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Entscheidung 13 Os 150/04×

Entscheidung 13 Os 150/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os150/04

Entscheidungsdatum

27.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Frano T***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Frano T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Juli 2004, GZ 124 Hv 53/04d-177, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Vojislav J***** und des Miladin K***** sowie einen (wegen Unzuständigkeit des Gerichtes gemäß Paragraph 214, FinStrG erfolgten) Freispruch des Mohammad Said B***** enthaltenden Urteil wurde Frano T***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat Frano T***** von März 2002 bis 26. September 2004 in Wien gewerbsmäßig die vom abgesondert verfolgten Janos L***** und anderen Personen aus Ländern des ehemaligen Ostblocks nach Österreich geschmuggelten Zigaretten an sich gebracht und verhandelt, und zwar

21.571 Stangen Zigaretten verschiedener Marken, wobei der strafbestimmende Wertbetrag 705.975,69 (Bemessungsgrundlage: 647.130 EUR) beträgt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet das Vorliegen mit sich selbst im Widerspruch stehender Aussprüche über entscheidende Tatsachen (Ziffer 5, dritter Fall), und zwar durch die Feststellungen, der Angeklagte Mohammad Said B***** hätte vom Beschwerdeführer zumindest 400 Stangen Zigaretten verschiedener Marken zwischen März und 26. September 2002 bezogen (US 20 dritter Absatz) und gewinnbringend in seinem Bekanntenkreis verkauft (US 21 erster Absatz), während andererseits auf der Grundlage ausgewerteter Telefongespräche angenommen worden wäre, dass Mohammad Said B***** zwischen März und 26. September 2002 zumindest 1.280 Stangen Zigaretten verschiedener Marken verhandelt hat (US 21 zweiter Absatz).

Widersprüchliche Feststellungen zeigt dieses Vorbringen jedoch nicht auf:

Die Beschwerde übersieht nämlich - Konstatierungen und

beweiswürdigende Erwägungen sind im Urteil nicht scharf getrennt -

dass es bei der 400 Stangen Zigaretten erwähnenden Urteilspassage

nicht um eine Feststellung, sondern um eine Teilwiedergabe der

Verantwortung des Angeklagten B***** handelt („zum Vorhalt, ... gab

B***** an, ..."), welcher - im nachfolgenden, zweiten Absatz der US

21 - mit dem Hinweis auf die damit nicht im Einklang stehenden

Ergebnisse der Auswertung der zwischen dem Beschwerdeführer und B***** geführten Telefongespräche keine Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde, worauf die von B***** verhandelte Zigarettenmenge mit 1.280 Stangen festgestellt wird. Solcherart besagt auch der letzte Absatz der US 34 bloß, dass beim Angeklagten B***** im Zweifel zu seinen Gunsten letztlich ein die Gerichtszuständigkeit begründender 37.500 EUR überschreitender strafbestimmender Wertbetrag (bei bloß 400 zugestandenen, aber auch bei tatsächlich 1.280 verhandelten Stangen Zigaretten) nicht nachzuweisen sei, zumal auch die genaue Menge und Sorten, somit auch der Preis (Wert) der durch B***** bezogenen Zigaretten nicht exakt feststeht. Somit steht auch diese Konstatierung mit der Feststellung, dass Frano T***** an diesen und weitere Abnehmer insgesamt zumindest 21.571 Stangen Zigaretten verschiedener Marken verhandelt hat, nicht im Widerspruch. Weswegen die (unbestimmten) Begriffe des Bezuges „größerer Mengen" und des Handelns „im großen Stil" bzw mit „großen Mengen" hiezu im Widerspruch stehen sollen, wird nicht ersichtlich gemacht. Unter isolierter Betrachtung der „in den Urteilsfeststellungen aufgelisteten, durch Aussagen der Mitangeklagten weitestgehend übereinstimmenden objektiven Mengenangaben" errechnet die Beschwerde eine maximale Gesamtmenge von 3.737,9 Stangen Zigaretten, unterlässt jedoch die gebotene Gesamtschau der Beweisergebnisse, wonach die Tatrichter die Anzahl an sich gebrachter und weitergegebener Schmuggelzigaretten - soweit diese feststellbar war - auf die Ergebnisse der bezughabenden Telefonüberwachung stützten (US 20, 32), die weit höhere Zigarettenmengen ergaben, als von den einzelnen Tätern zugestanden wurden (US 32, 35).

Mit dem Hinweis auf den Tatumfang in Verbindung mit dem geringen Einkommen des Angeklagten blieb die Feststellung gewerbsmäßigen Handels keinesfalls offenbar unzureichend begründet (US 35). Weswegen der Umstand, dass Fahrzeuge, in denen geschmuggelte Zigaretten sichergestellt wurden, nicht auf den Beschwerdeführer zugelassen und wiederholt verborgt waren, einem gewerbsmäßigen Handeln beim (selbst von den Beschwerdeausführungen zugestandenen) Ansichbringen geschmuggelter Zigaretten und deren Verhandeln an weitere Abnehmer entgegenstünde, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Ein Eingehen auf das den Schmuggel betreffende Vorbringen erübrigt sich, wird ein solcher dem Angeklagten doch nicht vorgeworfen. Soweit ein Widerspruch in den die Benützung eines „Zigarettenlager in der Tiefgarage des Hauses *****" betreffenden Ausführungen behauptet wird, stellt der Beschwerdeführer der auszugsweise wiedergegebenen Aussage des Senad Z***** (US 22) Ergebnisse von Observationen (US 34) gegenüber und vergleicht damit einmal mehr nur vermeintliche Beweisergebnisse, ohne solcherart Begründungsmängel entscheidungswesentlicher Tatsachen (die dort vorgefundenen 1.936,9 Stangen Zigaretten wurden dem Beschwerdeführer nicht angelastet) aufzuzeigen.

Die im Wesentlichen nur das festgestellte Ausmaß der zur Last gelegten Hehlerei bestreitende Tatsachenrüge (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5 a,), welche im Übrigen die Ergebnisse der Telefonüberwachung völlig vernachlässigt, vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen zu erwecken. Soweit sie einen Verstoß des erkennenden Gerichts gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung moniert, unterlässt sie darzulegen, wodurch der Beschwerdeführer bzw sein Verteidiger an einer entsprechenden Fragestellung gehindert war.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77291 13Os150.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00150.04.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20050427_OGH0002_0130OS00150_0400000_000