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Entscheidung 13 Os 15/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os15/99

Entscheidungsdatum

10.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Feldkirch zum AZ 28 römisch fünf r 1229/98 anhängigen Strafsache gegen Günther G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraphen 12, 142, Absatz eins, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Remo M***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. Dezember 1998, AZ 6 Bs 514/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Remo M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In der gegen ihn wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, 142, Absatz eins, StGB geführten Voruntersuchung wird Remo M***** zur Last gelegt, Ende August 1998 in Feldkirch dem Mitbeschuldigten Günther G***** wesentliche Informationen zu einem Raubüberfall auf die Geschwister H***** in Frastanz gegeben zu haben, worauf G***** diesen am 10. Oktober 1998 durchgeführt haben soll, wobei eines der Opfer, nämlich Gebhard H*****, durch Schläge und Fesselung der Täter den Tod erlitt, der aber M***** nicht angelastet wird.

Über Remo M***** wurde am 15. Oktober 1998 u.a. aus dem jetzt noch aktuellen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c StPO die Untersuchungshaft verhängt; Enthaftungsanträge und Haftbeschwerden blieben erfolglos (ON 12).

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Ober- landesgericht Innsbruck einer Haftbeschwerde des Beschul- digten M***** nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bisher angezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr angeordnet.

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde dieses Beschuldigten, welche das Vorliegen des genannten Haftgrundes in Abrede stellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Unter zutreffendem Hinweis auf die (außer einem geringen Zeitablauf) mangelnde Änderung der Sachlage und zufolge Wiederholung bisheriger Beschwerdeargumentationen verwies das Oberlandesgericht im wesentlichen auf die Begründung seines Beschlusses vom 24. November 1998, AZ 6 Bs 464/98 (gegen den keine Grundrechtsbeschwerde erhoben worden war).

Die darin und zuletzt vom Oberlandesgericht der Beurteilung des Haftgrundes zugrunde gelegten Umstände über die Art der angelasteten Tat sowie die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers, seine familiären Verhältnisse und sein (mehrfach einschlägig vorbelastetes) Vorleben wurden mängelfrei dargelegt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO), und daraus durchaus vertretbar und fehlerfrei (s. auch Paragraph 180, Absatz 3,, zweiter und dritter Satz StPO) auf das weitere Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr geschlossen. Im übrigen ist der Beschwerde zu entgegnen, daß beim Beschwerdeführer von keinem längeren Wohlverhalten gesprochen werden kann, weil er am 5. Juni 1996 aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde, und die endgültige Nachsicht erst am 18. August 1998 erfolgte (s. Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 34, RN 27).

Da das Oberlandesgericht rechtsrichtig auch die Angemessenheit der Haft und die mangelnde Eignung gelinderer Mittel zur Substituierung des Haftzweckes angenommen hat, konnte der Grundrechtsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein; die ergänzenden Ausführungen in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) sind zufolge des Neuerungsverbotes im Grundrechtsbeschwerdeverfahrens unbeachtlich, über das Ende der (im angefochtenen Beschluß auch genannten Haftfrist) irrt der Beschwerdeführer (in seiner Äußerung) ersichtlich.

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E53202 13D00159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00015.99.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19990210_OGH0002_0130OS00015_9900000_000