Durch die Unterlassung der Vernehmung der Zeugen Marlies S*****, Heinz W***** und Roland B***** wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Diese Zeugen waren zum Beweis dafür angeboten worden, daß die Zeugin K***** bereits im Cafe "LEGER" sich dem Angeklagten geradezu aufgedrängt und ihn zum Geschlechtsverkehr animiert hat. Davon aber ist das Schöffengericht ohnedies ausgegangen (S 82 oben).
Daß der Rechtsmittelwerber versuchte, die Zeugin K***** zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, ist nicht Gegenstand des Schuldspruchs. Die erwähnten Zeugen waren aber nicht zum Beweis dafür beantragt worden, daß der Angeklagte die Zeugin "in keiner Weise" zu einer sexuellen Handlung nötigen wollte (vgl S 74); zur Erhebung dieser Rüge ist er demnach nicht legitimiert, denn die Verfahrensrüge hat stets von dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, sonach von den dort genannten Beweismitteln und Beweisthemen auszugehen.Daß der Rechtsmittelwerber versuchte, die Zeugin K***** zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, ist nicht Gegenstand des Schuldspruchs. Die erwähnten Zeugen waren aber nicht zum Beweis dafür beantragt worden, daß der Angeklagte die Zeugin "in keiner Weise" zu einer sexuellen Handlung nötigen wollte vergleiche S 74); zur Erhebung dieser Rüge ist er demnach nicht legitimiert, denn die Verfahrensrüge hat stets von dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, sonach von den dort genannten Beweismitteln und Beweisthemen auszugehen.
Für den Sachausgang unentscheidend ist die Frage, ob die Zeugin K*****, als sie von der Zeugin Dr. M***** gesehen wurde, nackt war. Dies wird vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO auch eingeräumt (S 92 unten). Daß "nur so sich das Erstgericht ein wirkliches Bild vom damaligen Ablauf hätte machen können", ist ein unsubstantiierter und demnach untauglicher Versuch des Nichtigkeitswerbers, die Relevanz des der Ablehnung verfallenen Antrags auf Einvernahme der Zeugin Dr. Emma M***** zum Beweis dafür, daß Christine K***** sich von Anfang an sofort nackt ausgezogen habe, darzutun.Für den Sachausgang unentscheidend ist die Frage, ob die Zeugin K*****, als sie von der Zeugin Dr. M***** gesehen wurde, nackt war. Dies wird vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auch eingeräumt (S 92 unten). Daß "nur so sich das Erstgericht ein wirkliches Bild vom damaligen Ablauf hätte machen können", ist ein unsubstantiierter und demnach untauglicher Versuch des Nichtigkeitswerbers, die Relevanz des der Ablehnung verfallenen Antrags auf Einvernahme der Zeugin Dr. Emma M***** zum Beweis dafür, daß Christine K***** sich von Anfang an sofort nackt ausgezogen habe, darzutun.
