Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt die Angeklagte die Abweisung nachangeführter in der Hauptverhandlung am 30.Oktober 1991 (S 161) von ihrem Verteidiger gestellten und den Schuldspruch zu Faktum 4 betreffenden Beweisanträge:Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt die Angeklagte die Abweisung nachangeführter in der Hauptverhandlung am 30.Oktober 1991 (S 161) von ihrem Verteidiger gestellten und den Schuldspruch zu Faktum 4 betreffenden Beweisanträge:
1. "Einsichtnahme in den Reisepaß des Milorad J***** zum Beweise dafür, daß in diesem Reisepaß sehr wohl die Ein- und Ausreise zwischen 23. und 26.Mai 1991 abgestempelt wurde und sich daraus der Schluß ziehen lasse, wenn im Reisepaß der Angeklagten kein Stempel vorhanden ist, daß diese dann nicht nach Jugoslawien gefahren ist".
2. Einvernahme der Zeugen Jasminka und Cvijetin S***** sowie Joka und Dragoljub G***** jeweils zum Beweise dafür, daß die Angeklagte in der Zeit zwischen 23. und 26.Mai 1991 nicht in Jugoslawien war.
Durch die Abweisung dieser Anträge wurden indes Verfahrensrechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Zu 1: Das Erstgericht weist mit Recht in seiner im Urteil nachgetragenen Begründung für das ablehnende Zwischenerkenntnis darauf hin, daß die Angeklagte bei ihrer Einvernahme angab, es werde die Ein- und Ausreise nach und von Jugoslawien nicht immer mittels eines Stempels im Reisepaß festgehalten (vgl. S 157), sodaß sich daher auch bei der Annahme, daß im Reisepaß des Milorad J***** die Ein- und Ausreise nach Jugoslawien für die im Beweisantrag angeführte Zeit festgehalten ist, in jenem der Angeklagten dagegen nicht, insbesondere im Hinblick auf die übrigen Verfahrensergebnisse (vgl. die Verantwortung des Milorad J*****, ON 3 in ON 20) die Täterschaft der Angeklagten nicht ausschließen läßt.Zu 1: Das Erstgericht weist mit Recht in seiner im Urteil nachgetragenen Begründung für das ablehnende Zwischenerkenntnis darauf hin, daß die Angeklagte bei ihrer Einvernahme angab, es werde die Ein- und Ausreise nach und von Jugoslawien nicht immer mittels eines Stempels im Reisepaß festgehalten vergleiche S 157), sodaß sich daher auch bei der Annahme, daß im Reisepaß des Milorad J***** die Ein- und Ausreise nach Jugoslawien für die im Beweisantrag angeführte Zeit festgehalten ist, in jenem der Angeklagten dagegen nicht, insbesondere im Hinblick auf die übrigen Verfahrensergebnisse vergleiche die Verantwortung des Milorad J*****, ON 3 in ON 20) die Täterschaft der Angeklagten nicht ausschließen läßt.
