Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Abweisung des Beweisantrages "auf Beischaffung der Krankengeschichten des Angeklagten vom Wagner-Jauregg-Krankenhaus betreffend die Aufenthalte 1991 und 1997 sowie auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß auf Grund der senilen Demenz des Beschwerdeführers, seiner Depressionen, seiner sexuellen Veranlagung und auf Grund seines körperlich unterentwickelten Zustandes (derzeit nur mehr 39 kg Körpergewicht) die strafrechtliche Verantwortlichkeit zumindest in Zweifel zu ziehen sei (S 64)", war - der Beschwerde zuwider - durchaus rechtens.
Der Antrag wird bereits den formellen Voraussetzungen nicht gerecht, weil einerseits das Beweisthema auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft und der Antragsteller andererseits nicht dargetan hat, inwieweit die Krankenhausaufenthalte sowie die behaupteten körperlichen und geistigen Zustände des Angeklagten seine Zurechnungsunfähigkeit in dem mehrere Jahre umfassenden Tatzeitraum indizieren sollen.
Die Begründung des zu erwartenden Ergebnisses der Beweisaufnahme hat umso eingehender zu erfolgen, je fraglicher die Brauchbarkeit der geforderten Verfahrensschritte im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 c; 13 Os 119/96). Unter diesem Gesichtspunkt wäre vorliegend eine präzisere Antragsbegründung umsomehr geboten, als sich der im wesentlichen auch schuldig bekennende Nichtigkeitswerber selbst nur mit Vergeßlichkeit, nicht aber mit fehlender Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit verantwortete (S 59 f). Zwei Krankenhausaufenthalte sowie die behauptete körperliche und geistige Beschaffenheit deuten im Zusammenhalt mit den Einlassungen des Beschwerdeführers nicht auf dessen Zurechnungsunfähigkeit.Die Begründung des zu erwartenden Ergebnisses der Beweisaufnahme hat umso eingehender zu erfolgen, je fraglicher die Brauchbarkeit der geforderten Verfahrensschritte im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 c; 13 Os 119/96). Unter diesem Gesichtspunkt wäre vorliegend eine präzisere Antragsbegründung umsomehr geboten, als sich der im wesentlichen auch schuldig bekennende Nichtigkeitswerber selbst nur mit Vergeßlichkeit, nicht aber mit fehlender Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit verantwortete (S 59 f). Zwei Krankenhausaufenthalte sowie die behauptete körperliche und geistige Beschaffenheit deuten im Zusammenhalt mit den Einlassungen des Beschwerdeführers nicht auf dessen Zurechnungsunfähigkeit.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen verwertete das Erstgericht völlig zu Recht den persönlichen Eindruck des Angeklagten als eine der Entscheidungsgrundlagen, wie dies aus dem Zwischenerkenntnis (S 65) und der Urteilsbegründung (US 9) hervorgeht, und maßte sich damit nicht Fähigkeiten eines psychiatrischen Sachverständigen an. Denn nur auf Grund ausreichender objektiver Anhaltspunkte und des in freier Beweiswürdigung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist die Notwendigkeit einer Psychiatrierung des Angeklagten zu beurteilen (vgl auch Mayerhofer StPO4 § 134 E 2-6).Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen verwertete das Erstgericht völlig zu Recht den persönlichen Eindruck des Angeklagten als eine der Entscheidungsgrundlagen, wie dies aus dem Zwischenerkenntnis (S 65) und der Urteilsbegründung (US 9) hervorgeht, und maßte sich damit nicht Fähigkeiten eines psychiatrischen Sachverständigen an. Denn nur auf Grund ausreichender objektiver Anhaltspunkte und des in freier Beweiswürdigung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist die Notwendigkeit einer Psychiatrierung des Angeklagten zu beurteilen vergleiche auch Mayerhofer StPO4 Paragraph 134, E 2-6).
Letztlich ist der Beschwerdehinweis auf die Entscheidungsbegründung des Oberlandesgerichtes Linz über den Anklageeinspruch in einem früheren Verfahren nicht Inhalt des vorliegend abgewiesenen Antrages gewesen und daher verspätet; es ist im Ergebnis daraus für den Beschwerdeführer auch nichts zu gewinnen, weil in diesem Verfahren ebenfalls die Zurechnungsfähigkeit des Ange- klagten festgestellt und eine fast gleichartige Verurteilung (nach §§ 207 Abs 1, 212 Abs 1, 105 Abs 1 StGB betreffend dasselbe Tatopfer) erfolgte.Letztlich ist der Beschwerdehinweis auf die Entscheidungsbegründung des Oberlandesgerichtes Linz über den Anklageeinspruch in einem früheren Verfahren nicht Inhalt des vorliegend abgewiesenen Antrages gewesen und daher verspätet; es ist im Ergebnis daraus für den Beschwerdeführer auch nichts zu gewinnen, weil in diesem Verfahren ebenfalls die Zurechnungsfähigkeit des Ange- klagten festgestellt und eine fast gleichartige Verurteilung (nach Paragraphen 207, Absatz eins, 212, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB betreffend dasselbe Tatopfer) erfolgte.
Es war daher die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Es war daher die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Eine Antwort auf die gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung zur (kursorischen) Stellungnahme der Generalprokuratur muß schon deshalb unterbleiben, weil gar nicht erkennbar ist, ob die Generalprokuratur die Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 3 StPO für unbegründet hielt (wogegen sich der Beschwerdeführer wendet); diese Gesetzesbestimmung ist jedenfalls nicht Grundlage der vorliegenden Entscheidung.Eine Antwort auf die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstattete Äußerung zur (kursorischen) Stellungnahme der Generalprokuratur muß schon deshalb unterbleiben, weil gar nicht erkennbar ist, ob die Generalprokuratur die Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz 3, StPO für unbegründet hielt (wogegen sich der Beschwerdeführer wendet); diese Gesetzesbestimmung ist jedenfalls nicht Grundlage der vorliegenden Entscheidung.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.