittlichkeitsdelikt an Susanne L*** S. 51, 89 ff.). Für den vorliegenden Schuldspruch ist es aber ohne Bedeutung, welche Folgen die mit Notzuchtsvorsatz bereits ausgeübte Gewalt hatte, zumal die Tat ohnehin nicht bis zur Vollendung reifte.

Mit der Frage eines etwaigen strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, StGB.) setzt sich das Urteil auseinander, verneint aber dessen Voraussetzungen, weil nur die heftige Gegenwehr der Ingeborg R*** den Beschwerdeführer von seinem Vorhaben abbrachte (S. 209). Davon hätte die Rechtsrüge auszugehen gehabt und stellt der Hinweis, der Angeklagte habe ohne ersichtlichen Grund seine Tat nicht vollendet, eine urteilsfremde Behauptung dar. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 5, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, der zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Dieses Schicksal teilt die Schuldberufung des Angeklagten, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte nicht offen steht (Paragraph 280, StPO.; vergleiche 13 Os 46/88, 15 Os 60,61/88 u.a.).

Anmerkung

E16500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00015.89.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19890209_OGH0002_0130OS00015_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung