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Entscheidung 13 Os 150/96×

Entscheidung 13 Os 150/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os150/96

Entscheidungsdatum

02.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert E***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (Paragraph 161, Absatz eins,) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 29. Mai 1996, GZ 11 römisch fünf r 376/95-49, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Zehetner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 29. Mai 1996, GZ 11 römisch fünf r 376/95-49, verletzt das Gesetz in dem im römisch zwanzig.Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Mai 1991, GZ 7 b E römisch fünf r 12.831/90-10, über Robert E***** verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch bezeichneten rechtskräftigen Urteil wurde Robert E***** wegen Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 10. Februar 1995, GZ 7 b E römisch fünf r 12.831/90-16, wurde die Strafe endgültig nachgesehen.

In weiterer Folge wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 29. Mai 1996, GZ 11 römisch fünf r 376/95-49, wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (Paragraph 161, Absatz eins,) StGB und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, (Paragraph 161, Absatz eins,) StGB wiederum zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Nachsicht abgesehen, die dort ausgesprochene Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, steht der diesbezügliche Beschluß mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Im Zeitpunkt der Beschlußfassung war die Strafe bereits endgültig nachgesehen. Die Entscheidung entfaltete ab ihrem Ergehen Bindungswirkung und erlangte mit Wegfall der Anfechtbarkeit im Beschwerdeweg die in der Strafprozeßordnung zwar nicht ausdrücklich geregelte, aber durch die Bestimmung des römisch zwanzig.Hauptstückes dieses Gesetzes umschriebene materielle Rechtskraft. Der aufrechte Bestand dieser Entscheidung ließ somit keine Beschlußfassung über die damit erledigte Sache zu (SSt 56/18, EvBl 1989/64).

Die unterlaufene Gesetzesverletzung wirkte sich durch die Probezeitverlängerung zum Nachteil des Verurteilten aus. Der verfehlte Beschluß war somit zu kassieren und der ihm zugrunde liegende Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E43477 13D01506

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00150.96.1002.000

Dokumentnummer

JJT_19961002_OGH0002_0130OS00150_9600000_000

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