Diesen Schuldspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer teilweise zugunsten des Angeklagten ausgeführten, die Z. 3, 10, 11 des § 281 Abs. 1 StPO. reklamierenden und der Angeklagte mit einer auf die Z. 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Beiden Beschwerden kommt zum Teil Berechtigung zu.Diesen Schuldspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer teilweise zugunsten des Angeklagten ausgeführten, die Ziffer 3, 10, 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. reklamierenden und der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Beiden Beschwerden kommt zum Teil Berechtigung zu.
Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft:
Dem Vorbringen (zugunsten des Angeklagten) unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. ist zwar einzuräumen, daß im Urteilsspruch die Tatbestandsmerkmale der einzelnen (verdeckten) Rauschtaten nur summarisch angeführt werden. Jedoch bildet dieser Formmangel noch keinen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen die Vorschriften des § 260 Abs. 1 StPO., weil - dem Beschwerdeeinwand zuwider - sich dem Urteilsspruch die zur Individualisierung der im Vollrausch verübten Taten erforderlichen Beschreibungen der tatsächlichen Verhaltensweisen noch mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen lassen. Der Gesetzgeber verlangt mit der den notwendigen Inhalt eines Strafurteils normierenden Vorschrift des § 260 Abs. 1 StPO. nicht, daß die Tat(en) im Urteilssatz erschöpfend geschildert wird (werden); es genügt vielmehr, daß sie dort mittels der Aufzählung von Elementen des festgestellten Sachverhalts in einer eine Verwechslung ausschließenden Form umschrieben wird (werden) und die im Urteilsspruch fehlenden Tatbestandsmerkmale wenigstens den Entscheidungsgründen zu entnehmen sind (LSK. 1976/357, EvBl. 1952Dem Vorbringen (zugunsten des Angeklagten) unter dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. ist zwar einzuräumen, daß im Urteilsspruch die Tatbestandsmerkmale der einzelnen (verdeckten) Rauschtaten nur summarisch angeführt werden. Jedoch bildet dieser Formmangel noch keinen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 260, Absatz eins, StPO., weil - dem Beschwerdeeinwand zuwider - sich dem Urteilsspruch die zur Individualisierung der im Vollrausch verübten Taten erforderlichen Beschreibungen der tatsächlichen Verhaltensweisen noch mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen lassen. Der Gesetzgeber verlangt mit der den notwendigen Inhalt eines Strafurteils normierenden Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, StPO. nicht, daß die Tat(en) im Urteilssatz erschöpfend geschildert wird (werden); es genügt vielmehr, daß sie dort mittels der Aufzählung von Elementen des festgestellten Sachverhalts in einer eine Verwechslung ausschließenden Form umschrieben wird (werden) und die im Urteilsspruch fehlenden Tatbestandsmerkmale wenigstens den Entscheidungsgründen zu entnehmen sind (LSK. 1976/357, EvBl. 1952
Nr. 334, 1959 Nr. 105, 1973 Nr. 109 u.v.a.). Diesem Mindesterfordernis entspricht das angefochtene Urteil, wenn auch grenznah. Darnach kam die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung (§ 288 Abs. 2 Z. 1 StPO.) nicht in Frage und der Oberste Gerichtshof konnte bei der - wie noch darzulegen sein wird - aus anderen Gründen erforderlichen Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs. 2 Z. 3 StPO.) die in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen der Neufassung des Urteilsspruchs zugrundelegen.Nr. 334, 1959 Nr. 105, 1973 Nr. 109 u.v.a.). Diesem Mindesterfordernis entspricht das angefochtene Urteil, wenn auch grenznah. Darnach kam die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO.) nicht in Frage und der Oberste Gerichtshof konnte bei der - wie noch darzulegen sein wird - aus anderen Gründen erforderlichen Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO.) die in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen der Neufassung des Urteilsspruchs zugrundelegen.