Zu 2: Der Anzeige des Zollamtes Salzburg (ON 2 in ON 20) ist zu entnehmen, daß die genannten Zeugen zur Verantwortung der Angeklagten, sie sei in der Zeit vom 23. bis 26.Mai 1991 nicht in Jugoslawien gewesen, niederschriftlich vernommen wurden, diese Angaben der Beschwerdeführerin aber nicht bestätigten. Sie sagten vielmehr aus, daß Bojana J***** gemeinsam mit ihrem geschiedenen Mann Milorad J***** in dessen PKW am 23. oder 24.Mai 1991 weggefahren sei, wobei sie gegenüber Jasminka S***** erwähnt habe, sie fahre nach Jugoslawien. Im Hinblick auf diese Beweisergebnisse wäre daher im Antrag anzugeben gewesen, aus welchen besonderen Gründen erwartet werden konnte, daß die Aufnahme der beantragten Beweise auch tatsächlich zu dem im Antrag behaupteten Ergebnis führen werde. Auch aus der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vorgelegten Niederschrift der Zeugin Jasminka S***** (vgl. S 161) ergibt sich ein solcher Hinweis nicht.Zu 2: Der Anzeige des Zollamtes Salzburg (ON 2 in ON 20) ist zu entnehmen, daß die genannten Zeugen zur Verantwortung der Angeklagten, sie sei in der Zeit vom 23. bis 26.Mai 1991 nicht in Jugoslawien gewesen, niederschriftlich vernommen wurden, diese Angaben der Beschwerdeführerin aber nicht bestätigten. Sie sagten vielmehr aus, daß Bojana J***** gemeinsam mit ihrem geschiedenen Mann Milorad J***** in dessen PKW am 23. oder 24.Mai 1991 weggefahren sei, wobei sie gegenüber Jasminka S***** erwähnt habe, sie fahre nach Jugoslawien. Im Hinblick auf diese Beweisergebnisse wäre daher im Antrag anzugeben gewesen, aus welchen besonderen Gründen erwartet werden konnte, daß die Aufnahme der beantragten Beweise auch tatsächlich zu dem im Antrag behaupteten Ergebnis führen werde. Auch aus der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vorgelegten Niederschrift der Zeugin Jasminka S***** vergleiche S 161) ergibt sich ein solcher Hinweis nicht.
Der Mängelrüge (Z 5) kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Zum Schuldspruchfaktum 2 des Urteilssatzes stellte das Gericht fest, daß die Angeklagte gemeinsam mit der abgesondert verfolgten, mit ihr verwandten Branka Z*****, in Österreich einreiste und in Schwarzach mit dem gemeinsames Gepäck den Zug verließ. Als Z***** dort in Abwesenheit der Angeklagten zur Ausweisleistung aufgefordert wurde, holte sie aus ihrer Handtasche, die sich bei den Gepäckstücken mit dem später sichergestellten Schmuggelgut befand, ihren Reisepaß (S 179). Die Verantwortung der Angeklagten, daß dieses Gepäck nicht ihr und Branka Z***** gehört habe, hielt das Gericht im Hinblick auf die Aussage des Zollbeamten Helfried A***** für widerlegt. Dieser hatte die beiden Frauen beobachtet und dabei den Eindruck genommen, daß sich die beiden kennen. Auch hat es die Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes unterlassen, jene Mitreisenden jugoslawischer Herkunft, die ihrer Behauptung nach Eigentümer des Gepäcks waren, zu bezeichnen, weil dann die Unrichtigkeit ihrer Behauptung überprüfbar gewesen und sofort aufgekommen wäre. Sie habe vielmehr erst zu einem Zeitpunkt eine solche Verantwortung gewählt, als eine Überprüfung nicht mehr möglich gewesen sei.
Wenn die Beschwerde demgegenüber diese Begründung als unzureichend bezeichnet und aus den diesen Urteilsüberlegungen zugrundeliegenden Umständen andere, für die Angeklagte günstigere Schlußfolgerungen ableitet, erschöpfen sich diese Ausführungen nach Art einer Schuldberufung in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Im Faktum 3 des Schuldspruches hielt das Gericht die Verantwortung der Angeklagten, sie habe lediglich einem Unbekannten beim Einladen des Gepäcks in jenes Zugabteil geholfen, in dem bei der Kontrolle das Schmuggelgut sichergestellt wurde, im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Gerhard P***** für unglaubwürdig. Der Genannte hatte die Angeklagte dabei beobachtet, wie sie beim Eintreffen der Zollbeamten das Abteil des Zuges verließ und sich abseits aufhielt, um bei einer Entdeckung der unter den Sitzen des Abteils versteckten Gepäckstücke nicht mit diesen in Zusammenhang gebracht zu werden. Auch hier zeigt die Mängelrüge mit der Behauptung, im Zweifel wären für die Angeklagte günstigere Feststellungen zu wählen gewesen, keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft gleichfalls nur die Würdigung der Beweise durch die Tatrichter.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.