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Entscheidung 13 Os 151/00×

Entscheidung 13 Os 151/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os151/00

Entscheidungsdatum

31.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter O***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter O***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. September 2000, GZ 15 römisch fünf r 238/00-98, nach Äußerung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch eine rechtskräftig gewordene Verurteilung des Josef P***** enthaltenden Urteil wurde Peter O***** des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz,

zu römisch eins. zu einem exakt nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem 1. 2. 2000 an einem unbekannten Ort nachgemachtes Geld, und zwar 739.850 US-Dollar in Form von Falsifikaten zu je 50 US-Dollar-Banknoten im Einverständnis mit einem nicht feststellbaren Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch römisch eins. gerichtete, auf die Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des (lediglich eine Tat nach Paragraph 233, StGB einbekennenden) Angeklagten ist nicht berechtigt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen, das Falschgeld sei vom Fälscher über K***** und B***** als Mittelsmann und möglicherweise von einem oder mehreren Mittelsmännern in jeweiliger Kenntnis der Fälschung an O***** übergeben worden, O***** sei auf eine nicht feststellbare Weise an den von Z***** an K***** und B***** übermittelten Falschgeldbetrag gelangt.

Abgesehen davon, dass eine Aktenwidrigkeit im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes nur dann vorliegt, wenn im Urteil der Inhalt einer Aussage oder Urkunde unrichtig wiedergegeben wird, was die Beschwerde nicht behauptet, sind diese Konstatierungen (US 7/8) entgegen der Beschwerdemeinung auch nicht ohne Aktengrundlagen erfolgt, sondern aktenkonform und umfassend begründet (US 17 ff).

Im Übrigen betrifft es keine entscheidungswesentliche Tatsache, ob das Falschgeld durch den Mittelmann B***** oder allenfalls weitere (namentlich unbekannt gebliebene) Mittelsmänner (US 18) an den Beschwerdeführer gelangte.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Zweifel an der oben genannten, dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellung auf, sondern zieht - den Akteninhalt ignorierend und teils polemisch - die auf formal einwandfreien Prämissen beruhenden Tatsachenfeststellungen in Zweifel, indem sie schlicht, jedoch substratlos, das Gegenteil behauptet.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) meint, das Erstgericht hätte nicht mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" feststellen können, dass der Angeklagte das Geld mit einem an der Fälschung Beteiligten oder Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hätte, es als echt und unverfälscht in den Verkehr zu bringen; sie übergeht jedoch die ausdrücklich hiezu getroffenen Konstatierungen (insbes US 18) und entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.

Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) wendet sich gegen die fallbezogene Nichtgewährung einer teilbedingten Strafnachsicht, spricht damit jedoch lediglich einen Berufungsgrund an (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 19, 19a, 20).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E60786 13D01510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00151..0131.000

Dokumentnummer

JJT_20010131_OGH0002_0130OS00151_0000000_000