Hingegen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft insoweit Berechtigung zu, als unter der Z. 10Hingegen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft insoweit Berechtigung zu, als unter der Ziffer 10
des § 281 Abs. 1 StPO. (vgl. hiezu SSt. 47/35, EvBl. 1983/51) zum Nachteil des Angeklagten geltend gemacht wird, Rudolf A habe im Hinblick darauf, daß der von ihm angestrebte Verletzungserfolg bei Karl B tatsächlich eingetreten ist, in bezug auf diese Rauschtat vollendete schwere Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. zu vertreten. Das Erstgericht habe rechtsirrtümlich nur Versuch angenommen, weil es zu einer Vollendung durch den Angeklagten selbst nicht mehr gekommen sei; denn er konnte das in seinem Vorhaben gelegene Anzünden des Benzingemischs nicht mehr verwirklichen und der Erfolgseintritt sei daher auf (andere) äußere Einflüsse zurückzuführen (S. 271).des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. vergleiche hiezu SSt. 47/35, EvBl. 1983/51) zum Nachteil des Angeklagten geltend gemacht wird, Rudolf A habe im Hinblick darauf, daß der von ihm angestrebte Verletzungserfolg bei Karl B tatsächlich eingetreten ist, in bezug auf diese Rauschtat vollendete schwere Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB. zu vertreten. Das Erstgericht habe rechtsirrtümlich nur Versuch angenommen, weil es zu einer Vollendung durch den Angeklagten selbst nicht mehr gekommen sei; denn er konnte das in seinem Vorhaben gelegene Anzünden des Benzingemischs nicht mehr verwirklichen und der Erfolgseintritt sei daher auf (andere) äußere Einflüsse zurückzuführen (S. 271).
Dieses von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Rechtsproblem betrifft allerdings nicht die (empirische) Frage der Kausalität im Sinn der herrschenden Äquivalenztheorie, stellen doch das Ausschütten des Benzingemischs in der Wohnküche und das übergießen des Karl B mit einer leicht entflammbaren Flüssigkeit Handlungen dar, die conditio sine qua non der infolge der Verbrennungen bei Karl B eingetretenen Körperverletzung und somit des vom Angeklagten angestrebten Erfolgs waren; denn ohne das Ausschütten des Benzingemischs durch den Angeklagten wäre der Verletzungserfolg in seiner konkreten Gestalt nicht eingetreten. Vielmehr betrifft die von der Anklagebehörde aufgeworfene Frage, ob dem Angeklagten die an Karl B begangene Rauschtat als vollendete schwere Körperverletzung anzulasten sei, das Problem der objektiven Erfolgszurechnung. Erste Voraussetzung für diese Zurechnung ist, daß der Kausalverlauf innerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegt. Ein außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegender Kausalverlauf würde die Zurechnung des Erfolgs ausschließen (LSK. 1976/39, EvBl. 1976 Nr. 201 u.a.). Demnach genügt für die objektive Erfolgszurechnung die Voraussehbarkeit des Erfolgs. Davon ausgehend kann aber nicht gesagt werden, daß mit Rücksicht auf die Tatumstände (Ausschütten und übergießen des B mit einem Benzingemisch) der vom Angeklagten herbeigeführte, von seinem Vorsatz umfaßte Erfolg, nämlich eine Verbrennung des B nach einer Entzündung der leicht brennbaren Flüssigkeit, außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Muß doch dem Täter angelastet werden, daß nach dem Wissensstandard eines erwachsenen Durchschnittsmenschen die Vorhersehbarkeit der Entzündung des ausgeschütteten Benzins und des entstandenen leicht entflammbaren Benzin-Luft-Gemischs vor allem deshalb gegeben war, weil in der mit elektrischem Licht und Elektrogeräten (hier mit einem im Betrieb befindlichen Kühlschrank) ausgestatteten Wohnung eine Explosion durch einen elektrischen Funken sogar im nahen Bereich des Möglichen lag.
Zweite Voraussetzung für die objektive Erfolgszurechnung ist der Risikozusammenhang. Er ist hier gleichfalls zu bejahen: Der Verletzungserfolg manifestiert sich als Verwirklichung gerade derjenigen Gefahr, der die übertretene allgemeine Sorgfaltsnorm, die aus den mannigfachen Bestimmungen zum Schutz von Leib und Leben hervorgeht, einen Bestandteil jeglicher zivilisierten Gemeinschaftsordnung bildet und darum für jedermann leicht erkennbar ist, gezielt entgegenwirken soll (vgl. RiZ. 1981Zweite Voraussetzung für die objektive Erfolgszurechnung ist der Risikozusammenhang. Er ist hier gleichfalls zu bejahen: Der Verletzungserfolg manifestiert sich als Verwirklichung gerade derjenigen Gefahr, der die übertretene allgemeine Sorgfaltsnorm, die aus den mannigfachen Bestimmungen zum Schutz von Leib und Leben hervorgeht, einen Bestandteil jeglicher zivilisierten Gemeinschaftsordnung bildet und darum für jedermann leicht erkennbar ist, gezielt entgegenwirken soll vergleiche RiZ. 1981
Nr. 35 S. 134 f. mit Anmerkung von Kienapfel; ferner 13 Os 23/83 u. v.a.).
Da nach den Urteilsannahmen der Verletzungserfolg vom Vorsatz (im Urteil unrichtig: 'Absicht') des Angeklagten (§ 83 Abs. 1 StGB.) erfaßt war (S. 271), ist der Erfolg auch subjektiv zuzurechnen, zumal dessen Vorhersehbarkeit im Rahmen der aktenkundigen individuellen Verhältnisse des Angeklagten keinem Zweifel ausgesetzt ist (siehe eingangs und oben; vgl. RiZ. 1983/48). Für die Zurechnung des schweren Verletzungserfolgs greift im übrigen die Regelung des § 7 Abs. 2 StGB. Platz, wonach eine an eine besondere Tatfolge geknüpfte schwerere Strafe den Täter dann trifft, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Auch hiefür gelten die vorstehenden Ausführungen betreffend den Bedingungs- und den Risikozusammenhang.Da nach den Urteilsannahmen der Verletzungserfolg vom Vorsatz (im Urteil unrichtig: 'Absicht') des Angeklagten (Paragraph 83, Absatz eins, StGB.) erfaßt war (S. 271), ist der Erfolg auch subjektiv zuzurechnen, zumal dessen Vorhersehbarkeit im Rahmen der aktenkundigen individuellen Verhältnisse des Angeklagten keinem Zweifel ausgesetzt ist (siehe eingangs und oben; vergleiche RiZ. 1983/48). Für die Zurechnung des schweren Verletzungserfolgs greift im übrigen die Regelung des Paragraph 7, Absatz 2, StGB. Platz, wonach eine an eine besondere Tatfolge geknüpfte schwerere Strafe den Täter dann trifft, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Auch hiefür gelten die vorstehenden Ausführungen betreffend den Bedingungs- und den Risikozusammenhang.
Somit erweist sich die Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft im Ergebnis als zutreffend, weshalb dem Angeklagten die schwere Körperverletzung des Karl B als das in voller Berauschung (§ 287 StGB.) begangene Vergehen der vollendeten schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. zuzurechnen war.Somit erweist sich die Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft im Ergebnis als zutreffend, weshalb dem Angeklagten die schwere Körperverletzung des Karl B als das in voller Berauschung (Paragraph 287, StGB.) begangene Vergehen der vollendeten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB. zuzurechnen war.
Zur Beschwerde des Angeklagten:
Sie erweist sich als nicht begründet, soweit der Angeklagte einerseits in der Urteilsannahme, er habe beim Ausschütten des leicht brennbaren Kanisterinhalts 'absichtlich' gehandelt (S. 269), und in der andererseits getroffenen Feststellung, zu diesem Zeitpunkt sei seine Dispositionsfähigkeit (infolge starker Alkoholisierung) aufgehoben gewesen (S. 269 oben), einen inneren Widerspruch (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) erblickt. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß sich auch beim Vergehen nach § 287 Abs. 1 StGB. die sogenannte 'Rauschtat' als Betätigung eines auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolgs gerichteten Willens darstellen und darum alle subjektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands verkörpern muß. Unter Vorsatz ist dabei nichts anderes als das natürliche Wissen und Wollen der Tat (das auch bei einem Vollberauschten vorhanden ist) zu verstehen (EvBl. 1980/183 u.v.a.). Dem Volltrunkenen fehlt bloß die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) und/oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Darnach bildet die Urteilsannahme, A habe im Zustand der vollen Berauschung seinen Willen jeweils folgerichtig zwecks Herbeiführung eines bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolgs betätigt, keineswegs einen inneren Widerspruch mit der Konstatierung der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Volltrunkenheit.Sie erweist sich als nicht begründet, soweit der Angeklagte einerseits in der Urteilsannahme, er habe beim Ausschütten des leicht brennbaren Kanisterinhalts 'absichtlich' gehandelt (S. 269), und in der andererseits getroffenen Feststellung, zu diesem Zeitpunkt sei seine Dispositionsfähigkeit (infolge starker Alkoholisierung) aufgehoben gewesen (S. 269 oben), einen inneren Widerspruch (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) erblickt. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß sich auch beim Vergehen nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB. die sogenannte 'Rauschtat' als Betätigung eines auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolgs gerichteten Willens darstellen und darum alle subjektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands verkörpern muß. Unter Vorsatz ist dabei nichts anderes als das natürliche Wissen und Wollen der Tat (das auch bei einem Vollberauschten vorhanden ist) zu verstehen (EvBl. 1980/183 u.v.a.). Dem Volltrunkenen fehlt bloß die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) und/oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Darnach bildet die Urteilsannahme, A habe im Zustand der vollen Berauschung seinen Willen jeweils folgerichtig zwecks Herbeiführung eines bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolgs betätigt, keineswegs einen inneren Widerspruch mit der Konstatierung der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Volltrunkenheit.
Als verfehlt erweist sich aber auch die Rechtsrüge des Angeklagten (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.), wenn sie eine Feststellung vermißt, daß er sich schuldhaft (sei es fahrlässig oder vorsätzlich) in den seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt habe. Wie schon aus dem Urteilsspruch hervorgeht, macht nämlich das Gericht dem Angeklagten insoweit ein fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf. Es begründet diesen Vorwurf mängelfrei und denkrichtig mit dem Hinweis auf eine einschlägige Vorstrafe wegen selbstverschuldeter voller Berauschung nach § 523 StG. und mit dem Wissen A, daß übermäßiger Alkoholkonsum - der Beschwerdeführer spricht selbst von einer 'Sauftour', auf der er sich am 7.März 1979 und in der Nacht zum 8.März 1979 befunden habe (S. 176) - bei ihm zu einer vollen Berauschung führt und er in diesem Zustand zur Begehung von strafbaren Handlungen neigt (S. 271).Als verfehlt erweist sich aber auch die Rechtsrüge des Angeklagten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.), wenn sie eine Feststellung vermißt, daß er sich schuldhaft (sei es fahrlässig oder vorsätzlich) in den seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt habe. Wie schon aus dem Urteilsspruch hervorgeht, macht nämlich das Gericht dem Angeklagten insoweit ein fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf. Es begründet diesen Vorwurf mängelfrei und denkrichtig mit dem Hinweis auf eine einschlägige Vorstrafe wegen selbstverschuldeter voller Berauschung nach Paragraph 523, StG. und mit dem Wissen A, daß übermäßiger Alkoholkonsum - der Beschwerdeführer spricht selbst von einer 'Sauftour', auf der er sich am 7.März 1979 und in der Nacht zum 8.März 1979 befunden habe (S. 176) - bei ihm zu einer vollen Berauschung führt und er in diesem Zustand zur Begehung von strafbaren Handlungen neigt (S. 271).
Zutreffend macht aber der Angeklagte (ebenso wie die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten) den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. geltend. Damit zeigt er erstens eine Verletzung des § 38 Abs. 1 Z. 2 StGB. infolge Nichtberücksichtigung einer von ihm in der Bundesrepublik Deutschland vom 29.Juni 1982 (ON. 18) bis zum 11.Oktober 1982 wegen anderer, dort verübter Straftaten zugebrachten Vorhaft und zweitens - was das Erstgericht selbst einräumt (S. 272, 273) - eine überschreitung der Grenzen der nach § 287 Abs. 1Zutreffend macht aber der Angeklagte (ebenso wie die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten) den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. geltend. Damit zeigt er erstens eine Verletzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. infolge Nichtberücksichtigung einer von ihm in der Bundesrepublik Deutschland vom 29.Juni 1982 (ON. 18) bis zum 11.Oktober 1982 wegen anderer, dort verübter Straftaten zugebrachten Vorhaft und zweitens - was das Erstgericht selbst einräumt (S. 272, 273) - eine überschreitung der Grenzen der nach Paragraph 287, Absatz eins
StGB. in Verbindung mit § 31 StGB. eingeräumten, unter Berücksichtigung der österreichischen Strafdrohungen für die in der Bundesrepublik abgeurteilten Straftaten nicht ausgedehnten Strafbefugnis (Obergrenze 3 Jahre Freiheitsstrafe) auf. Es wurde nämlich auf die wegen der vorerwähnten Straftaten des Angeklagten in der Bundsrepublik Deutschland vom Schöffengericht beim Amtsgericht München mit Urteil vom 11.Oktober 1982, 333 Js 15.140/82, über Rudolf A unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung und des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ausgesprochene (zur Bewährung ausgesetzte) Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten entgegen den Vorschriften der §§ 31 Abs. 1 und 2, 40 StGB. nicht Bedacht genommen.StGB. in Verbindung mit Paragraph 31, StGB. eingeräumten, unter Berücksichtigung der österreichischen Strafdrohungen für die in der Bundesrepublik abgeurteilten Straftaten nicht ausgedehnten Strafbefugnis (Obergrenze 3 Jahre Freiheitsstrafe) auf. Es wurde nämlich auf die wegen der vorerwähnten Straftaten des Angeklagten in der Bundsrepublik Deutschland vom Schöffengericht beim Amtsgericht München mit Urteil vom 11.Oktober 1982, 333 Js 15.140/82, über Rudolf A unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung und des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ausgesprochene (zur Bewährung ausgesetzte) Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten entgegen den Vorschriften der Paragraphen 31, Absatz eins und 2, 40 StGB. nicht Bedacht genommen.
