Nur der Angeklagte Zeljko T***** bekämpft seinen Schuldspruch mit auf § 345 Abs 1 Z 6 gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, welcher auch Berechtigung zukommt.Nur der Angeklagte Zeljko T***** bekämpft seinen Schuldspruch mit auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, welcher auch Berechtigung zukommt.
Er verantwortete sich in der Hauptverhandlung damit, der Tatplan habe darin bestanden, einen Schwarzafrikaner "mit der Polizei zu bedrohen, um so zu Drogen zu kommen" (S 143/II). Festgehalten habe er das Tatopfer bloß um zu verhindern, dass dieser ein Messer zog, nachdem dieser in die Taschen gegriffen und er, der Angeklagte, etwas "Silbernes" gesehen hätte. Auch vor der Polizei (S 99/I) und vor dem Untersuchungsrichter (S 141/I) hatte er sich gleich verantwortet, wobei er diese Angaben in der Hauptverhandlung als seine nunmehrige Angeklagtenverantwortung aufrecht hielt (S 143/II). Auch die Angeklagten A***** (S 151/II) und der (rechtskräftig freigesprochene) Y***** (S 157/II) verantworteten sich damit in der Hauptverhandlung, dass durch Drohung mit der Polizei, durch "Stress" und "Einschüchterung durch ihre Gegenwart" die Herausgabe von Drogen angestrebt und keine Gewalt ausgeübt, sondern nur ein kurzes Anfassen erfolgt sei.
Einzig der Angeklagte B***** gab in der Hauptverhandlung zu, und zwar in Übereinstimmung mit seiner Verantwortung vor der Polizei (S 73, 87 ff/I) und vor dem Untersuchungsrichter (S 219/I), sie hätten darüber gesprochen, dass er den Schwarzen - im Fall der verweigerten Drogenherausgabe - zur Herausgabe zwingen und die beiden anderen diesen festhalten sollten (S 139/II), was er erst auf "Einwand des Verteidigers der Angeklagten T***** und A***** widerrief. Sohin gab es in der Hauptverhandlung - zwar nicht in Ansehung des Angeklagten B***** (der nie dem Vorbringen seiner Mitangeklagten folgte, und deren Verantwortung auch kein solches hinsichtlich seiner subjektiven Tatseite darstellt) - ein Tatsachenvorbringen, das hinsichtlich der Angeklagten T***** und A***** die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB indizierte. Denn die Drohung mit einer Anzeigeerstattung bei Polizei stellt keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben iSd § 142 Abs 1 StGB dar. Demnach war - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** und, weil diese Nichtigkeit auch dem Angeklagten Nermin A***** zugute kommt (§§ 290 Abs 1, 344 StPO) der diese beiden Angeklagten betreffende Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil einschließlich des T***** betreffenden Widerrufsbeschlusses mit dem Auftrag der Verfahrenserneuerung aufzuheben (§§ 285e, 344 StPO). Der Angeklagte T***** war demzufolge mit seinen weiteren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Rizah B***** folgt aus §§ 285i, 344 StPO.Einzig der Angeklagte B***** gab in der Hauptverhandlung zu, und zwar in Übereinstimmung mit seiner Verantwortung vor der Polizei (S 73, 87 ff/I) und vor dem Untersuchungsrichter (S 219/I), sie hätten darüber gesprochen, dass er den Schwarzen - im Fall der verweigerten Drogenherausgabe - zur Herausgabe zwingen und die beiden anderen diesen festhalten sollten (S 139/II), was er erst auf "Einwand des Verteidigers der Angeklagten T***** und A***** widerrief. Sohin gab es in der Hauptverhandlung - zwar nicht in Ansehung des Angeklagten B***** (der nie dem Vorbringen seiner Mitangeklagten folgte, und deren Verantwortung auch kein solches hinsichtlich seiner subjektiven Tatseite darstellt) - ein Tatsachenvorbringen, das hinsichtlich der Angeklagten T***** und A***** die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB indizierte. Denn die Drohung mit einer Anzeigeerstattung bei Polizei stellt keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben iSd Paragraph 142, Absatz eins, StGB dar. Demnach war - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** und, weil diese Nichtigkeit auch dem Angeklagten Nermin A***** zugute kommt (Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO) der diese beiden Angeklagten betreffende Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil einschließlich des T***** betreffenden Widerrufsbeschlusses mit dem Auftrag der Verfahrenserneuerung aufzuheben (Paragraphen 285 e, 344, StPO). Der Angeklagte T***** war demzufolge mit seinen weiteren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Rizah B***** folgt aus Paragraphen 285 i, 344, StPO.