Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet das Vorliegen mit sich selbst im Widerspruch stehender Aussprüche über entscheidende Tatsachen (Z 5 dritter Fall), und zwar durch die Feststellungen, der Angeklagte Mohammad Said B***** hätte vom Beschwerdeführer zumindest 400 Stangen Zigaretten verschiedener Marken zwischen März und 26. September 2002 bezogen (US 20 dritter Absatz) und gewinnbringend in seinem Bekanntenkreis verkauft (US 21 erster Absatz), während andererseits auf der Grundlage ausgewerteter Telefongespräche angenommen worden wäre, dass Mohammad Said B***** zwischen März und 26. September 2002 zumindest 1.280 Stangen Zigaretten verschiedener Marken verhandelt hat (US 21 zweiter Absatz).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet das Vorliegen mit sich selbst im Widerspruch stehender Aussprüche über entscheidende Tatsachen (Ziffer 5, dritter Fall), und zwar durch die Feststellungen, der Angeklagte Mohammad Said B***** hätte vom Beschwerdeführer zumindest 400 Stangen Zigaretten verschiedener Marken zwischen März und 26. September 2002 bezogen (US 20 dritter Absatz) und gewinnbringend in seinem Bekanntenkreis verkauft (US 21 erster Absatz), während andererseits auf der Grundlage ausgewerteter Telefongespräche angenommen worden wäre, dass Mohammad Said B***** zwischen März und 26. September 2002 zumindest 1.280 Stangen Zigaretten verschiedener Marken verhandelt hat (US 21 zweiter Absatz).
Widersprüchliche Feststellungen zeigt dieses Vorbringen jedoch nicht auf:
Die Beschwerde übersieht nämlich - Konstatierungen und
beweiswürdigende Erwägungen sind im Urteil nicht scharf getrennt -
dass es bei der 400 Stangen Zigaretten erwähnenden Urteilspassage
nicht um eine Feststellung, sondern um eine Teilwiedergabe der
Verantwortung des Angeklagten B***** handelt („zum Vorhalt, ... gab
B***** an, ..."), welcher - im nachfolgenden, zweiten Absatz der US
21 - mit dem Hinweis auf die damit nicht im Einklang stehenden
Ergebnisse der Auswertung der zwischen dem Beschwerdeführer und B***** geführten Telefongespräche keine Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde, worauf die von B***** verhandelte Zigarettenmenge mit 1.280 Stangen festgestellt wird. Solcherart besagt auch der letzte Absatz der US 34 bloß, dass beim Angeklagten B***** im Zweifel zu seinen Gunsten letztlich ein die Gerichtszuständigkeit begründender 37.500 EUR überschreitender strafbestimmender Wertbetrag (bei bloß 400 zugestandenen, aber auch bei tatsächlich 1.280 verhandelten Stangen Zigaretten) nicht nachzuweisen sei, zumal auch die genaue Menge und Sorten, somit auch der Preis (Wert) der durch B***** bezogenen Zigaretten nicht exakt feststeht. Somit steht auch diese Konstatierung mit der Feststellung, dass Frano T***** an diesen und weitere Abnehmer insgesamt zumindest 21.571 Stangen Zigaretten verschiedener Marken verhandelt hat, nicht im Widerspruch. Weswegen die (unbestimmten) Begriffe des Bezuges „größerer Mengen" und des Handelns „im großen Stil" bzw mit „großen Mengen" hiezu im Widerspruch stehen sollen, wird nicht ersichtlich gemacht. Unter isolierter Betrachtung der „in den Urteilsfeststellungen aufgelisteten, durch Aussagen der Mitangeklagten weitestgehend übereinstimmenden objektiven Mengenangaben" errechnet die Beschwerde eine maximale Gesamtmenge von 3.737,9 Stangen Zigaretten, unterlässt jedoch die gebotene Gesamtschau der Beweisergebnisse, wonach die Tatrichter die Anzahl an sich gebrachter und weitergegebener Schmuggelzigaretten - soweit diese feststellbar war - auf die Ergebnisse der bezughabenden Telefonüberwachung stützten (US 20, 32), die weit höhere Zigarettenmengen ergaben, als von den einzelnen Tätern zugestanden wurden (US 32, 35).
Mit dem Hinweis auf den Tatumfang in Verbindung mit dem geringen Einkommen des Angeklagten blieb die Feststellung gewerbsmäßigen Handels keinesfalls offenbar unzureichend begründet (US 35). Weswegen der Umstand, dass Fahrzeuge, in denen geschmuggelte Zigaretten sichergestellt wurden, nicht auf den Beschwerdeführer zugelassen und wiederholt verborgt waren, einem gewerbsmäßigen Handeln beim (selbst von den Beschwerdeausführungen zugestandenen) Ansichbringen geschmuggelter Zigaretten und deren Verhandeln an weitere Abnehmer entgegenstünde, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Ein Eingehen auf das den Schmuggel betreffende Vorbringen erübrigt sich, wird ein solcher dem Angeklagten doch nicht vorgeworfen. Soweit ein Widerspruch in den die Benützung eines „Zigarettenlager in der Tiefgarage des Hauses *****" betreffenden Ausführungen behauptet wird, stellt der Beschwerdeführer der auszugsweise wiedergegebenen Aussage des Senad Z***** (US 22) Ergebnisse von Observationen (US 34) gegenüber und vergleicht damit einmal mehr nur vermeintliche Beweisergebnisse, ohne solcherart Begründungsmängel entscheidungswesentlicher Tatsachen (die dort vorgefundenen 1.936,9 Stangen Zigaretten wurden dem Beschwerdeführer nicht angelastet) aufzuzeigen.
Die im Wesentlichen nur das festgestellte Ausmaß der zur Last gelegten Hehlerei bestreitende Tatsachenrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5a), welche im Übrigen die Ergebnisse der Telefonüberwachung völlig vernachlässigt, vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen zu erwecken. Soweit sie einen Verstoß des erkennenden Gerichts gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung moniert, unterlässt sie darzulegen, wodurch der Beschwerdeführer bzw sein Verteidiger an einer entsprechenden Fragestellung gehindert war.Die im Wesentlichen nur das festgestellte Ausmaß der zur Last gelegten Hehlerei bestreitende Tatsachenrüge (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5 a,), welche im Übrigen die Ergebnisse der Telefonüberwachung völlig vernachlässigt, vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen zu erwecken. Soweit sie einen Verstoß des erkennenden Gerichts gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung moniert, unterlässt sie darzulegen, wodurch der Beschwerdeführer bzw sein Verteidiger an einer entsprechenden Fragestellung gehindert war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.