Dieses richtige Beschwerdevorbringen wurde bei der Strafneubemessung
berücksichtigt.
Zur Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO.:Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO.:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden war von Amts wegen gemäß § 290 Abs. 1 StPO. wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil, soweit darin dem Angeklagten u.a. eine in der Nacht zum 8.März 1979 in Riedau im Zustand der vollen Berauschung dem Gendarmeriebeamten Karl C zugefügte Beleidigung (§§ 115 Abs. 1, 117Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden war von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil, soweit darin dem Angeklagten u.a. eine in der Nacht zum 8.März 1979 in Riedau im Zustand der vollen Berauschung dem Gendarmeriebeamten Karl C zugefügte Beleidigung (Paragraphen 115, Absatz eins, 117
Abs. 2, 287 StGB.) vorgeworfen wird, mit einer ungerügten Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. zum Nachteil des Angeklagten behaftet ist. Wegen dieser Beschimpfungen des Gendarmeriebeamten war eine Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger nur innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Strafverfolgung offenstehenden Frist zulässig (§ 117 Abs. 2 StGB.). Sonach war vom öffentlichen Ankläger die sechswöchige Frist des § 46 Abs. 1 StPO. zu beachten. Diese Frist begann mit der Kenntnis von Tat und Täter durch den Verletzten (C) zu laufen; die Kenntnisnahme seitens des Staatsanwalts war hingegen ohne Belang (Foregger-Serini2, Anm. III zu § 117 StGB.).Absatz 2, 287, StGB.) vorgeworfen wird, mit einer ungerügten Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. zum Nachteil des Angeklagten behaftet ist. Wegen dieser Beschimpfungen des Gendarmeriebeamten war eine Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger nur innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Strafverfolgung offenstehenden Frist zulässig (Paragraph 117, Absatz 2, StGB.). Sonach war vom öffentlichen Ankläger die sechswöchige Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO. zu beachten. Diese Frist begann mit der Kenntnis von Tat und Täter durch den Verletzten (C) zu laufen; die Kenntnisnahme seitens des Staatsanwalts war hingegen ohne Belang (Foregger-Serini2, Anmerkung römisch drei zu Paragraph 117, StGB.).
Der Lauf der sechswöchigen Frist setzte demnach bereits am 8.März 1979 ein und endete mit dem Ablauf des 19.April 1979. Der erste Verfolgungsantrag wegen der Beleidigung des Gendarmeriebeamten C wurde seitens des öffentlichen Anklägers aber erst am 24.April 1979 gestellt (S. 1 des Antrags- und Verfügungsbogens sowie S. 40 in ON. 3), also außerhalb der sechswöchigen Frist des § 117 Abs. 2 StGB. (§ 46 Abs. 1 StPO.). Diese ist zufolge der Vorschrift des § 287 Abs. 2 StGB. auch hinsichtlich der sogenannten 'Rauschtat' zu beachten. Dem Angeklagten kommt daher in bezug auf das Vergehen nach § 115 StGB. subjektive Verjährung zustatten.Der Lauf der sechswöchigen Frist setzte demnach bereits am 8.März 1979 ein und endete mit dem Ablauf des 19.April 1979. Der erste Verfolgungsantrag wegen der Beleidigung des Gendarmeriebeamten C wurde seitens des öffentlichen Anklägers aber erst am 24.April 1979 gestellt (S. 1 des Antrags- und Verfügungsbogens sowie S. 40 in ON. 3), also außerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 117, Absatz 2, StGB. (Paragraph 46, Absatz eins, StPO.). Diese ist zufolge der Vorschrift des Paragraph 287, Absatz 2, StGB. auch hinsichtlich der sogenannten 'Rauschtat' zu beachten. Dem Angeklagten kommt daher in bezug auf das Vergehen nach Paragraph 115, StGB. subjektive Verjährung zustatten.
