Die gegen den Schuldspruch I. gerichtete, auf die Z 5, 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des (lediglich eine Tat nach § 233 StGB einbekennenden) Angeklagten ist nicht berechtigt.Die gegen den Schuldspruch römisch eins. gerichtete, auf die Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des (lediglich eine Tat nach Paragraph 233, StGB einbekennenden) Angeklagten ist nicht berechtigt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen, das Falschgeld sei vom Fälscher über K***** und B***** als Mittelsmann und möglicherweise von einem oder mehreren Mittelsmännern in jeweiliger Kenntnis der Fälschung an O***** übergeben worden, O***** sei auf eine nicht feststellbare Weise an den von Z***** an K***** und B***** übermittelten Falschgeldbetrag gelangt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen, das Falschgeld sei vom Fälscher über K***** und B***** als Mittelsmann und möglicherweise von einem oder mehreren Mittelsmännern in jeweiliger Kenntnis der Fälschung an O***** übergeben worden, O***** sei auf eine nicht feststellbare Weise an den von Z***** an K***** und B***** übermittelten Falschgeldbetrag gelangt.
Abgesehen davon, dass eine Aktenwidrigkeit im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes nur dann vorliegt, wenn im Urteil der Inhalt einer Aussage oder Urkunde unrichtig wiedergegeben wird, was die Beschwerde nicht behauptet, sind diese Konstatierungen (US 7/8) entgegen der Beschwerdemeinung auch nicht ohne Aktengrundlagen erfolgt, sondern aktenkonform und umfassend begründet (US 17 ff).
Im Übrigen betrifft es keine entscheidungswesentliche Tatsache, ob das Falschgeld durch den Mittelmann B***** oder allenfalls weitere (namentlich unbekannt gebliebene) Mittelsmänner (US 18) an den Beschwerdeführer gelangte.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Zweifel an der oben genannten, dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellung auf, sondern zieht - den Akteninhalt ignorierend und teils polemisch - die auf formal einwandfreien Prämissen beruhenden Tatsachenfeststellungen in Zweifel, indem sie schlicht, jedoch substratlos, das Gegenteil behauptet.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Zweifel an der oben genannten, dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellung auf, sondern zieht - den Akteninhalt ignorierend und teils polemisch - die auf formal einwandfreien Prämissen beruhenden Tatsachenfeststellungen in Zweifel, indem sie schlicht, jedoch substratlos, das Gegenteil behauptet.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) meint, das Erstgericht hätte nicht mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" feststellen können, dass der Angeklagte das Geld mit einem an der Fälschung Beteiligten oder Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hätte, es als echt und unverfälscht in den Verkehr zu bringen; sie übergeht jedoch die ausdrücklich hiezu getroffenen Konstatierungen (insbes US 18) und entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) meint, das Erstgericht hätte nicht mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" feststellen können, dass der Angeklagte das Geld mit einem an der Fälschung Beteiligten oder Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hätte, es als echt und unverfälscht in den Verkehr zu bringen; sie übergeht jedoch die ausdrücklich hiezu getroffenen Konstatierungen (insbes US 18) und entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) wendet sich gegen die fallbezogene Nichtgewährung einer teilbedingten Strafnachsicht, spricht damit jedoch lediglich einen Berufungsgrund an (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 19, 19a, 20).Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) wendet sich gegen die fallbezogene Nichtgewährung einer teilbedingten Strafnachsicht, spricht damit jedoch lediglich einen Berufungsgrund an (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 19, 19a, 20).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.