Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Ein strafaufhebender Rücktritt von einem - wie
hier - unbeendeten Versuch liegt nach dem § 16 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter freiwillig die Ausführung aufgibt. Dies ist der Fall, wenn sich der Handelnde sagt, er könnte die Tat vollenden, aber er wolle es überhaupt oder wenigstens jetzt nicht; dabei muß der Täter zwar aus eigenem Antrieb von der Vollendung der Tat abstehen, für diesen Entschluß müssen aber nicht ausschließlich innere Erwägungen maßgebend, es können auch äußere Umstände (wie etwa Zureden oder Bitten des Opfers) hiefür mitbestimmend sein (Leukauf/Steininger, Komm2, § 16 RN 2).hier - unbeendeten Versuch liegt nach dem Paragraph 16, Absatz eins, StGB vor, wenn der Täter freiwillig die Ausführung aufgibt. Dies ist der Fall, wenn sich der Handelnde sagt, er könnte die Tat vollenden, aber er wolle es überhaupt oder wenigstens jetzt nicht; dabei muß der Täter zwar aus eigenem Antrieb von der Vollendung der Tat abstehen, für diesen Entschluß müssen aber nicht ausschließlich innere Erwägungen maßgebend, es können auch äußere Umstände (wie etwa Zureden oder Bitten des Opfers) hiefür mitbestimmend sein (Leukauf/Steininger, Komm2, Paragraph 16, RN 2).
Wohl nahm das Schöffengericht im Urteil zur Frage eines Rücktrittes vom Versuch im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB Stellung. Es verneinte das Erfordernis der Freiwilligkeit allerdings mit dem einzigen Hinweis auf den (objektiven) Umstand, daß die Großmutter Maria T*** den Angeklagten "an den Haaren erfaßt hat" (AS 55). Dieser Hinweis reicht jedoch zu einer zweifelsfreien Beurteilung der inneren Tatseite nicht aus. Ein näheres Eingehen auf die Frage, was letztlich für den Angeklagten bestimmend war, die Tatausführung aufzugeben, war - wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt wird - schon deshalb geboten, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung vorbrachte, das Einschreiten der Großmutter nicht als Hindernis angesehen zu haben, den Großvater weiter zu würgen (AS 44). Dieses Vorbringen findet eine gewisse Stütze in der - im übrigen als Feststellungsgrundlage herangezogenen (AS 54) - Aussage der Maria T***, wonach der Angeklagte sie "sicherlich wegschupfen" hätte können, was er aber nicht getan hat (AS 48). Diese Verfahrensergebnisse könnten nämlich - würden sie für glaubwürdig befunden - als Indiz für eine Abstandnahme von weiterer Tatausführung aus eigenem Antrieb, wie oben dargelegt, gewertet werden.Wohl nahm das Schöffengericht im Urteil zur Frage eines Rücktrittes vom Versuch im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, StGB Stellung. Es verneinte das Erfordernis der Freiwilligkeit allerdings mit dem einzigen Hinweis auf den (objektiven) Umstand, daß die Großmutter Maria T*** den Angeklagten "an den Haaren erfaßt hat" (AS 55). Dieser Hinweis reicht jedoch zu einer zweifelsfreien Beurteilung der inneren Tatseite nicht aus. Ein näheres Eingehen auf die Frage, was letztlich für den Angeklagten bestimmend war, die Tatausführung aufzugeben, war - wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt wird - schon deshalb geboten, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung vorbrachte, das Einschreiten der Großmutter nicht als Hindernis angesehen zu haben, den Großvater weiter zu würgen (AS 44). Dieses Vorbringen findet eine gewisse Stütze in der - im übrigen als Feststellungsgrundlage herangezogenen (AS 54) - Aussage der Maria T***, wonach der Angeklagte sie "sicherlich wegschupfen" hätte können, was er aber nicht getan hat (AS 48). Diese Verfahrensergebnisse könnten nämlich - würden sie für glaubwürdig befunden - als Indiz für eine Abstandnahme von weiterer Tatausführung aus eigenem Antrieb, wie oben dargelegt, gewertet werden.
Solcherart leidet das Urteil an einem Feststellungsmangel, der seine Nichtigkeit nach der Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO bewirkt. Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.Solcherart leidet das Urteil an einem Feststellungsmangel, der seine Nichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkt. Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.
Mit ihren durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.