Es war daher beiden Nichtigkeitsbeschwerden im aufgezeigten Umfang Berechtigung zuzuerkennen, darüber hinaus von Amts wegen der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. bezüglich des Schuldspruchs wegen § 287 Abs. 1 StGB. im Grund der §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB. wahrzunehmen, unter Heranziehung der Ermessensnorm des § 289 StPO. das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben und spruchgemäß in der Sache selbst zu erkennen.Es war daher beiden Nichtigkeitsbeschwerden im aufgezeigten Umfang Berechtigung zuzuerkennen, darüber hinaus von Amts wegen der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. bezüglich des Schuldspruchs wegen Paragraph 287, Absatz eins, StGB. im Grund der Paragraphen 115, Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB. wahrzunehmen, unter Heranziehung der Ermessensnorm des Paragraph 289, StPO. das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben und spruchgemäß in der Sache selbst zu erkennen.
Zur Strafneubemessung:
Bei der nach § 287 Abs. 1 StGB. vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wurden als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Begehung dreier strafbarer Handlungen im Rauschzustand, das Zusammentreffen mit weiteren (im Verhältnis des § 31 Abs. 1 und 2Bei der nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB. vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wurden als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Begehung dreier strafbarer Handlungen im Rauschzustand, das Zusammentreffen mit weiteren (im Verhältnis des Paragraph 31, Absatz eins und 2
StGB. stehenden) Straftaten und die zweifache Qualifikation der schweren Körperverletzung des Karl B (an sich schwer und monatelange Gesundheitsstörung) gewertet.
Mildernd waren hingegen das Geständnis, die eigene schwere Verletzung des Angeklagten und der Umstand, daß die Brandstiftung nur beim Versuch geblieben ist.
Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe erscheint dem Obersten Gerichtshof (abermals) eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren tat- und tätergerecht.
Im Hinblick auf die gemäß § 31 StGB. erforderliche Bedachtnahme auf die Urteile des Amtsgerichts München vom 27.Februar 1980, 456 Js 161.975/80 (Geldstrafe von 15 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), und des Schöffengerichts beim Amtsgericht München vom 11.Oktober 1982, 333 Js 15.140/82 (9 Monate Gesamtfreiheitsstrafe), war die Zusatzfreiheitsstrafe in Befolgung der Vorschrift des § 40 StGB. mit 20 Monaten und 15 Tagen zu bestimmen.Im Hinblick auf die gemäß Paragraph 31, StGB. erforderliche Bedachtnahme auf die Urteile des Amtsgerichts München vom 27.Februar 1980, 456 Js 161.975/80 (Geldstrafe von 15 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), und des Schöffengerichts beim Amtsgericht München vom 11.Oktober 1982, 333 Js 15.140/82 (9 Monate Gesamtfreiheitsstrafe), war die Zusatzfreiheitsstrafe in Befolgung der Vorschrift des Paragraph 40, StGB. mit 20 Monaten und 15 Tagen zu bestimmen.
Bei der Vorhaftanrechnung war - wie ebenfalls bereits ausgeführt - gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 StGB. die in dem zum gegenständlichen Verfahren im Verhältnis des § 56 StPO. stehenden Strafverfahren 333 Js 15.140/82 des Amtsgerichts München erlittene Vorhaft ab 29.Juni 1982Bei der Vorhaftanrechnung war - wie ebenfalls bereits ausgeführt - gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. die in dem zum gegenständlichen Verfahren im Verhältnis des Paragraph 56, StPO. stehenden Strafverfahren 333 Js 15.140/82 des Amtsgerichts München erlittene Vorhaft ab 29.Juni 1982
einzubeziehen, wobei mangels Feststellbarkeit des Beginns der ausländischen Haft von der Mittagsstunde dieses Tags auszugehen war (siehe 13 Os 117/83 m.w.N.).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen, während die von der Staatsanwaltschaft ohne Angabe von Beschwerdepunkten angemeldete (S. 275), nach Urteilszustellung nicht ausgeführte Berufung gemäß §§ 296 Abs. 2 und 3, 294 Abs. 4 StPO. zurückzuweisen war.Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen, während die von der Staatsanwaltschaft ohne Angabe von Beschwerdepunkten angemeldete (S. 275), nach Urteilszustellung nicht ausgeführte Berufung gemäß Paragraphen 296, Absatz 2 und 3, 294 Absatz 4, StPO. zurückzuweisen war.