Zur Mängelrüge:
Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, die "nachfolgende Tätlichkeit des Angeklagten" könne "nicht mehr als Versuch im Sinn des § 201 oder 105 StGB gewertet werden, weil der Angeklagte mit dieser Tätlichkeit ja keine sexuelle Handlung mehr erzwingen wollte" sowie die Tätlichkeiten seien nur Züchtigungshandlungen des Rechtsmittelwerbers gewesen, der plötzlich sexuell enttäuscht gewesen sei, zeigt keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern erweist sich der Sache nach als Rechtsrüge gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 10 StPO, die aber - weil sie nicht von der Gesamtheit des Urteilssachverhaltes ausgeht und dabei die Konstatierung, der Beschwerdeführer habe der Zeugin K***** in der Absicht, sie zum Oralverkehr zu zwingen, negiert - eine gesetzmäßige Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vermissen läßt. Auch mit den Beschwerdebehauptungen, daß zwischen der Aufforderung zur Vornahme eines Oralverkehrs und den nachfolgenden Tätlichkeiten im Sinne des § 201 StGB keinerlei Zusammenhang bestehe, daß § 15 StGB nicht anwendbar sei, weil diese Tätlichkeiten keinen Versuch dargestellt haben, und daß nicht festgestellt sei, daß der Angeklagte die Zeugin "sozusagen willen- und wehrlos machen wollte", wird weder eine Undeutlichkeit oder Unvollständigkeit noch ein innerer Widerspruch in den Entscheidungsgründen, auch nicht das Fehlen von (zureichenden) Gründen überhaupt oder eine Aktenwidrigkeit, jeweils im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, aufgezeigt.Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, die "nachfolgende Tätlichkeit des Angeklagten" könne "nicht mehr als Versuch im Sinn des Paragraph 201, oder 105 StGB gewertet werden, weil der Angeklagte mit dieser Tätlichkeit ja keine sexuelle Handlung mehr erzwingen wollte" sowie die Tätlichkeiten seien nur Züchtigungshandlungen des Rechtsmittelwerbers gewesen, der plötzlich sexuell enttäuscht gewesen sei, zeigt keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern erweist sich der Sache nach als Rechtsrüge gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, die aber - weil sie nicht von der Gesamtheit des Urteilssachverhaltes ausgeht und dabei die Konstatierung, der Beschwerdeführer habe der Zeugin K***** in der Absicht, sie zum Oralverkehr zu zwingen, negiert - eine gesetzmäßige Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vermissen läßt. Auch mit den Beschwerdebehauptungen, daß zwischen der Aufforderung zur Vornahme eines Oralverkehrs und den nachfolgenden Tätlichkeiten im Sinne des Paragraph 201, StGB keinerlei Zusammenhang bestehe, daß Paragraph 15, StGB nicht anwendbar sei, weil diese Tätlichkeiten keinen Versuch dargestellt haben, und daß nicht festgestellt sei, daß der Angeklagte die Zeugin "sozusagen willen- und wehrlos machen wollte", wird weder eine Undeutlichkeit oder Unvollständigkeit noch ein innerer Widerspruch in den Entscheidungsgründen, auch nicht das Fehlen von (zureichenden) Gründen überhaupt oder eine Aktenwidrigkeit, jeweils im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, aufgezeigt.
Das Vorbringen, der Urteilsbegründung sei nicht zu entnehmen, daß der Nichtigkeitswerber Gewalt anwenden wollte, um die Zeugin K***** sexuell zu mißbrauchen, ist nicht aktengetreu (S 80, dritter Absatz).
Auch die (weiteren) Rechtsrügen gelangen nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung, denn materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können dem Gesetz gemäß nur dargetan werden, wenn sie den gesamten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleichen.
Demgegenüber vernachlässigt der Beschwerdeführer mit dem Einwand, es "fehlten sämtliche Feststellungen, daß der Angeklagte mit seinen Tätlichkeiten eine sexuelle Handlung erzwingen wollte" (Z 9 lit a), die ausdrückliche Urteilsannahme, daß er der Zeugin Christine K***** in der Absicht, sie zum Oralverkehr zu zwingen, einen Faustschlag gegen das Kinn versetzte (S 80 dritter Absatz).Demgegenüber vernachlässigt der Beschwerdeführer mit dem Einwand, es "fehlten sämtliche Feststellungen, daß der Angeklagte mit seinen Tätlichkeiten eine sexuelle Handlung erzwingen wollte" (Ziffer 9, Litera a,), die ausdrückliche Urteilsannahme, daß er der Zeugin Christine K***** in der Absicht, sie zum Oralverkehr zu zwingen, einen Faustschlag gegen das Kinn versetzte (S 80 dritter Absatz).
Auch das Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Z 10) negiert die erwähnte Urteilsfeststellung, indem sie eine isolierte Unterstellung der Tathandlungen des Beschwerdeführers unter die Bestimmung des § 83 StGB anstrebt.Auch das Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) negiert die erwähnte Urteilsfeststellung, indem sie eine isolierte Unterstellung der Tathandlungen des Beschwerdeführers unter die Bestimmung des Paragraph 83, StGB anstrebt.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO; § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe ist das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe ist das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285, i StPO).